Anträge zum TOP 3: Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken
 
III - 1 Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken  A 54
III - 1a Änderungsantrag zu III - 1 Patientenschutz und moderne 
Kommunikationstechniken 
A 56
III - 1b Änderungsantrag zu III - 1 Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken  A 56
III - 1c Änderungsantrag zu III - 1 Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken  A 57
III - 2 Patientenschutz und moderne Kommunikationstechnik  A 57
III - 3 Mündigkeit des Patienten  A 57
 

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Die Nutzung moderner Informationstechnologie (Telematik) im Gesundheitswesen bietet Vorteile für alle Beteiligten, da sie Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit fördern kann. Sie darf jedoch nicht zu einem Verlust an Menschlichkeit in der Medizin führen.

Die Ärzteschaft sieht wie der Sachverständigenrat und die Bundesregierung die Chancen, die in der Nutzung der modernen Technologie für die medizinische Versorgung der Patienten liegen kann, sowie die Möglichkeiten die begrenzten Ressourcen, die dem Gesundheitswesen zur Verfügung gestellt werden, besser zu nutzen.

Der Einsatz der modernen Kommunikationstechnologie ermöglicht
 

Diese Chancen gehen jedoch mit Risiken einher, die Gesetzgeber, Selbstverwaltung und nicht zuletzt die Ärzteschaft vor große Herausforderungen stellen.

Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ermöglicht eine Patientenversorgung bei der Patient und Arzt nicht am gleichen Ort sind, sondern die Kommunikation über elekronische Medien erfolgt. Der Einsatz dieser Technologie läßt es zu, daß der den Patienten konkret versorgende Arzt zwar über eine Grundkompetenz verfügt, spezialistisches Wissen aber durch einen elektronisch „hinzugeschalteten" Arzt in die Behandlung Eingang findet. Beim Einsatz von Telemedizin kommt neben der persönlichen Kompetenz des Arztes, insbesondere auch der Zuverlässigkeit der eingesetzten Technik eine hohe Bedeutung zu. Zwingend verbunden mit dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien im Gesundheitswesen ist zudem der Transfer von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Patientendaten. Mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechnologie in der Medizin stellen sich daher Fragen, die die Grundlagen des Arzt-Patientenverhältnisses berühren.

Im einzelnen sind dies Fragen nach

Erst wenn diese Probleme so gelöst sind, daß der Einsatz dieser Technologie eine Patientenversorgung ohne Beeinträchtigung der Versorgungsqualität ermöglicht, eine Gefährdung des für die Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen ist und zuverlässige Technik, die die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sichert, zur Verfügung steht, kann ein flächendeckender Einsatz telemedizinischer Verfahren erfolgen.

Die Ärzteschaft wird daher berufsrechtliche Regelungen zur Neubestimmung der persönlichen Leistungserbringung vorlegen, die den Besonderheiten der Telemedizin Rechnung tragen, sie wird Konzepte zur innerärztlichen Aufgabenverteilung beim Einsatz telemedizinischer Verfahren entwickeln. Sie wird die Etablierung geeigneter Technologien fördern und unterstützen.

Die Ärzteschaft fordert den Gesetzgeber auf, die erforderlichen gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Chance, die in dieser Technologie liegen, von Verantwortlichen genutzt werden können. Vergleichende Untersuchungen der Kosten und Nutzen telemedizinischer Anwendungen sollten gefördert werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Sicherheitsinfrastruktur sollten erfolgen. Es müssen Regelungen getroffen werden, die Patientendaten vor Eingriffen autorisierter Stellen zu schützen. Es muß Authentizität, Integrität, Originalität und Nichtbestreitbarkeit bei der elektronischen Datenverarbeitung gewährleistet sein. Die Nutzung elektronischer Netze sollte unter Verwendung von Patientenkommunikationskarten ermöglicht werden.

Die Industrie sollte durch die Vereinbarung von Normen zum erleichterten Einsatz der elektronischen Kommunikationsmedien beitragen.

Die Initiative zur Bildung einer Gesundheitsplattform, die diese Fragen klären soll, wird ausdrücklich unterstützt.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1a

Von : Herr Zimmer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der 101. Deutsche Ärztetag möge folgende Änderungen des Antrages III-1 beschließen:

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1b

Von : Herrn Zimmer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, daß hinter die im 3. Absatz der Seite 2 mit 6 Punkten gelisteten Fragen der Punkt:

„Gewährungspflicht für das Vorliegen einer ärztlichen Approbation"

angefügt wird.

Begründung:

Es ist heute schon mehrfach Nichtärzten gelungen, als Arzt zu arbeiten.

Wer prüft und kann prüfen, daß ärztliche Leistungen über Telemedizin von Nichtärzten angeboten wird?

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

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ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 1c

Von : Prof.Dr. Adam
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Änderung im Antrag III-1 des Vorstandes der Bundesärztekammer auf Seite 2 letzter Satz:

Es müssen Regelungen getroffen werden, die Patientendaten vor Eingriffen autorisierter Stellen, wie z. B. der Geheimdienste, zu schützen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 2

Von : Prof.Dr. Adam
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, alle nur denkbaren Maßnahmen zum Schutz der Daten von Arzt und Patient im Rahmen der medizinischen Telematik zu ergreifen. Insbesondere muß auf gesetzlicher Grundlage sichergestellt werden, daß ein Zugriff zu den Daten nur dem autorisierten Arzt ermöglicht wird.

ENTSCHEIDUNG: AN BÄK-VORSTAND ÜBERWIESEN

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BESCHLUSSANTRAG III - 3

Von : Frau Prof.Dr.Dr. Reisinger
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag vertritt die Auffassung, daß der Patient immer mündig ist, auch wenn er krank ist.

NICHTBEFASSUNG

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