6. Einbeziehung der Ärzteschaft in den Krankenhausvergleich (§ 5 BPflV)
Auf Antrag von Dr. Josten (Drucksache II-10) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Die verfaßte Ärzteschaft muß zusammen mit den Krankenkassen und den Krankenhausgesellschaften direkt beteiligt sein in der Durchführung des Krankenhausvergleichs nach § 5 Bundespflegesatzverordnung. Die folgenden Fragen bedingen u.a. hier die Einbindung der verfaßten Ärzteschaft bei der Bewertung vergleichbarer Daten:
- Der Bezug zwischen zahlenmäßigem Umfang und die Ergebnisqualität der erbrachten Leistungen.
- Der Vergleich von Patienten-Gruppen ("Case-Mix") im Hinblick auf die sich ergebenden Risiken ("Severity Measures").
- Aspekte der Unternehmenskultur (I) in den Krankenhäusern (z.B. Kooperation), welche die Ergebnisqualität in der ärztlichen Versorgung der Patienten wesentlich bestimmen und nicht durch Krankenhaus-Begehungen Abfragen von ärztlichen Qualifikationen in der Papierform und vorhandenen technologischen Möglichkeiten allein bewertet werden können.
Begründung:
(I) Shortell S.M. et al.
The Performance of Intensive Care Units: does good Management make a difference? Med Care 1994, 32: 508-525