8. Befristung von Arbeitsverträgen unter Bezugnahme auf die Weiterbildungsordnung
Auf Antrag von Frau Dr. Lehmann und Herrn Dr. Jaeger (Drucksache V – 25) fasst der 112. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Rein fachlich-medizinisch begründete Strukturierungen der Weiterbildungsordnung (z. B. Common Trunk) dürfen nicht als Alibi herangezogen werden, Arbeitsverträge kürzer als die maximale Weiterbildungsberechtigung zu befristen.