Honorarvereinbarungen

Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 16 (23.04.2010), S. A-782

Gemäß § 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt mit einem Wahlleistungs-/Privatpatienten eine Honorarvereinbarung schließen. Der Verordnungsgeber hat so einen Spielraum für individuelle vertragliche Regelungen zwischen Arzt und Patient eingeräumt. Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann allerdings nur der Steigerungsfaktor abweichend vereinbart werden. Die Festlegung eines Pauschalhonorars, einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwerts ist unzulässig. Die Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (im Regelfall der Patient) vor Erbringung der Leistung des Arztes schriftlich zu treffen. Eine Delegation des Abschlusses einer Honorarvereinbarung an Mitarbeiter ist verboten.

Die Kontrollbestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die etwa die Nichtigkeit eines einseitig formulierten Haftungsausschlusses für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Körperschäden regeln, gelten für eine individuell mit dem Patienten ausgehandelte Honorarvereinbarung nicht. Das Gleiche gilt für vom Arzt vorformulierte und mit dem Patienten ausgehandelte Honorarvereinbarungen, denn die Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Steigerungssätze beschränkt. Alle anderen Teile müssen für sämtliche Verträge identisch sein, da der Verordnungsgeber erläuternde Texte und ergänzende Vertragsvereinbarungen in einer Honorarvereinbarung gar nicht zulässt (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1437/02). Aushandeln bedeutet, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung als solcher und deren Inhalt zur ernsthaften Disposition der vertragschließenden Parteien gestellt werden muss.

Auf vorformulierte Honorarvereinbarungen, die nicht ausgehandelt werden, sind die Kontrollbestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar. Der Arzt muss ein berechtigtes Interesse an der Überschreitung des Gebührenrahmens darlegen können. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn der Patient Leistungen von außergewöhnlicher Qualität oder mit einem besonderen Aufwand in Anspruch nimmt. Denn dann besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistungen nur in dem vom Normgeber vorgegebenen „üblichen“ Rahmen, also dem einfachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz vergütet zu bekommen. Eine herausragende akademische Qualifikation des Arztes allein stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung des Gebührenrahmens dar.

Die Honorarvereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dies dient größtmöglicher Transparenz. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Patienten eine Kopie auszuhändigen.

Der Abschluss einer Honorarvereinbarung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O und für voll-/ teilstationäre sowie vor-/nachstationäre wahlärztliche Leistungen, die der Chefarzt nicht höchstpersönlich erbracht hat (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Das Gleiche gilt für Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und bei akuter Notfall- oder Schmerzbehandlung (§ 2 Abs. 1 S. 2 und 4 GOÄ).

Dr. jur. Regine Kiesecker
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 16 (23.04.2010), S. A-782)