Abrechnung der Viskokanaloplastie

einmalig nach Nr. 1382 GOÄ.

Ein ggf. durch die Operationsvariante bedingter erhöhter Zeitbedarf kann durch Abrechnung eines erhöhten Gebührensatzes berücksichtigt werden.


Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), Seite A-2483