Keine (Mehrfach)Abrechnung der Nr. 678 GOÄ analog

für eine endoskopisch gesteuerte segmentale Lavage der einzelnen Kolonabschnitte zur Allergiediagnostik bei Nahrungsmittelunverträglichkeit

Je nach Umfang der Leistungserbringung Abrechnung einmalig

nach Nr. 687 GOÄ („Hohe Koloskopie bis zum Coecum gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“) oder einmalig nach Nr. 688 GOÄ („Partielle Koloskopie gegebenenfalls einschließlich Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion“).

Berücksichtigung eines erhöhten Zeitbedarfs bei multiplen Sondierungssegmenten über den Gebührenrahmen.

Eine (Mehrfach)Abrechnung nach Nr. 678 GOÄ („Bronchoskopie mit zusätzlichem operativen Eingriff . . .“) analog ist nicht möglich, da mit den Nrn. 687 und 688 GOÄ Gebührenpositionen bestehen, die die Kolonuntersuchung abbilden.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 19 (11.05.2012), Seite A-987