Punktion der Prostata

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 42. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 1. April 2011 nachfolgende – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer in seiner 20. Sitzung (Wahlperiode 2007/2011) am 1. März 2011 befürwortete – Abrechnungsempfehlung beschlossen:

Werden im Rahmen der Prostatakarzinom-Erkennung mehrere Gewebsproben durch Punktion aus der Prostata entnommen, so ist die Gebührenposition Nr. 319 GOÄ (Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse, 200 Punkte) mehrfach ansatzfähig.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C III (Punktionen) GOÄ gehören „zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewebe“. Hiermit ist eindeutig geregelt, dass es sich bei der Prostatabiopsie mittels Stanzbiopsie oder Punktion um eine Leistung nach der Nr. 319 GOÄ handelt und nicht um eine Leistung nach der Nr. 2402 GOÄ.

Die aus wissenschaftlicher Sicht aufgrund neuerer Studien notwendige Anzahl der zu entnehmenden Biopsien ergibt sich aus Publikationen bzw. Leitlinien der (inter-)nationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich eine Mindestanzahl von zehn Biopsien.