Beschlüsse zum TOP IV: Arzt im Krankenhaus - Standortbestimmung und Zielorientierung
 
1. Arzt im Krankenhaus - Standortbestimmung und Zielorientierung  B 36
2. Krankenhausplanung unter Einbezug ärztlichen Sachverstandes  B 40
3. Ausrichtung der Krankenhausplanung an tatsächlicher Belegung  B 41
4. Sicherstellung einer bestmöglichen Patientenversorgung durch teilmonistische Krankenhausfinanzierung  B 41
5. Kooperatives Belegarztsystem  B 42
6. Konsequente Anwendung des Arbeitszeitgesetzes  B 43
7. Dokumentation von Überstunden  B 43
8. Tarifverhandlungen über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes  B 44
9. Bedarfsgerechte Schaffung von ärztlichen Stellen  B 44
10. Bußgeld bei Mißachtung des Arbeitszeitgesetzes  B 45
11. Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch Gewerbeaufsicht  B 45
12. Sicherung einer kollegialen ärztlichen Arbeitsatmosphäre im Krankenhaus  B 45
13. Mißbrauch und Repression in hierarchischen Arbeitsverhältnissen  B 46
14. Strukturänderung in Universitätskliniken  B 46
15. Einbeziehung von Ärzten in die Leitung der Krankenhäuser  B 47
16. Erweiterung des Kreises der Nebentätigkeitsberechtigten "Arzt im Krankenhaus"  B 47
17. Fachübergreifender Bereitschaftsdienst  B 47
18. Altersteilzeit  B 47
19. Kurzzeitverträge  B 48
20. Entlastung der Krankenhausärztinnen und -ärzte durch zusätzliches Personal  B 48
21. Krankenhausvergleich  B 48
22. Gastarzt-„Unwesen"  B 49
23. Persönliche Eignung bei Befugniserteilung  B 49
 


 
1. Arzt im Krankenhaus - Standortbestimmung und Zielorientierung

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-1) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Seeger (Drucksache IV-1a), Dr. Busch (Drucksache IV-1c),
Prof.Dr. Zimmermann (Drucksache IV-1e) sowie von Prof.Dr. Lob und Prof.Dr. Kunze (Drucksache IV-1f) faßt der 101. Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit folgende Entschließung:

Das Bewußtsein der Öffentlichkeit wird in der zunehmend kontroversen Diskussion über den Krankenhausbereich vorrangig von der Ausgabenentwicklung in diesem Zweig unseres Gesundheitswesens geprägt. Die vor dem Hintergrund des enormen medizinischen und medizin-technischen Fortschritts erheblich verbesserten Möglichkeiten der ärztlichen und pflegerischen Versorgung stationär zu behandelnder Patienten werden dabei nur unzureichend wahrgenommen und im Zusammenhang mit der Begründung dieser Ausgabenentwicklung nicht sachgerecht bewertet. Dennoch ist wegen der weiterhin faszinierenden Fortschritte der Medizin, wie aber auch wegen der demographischen Veränderungen mit einer zunehmenden Zahl älterer und oft dauerbehandlungsbedürftiger Menschen ein möglichst effizienter Einsatz der aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzten Ressourcen mehr denn je erforderlich. In diesem Zusammenhang gewinnen Konzepte und Methoden der Gesundheitsförderung und der Prävention sowie der psychosozialen Versorgung der Patienten eine zunehmende Relevanz.

Hierfür ist die notwendige Anpassung der Versorgungsstrukturen in Praxis und Krankenhaus - einschließlich einer besseren Integration beider Bereiche - besonders wichtig. Mit den überkommenen Strukturen institutionalisierter Hierarchien im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser sowie der strengen Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung der Patienten ist dies jedoch kaum zu erreichen. Der Umfang von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem sowohl quantitativ erweiterten als auch vor allem qualitativ veränderten Leistungsspektrum sowie der damit verbundene Zeitaufwand überfordern schon seit langem die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Arztes. Der Patient erwartet jedoch rund um die Uhr und unverzüglich kompetente ärztliche Hilfe, wobei nach heutiger Rechtsprechung auch jederzeit Facharztstandard gewährleistet sein muß. Deshalb sind heute im Krankenhaus mehr berufs- und lebenserfahrene Ärzte mit unterschiedlichen Spezialkenntnissen erforderlich, die dort eine sie befriedigende Lebensaufgabe finden müssen. Eine diese Entwicklungen aufgreifende Reform der Organisationsstruktur des ärztlichen Dienstes, ein stärkerer Einbezug ärztlichen Sachverstandes in die Krankenhausplanung sowie ein leistungsgerechtes Krankenhausfinanzierungskonzept sind dabei zur langfristigen Sicherung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit unserer Krankenhäuser von großer Bedeutung.

Für eine unverändert erforderliche Neuordnung des Krankenhausrechts fordert der 101. Deutsche Ärztetag insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen nachdrücklich, nicht länger die Symptome, sondern die wirklichen Ursachen der Fehlentwicklungen im Krankenhausbereich anzugehen. Bei allen Reformbemühungen muß es ein vorrangiges Anliegen der Ärzteschaft sein, darauf zu achten, daß unter Anerkennung auch ökonomischer Notwendigkeiten die eigentliche Zielsetzung des Krankenhauses, nämlich kranken Menschen zu helfen, nicht gefährdet wird. Gerade deshalb müssen immer und in jedem Einzelfall für notwendige Entscheidungen im Krankenhausbereich die aus ärztlich-medizinischer Sicht erforderlichen Grundlagen gesichert sein. Hierfür ist vor allem der Einbezug ärztlichen Sachverstandes in alle relevanten Entscheidungsbereiche des Krankenhauswesens unverzichtbar.

Neuordnung der Struktur und Organisation des ärztlichen Dienstes der Krankenhäuser überfällig

Die derzeitige Struktur der Krankenhäuser und insbesondere die Organisation ihrer ärztlichen Dienste wird der mit dem heutigen Stand der Medizin verbundenen Differenzierung und Spezialisierung sowie dem damit einhergehenden Erfordernis einer stärkeren Arbeitsteilung vielfach nicht mehr gerecht. Die durch den medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritt gegebenen Möglichkeiten bestmöglicher Diagnostik und Therapie erfordern eine dem quantitativ vergrößerten und qualitativ veränderten Arbeitsanfall entsprechende größere Zahl qualifizierter Krankenhausärzte mit speziellen Fachkenntnissen und Erfahrungen. Bei Disziplinen mit hohem technischen und apparativen Aufwand ist eine zunehmende Konzentration vieler ärztlicher Leistungen dort zu verzeichnen, wo neue Methoden entwickelt und in die ärztliche Versorgung eingeführt werden. Schon heute arbeitet so der weitaus überwiegende Teil vieler Spezialisten nicht mehr in freier Praxis, sondern in den Krankenhäusern. Dennoch finden viele Ärztinnen und Ärzte dort keine auf Dauer befriedigende Arbeitsmöglichkeiten, so daß sie oft in ihrer Tätigkeit im Krankenhaus keine Lebensaufgabe sehen können.

So ist die Zahl der Krankenhausärzte seit 1960 von 22 702 um mehr als das fünffache auf 114 740 im Jahr 1997 gestiegen, während die Zahl der in eigener Praxis freiberuflich tätigen Ärzte im gleichen Zeitraum von 46 795 nur um das zweifache auf 97 296 zunahm (Zahlenvergleich Bundesländer West). Wenn jedoch nahezu 90 % der im Krankenhaus tätigen Ärzte weiterhin nach jeweils etwa vier bis zehn Jahren nach Abschluß ihrer Weiterbildung, also nach etwa einem Drittel ihrer Lebensarbeitszeit wegen befristeter Verträge das Krankenhaus verlassen müssen, um die folgenden zwei Drittel ihrer Lebensarbeitszeit überwiegend in eigener Praxis zu wirken, mußten die Arztzahlen auch in der Praxis zwangsläufig stark ansteigen. Wegen der vom Gesundheitsstrukturgesetz ab 1993 vorgesehenen Zulassungssperren bei Überversorgung wird der „Durchlauferhitzer" Krankenhaus für einen immer größer werdenden Teil der weitergebildeten Krankenhausärzte in eine perspektivlose Dauerarbeitslosigkeit führen müssen.

Die deutsche Ärzteschaft hat diese Entwicklung bereits frühzeitig erkannt und Strukturvorstellungen entwickelt, wobei Erfahrungen aus europäischen Ländern und den USA genutzt wurden. So haben schon seit Beginn der siebziger Jahre Deutsche Ärztetage auf die dringende Notwendigkeit der Reform überkommener Krankenhausstrukturen immer wieder hingewiesen. Die bereits vom 75. Deutschen Ärztetag 1972 beschlossenen „Westerländer Leitsätze", die vom 80. Deutschen Ärztetag 1977 verabschiedeten „Thesen zur Reform der Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes sowie über die Zusammenarbeit zwischen Ärzten in freier Praxis und im Krankenhaus" sowie das diese Positionen weiterentwickelnde, zuletzt vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 in Köln verabschiedete „Gesundheitspolitische Programm der deutschen Ärzteschaft" sind hierfür nicht nur beredtes Zeugnis, sondern immer noch uneingeschränkt die wesentliche Grundlage. In diesem Programm heißt es hierzu:

„Die Qualität ambulanter spezialärztlicher Tätigkeit wird durch die Mitwirkung in stationär arbeitenden Teams gefördert. Aus ambulanter Behandlung bekannte Patientenprobleme können eingebracht und gegenseitig befruchtende Erfahrungen genutzt sowie Qualifikationen und Kapazitäten durch Austausch zwischen ambulanter und stationärer Berufsausübung ausgeschöpft werden. Investiver Aufwand wird ambulant und stationär gemeinsam und austauschbar kostengünstig genutzt.

Der Standard spezialärztlicher Versorgung an den Kliniken der Grund- und Regelversorgung kann durch angestellte Ärzte oder freiberuflich tätige Spezialärzte (kooperatives Belegarztsystem, Praxisklinik) gewährleistet bleiben. Können die heute als Angestellte in Krankenhäusern arbeitenden Ärzte künftig auch als Selbständige arbeiten und dann sowohl stationär wie ambulant tätig sein, so können die heute niedergelassenen Ärzte die Möglichkeit erhalten, stationär zu arbeiten. Die spezialärztliche Versorgung im Krankenhaus ist in Teamarbeit zu organisieren. Teamärzte sind freiberuflich tätige Ärzte im Sinne der Bundesärzteordnung mit Gebietsbezeichnungen und Ärzte mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen. An die Stelle hierarchischer Gliederung tritt die arbeitsteilige Tätigkeit im Team. Ambulant tätige Spezialärzte, die an der stationären Versorgung teilnehmen, gehören zur Gruppe der Teamärzte. Das Team organisiert aus sich heraus in kollegialer Weise die patientenbedarfsgerechte Arbeitseinteilung. Den Teamärzten obliegt neben der Krankenversorgung auch die Weiter- und Fortbildung der übrigen in der Klinik tätigen Ärzte.

In Belegkrankenhäusern gilt es, klar abgegrenzte Verantwortungsbereiche zu schaffen. Die Belegärzte der Abteilung bilden ein Kollegium, das zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen zusammentrifft. Es koordiniert die kollegiale Zusammenarbeit der Ärzte in der Abteilung und regelt die Diensteinteilung der Ärzte und der übrigen Mitarbeiter.

Die klinische Versorgung mit Hochleistungsmedizin bleibt den stationär im Kollegialsystem tätigen Spezialisten in Schwerpunktkrankenhäusern vorbehalten."

Der Deutsche Ärztetag fordert die in Politik und Selbstverwaltung Verantwortlichen auf, endlich zu einer zügigen und weitläufigen Verwirklichung dieser von der Ärzteschaft entwickelten Vorschläge zur Strukturreform der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes beizutragen.

Die der Entwicklung der Medizin nicht entsprechenden anachronistischen Hierarchiestrukturen im Krankenhaus müssen zugunsten eines Teamarzt-Modelles reformiert werden. Derzeitigen gegenläufigen Tendenzen in den universitären und außeruniversitären Krankenhäusern muß entgegen gearbeitet werden. Verantwortung und Kompetenz müssen zusammengeführt werden. Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer auf, die Strukturreform insbesondere auch in den Universitätskliniken umzusetzen.

Integration von ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung effektiver auf personaler Basis

Erforderliche Strukturveränderungen des ärztlichen Dienstes der Krankenhäuser sind auch eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine bessere Verbindung zwischen dem ambulanten und stationären Versorgungsbereich. Zukünftig muß eine sachgerechte Arbeitsteilung zwischen ambulanter haus- und fachärztlicher Versorgung einerseits und der Behandlung im Krankenhaus andererseits erfolgen. Leistungen müssen dort erbracht werden, wo sie am effizientesten durchgeführt werden können. Dabei ist die notwendig kostenintensive Infrastruktur eines Krankenhauses den Behandlungsfällen vorzubehalten, die diese Infrastruktur medizinisch benötigen. Die hochspezialisierte Medizintechnik eines Krankenhauses ist - soweit durch stationäre Behandlungsfälle nicht ausgelastet - auch für die ambulante Versorgung nutzbar zu machen, um Doppelinvestitionen zu vermeiden. Die stärkere Integration von ambulanter und stationärer Versorgung muß dabei auf einer personenbezogenen Grundlage erfolgen. Krankenhausfachärzte sind dann in die ambulante Versorgung einzubeziehen, wenn hierzu deren besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vonnöten sind. Der Deutsche Ärztetag lehnt daher eine institutionelle Öffnung der Krankenhäuser für Leistungen der ambulanten Versorgung entschieden ab und befürwortet statt dessen insbesondere folgende Vorschläge zur besseren personalen Integration von ambulanter und stationärer Versorgung:

Förderung des Belegarztwesens insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung als bewährtes Bindeglied zwischen beiden ärztlichen Versorgungsbereichen. Aufgerufen sind hier in besonderem Maße die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Krankenhausplanung sowie die Krankenhausträger im Hinblick auf ihre Organisationsentscheidungen.

Kooperative ambulante und stationäre Nutzung von kostenaufwendigen medizinisch-technischen Einrichtungen und Geräten durch die Möglichkeit der Zulassung von Laborärzten, Nuklearmedizinern, Pathologen, Radiologen und anderen als Vertragsärzte mit Vertragsarztsitz in den Räumen des Krankenhauses oder seinem Umfeld sowie die Möglichkeit des Abschlusses eines Kooperationsvertrages mit zugelassenen Vertragsärzten über die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen, wobei Krankenhausträger, Vertragsarzt oder beide Geräteeigentümer sein können.

Persönliche Ermächtigung von Krankenhausfachärzten mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen.

Für die in einem von der Ärzteschaft festzulegenden Katalog enthaltenen Leistungen ist in der Regel der Bedarf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte anzunehmen. Dazu gehören Leistungen der interventionellen Kardiologie, interventionellen Gastroenterologie, interventionellen Radiologie, Versorgung spezieller onkologischer Patienten sowie spezieller Formen von Infektionserkrankungen. Die Krankenkassen müssen durch Vereinbarung von Regelleistungsvolumina für die Vergütung ermächtigter Krankenhausfachärzte die Grundlagen für die verbesserte Kooperation schaffen.

Sowohl innerhalb der ambulanten Versorgung als auch zwischen dem ambulanten und stationären Versorgungsbereich muß durch eine verstärkte Förderung vernetzter Strukturen auf der Grundlage von Behandlungskonzepten eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen und innerhalb der Versorgungssektoren gefunden werden. Krankenhausärzte und niedergelassene Ärzte gemeinsam müssen sich hierbei als Teil einer die Betreuung von Patienten gemeinsam gestaltenden „Versorgungskette" verstehen.

Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung durch niedergelassene Vertragsärzte bei entsprechend qualifizierten Krankenhaus-Fachärzten auf der Grundlage von auf Konsiliarleistungen eingeschränkten Ermächtigungen.

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2. Krankenhausplanung unter Einbezug ärztlichen Sachverstandes

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-2) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Nach wie vor sieht das Krankenhausfinanzierungsgesetz für die Krankenhausplanung letztlich ein staatliches Monopol vor. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind zwar die Länder verpflichtet, einvernehmliche Regelungen mit den „unmittelbar Beteiligten" anzustreben (§ 7 KHG), doch gehören hierzu nach den meisten Krankenhausgesetzen der Länder lediglich die Landesverbände der Krankenhausträger sowie der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung - nicht jedoch die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften.

Soll eine Neuordnung des Krankenhausrechts zukünftig zu einer von ihr auch erwarteten Verbesserung der den jeweiligen wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen entsprechenden ärztlichen Versorgung der Patienten im Krankenhaus beitragen, so dürfen Grundsatzentscheidungen über Krankenhausplanung und Investitionsprogramme nicht länger letztlich allein von den Landesbehörden zusammen mit den Verbänden der Krankenkassen und Krankenhausträgern getroffen werden. Durch den ausdrücklichen und verbindlichen Einbezug der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften in den Kreis derer, mit denen einvernehmlich zusammenzuarbeiten ist, muß das Krankenhausrecht der Länder sicherstellen, daß in diesen grundlegenden Planungs- und Entscheidungsbereichen des Krankenhauswesens ärztlich-medizinische Aspekte in erforderlichem Maße berücksichtigt werden können.

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3. Ausrichtung der Krankenhausplanung an tatsächlicher Belegung

Auf Antrag von Frau Dr. Auerswald und Frau Dr. Gitter (Drucksache IV-24) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die Landesbehörden werden aufgefordert, bei der Aufstellung der Landeskrankenhauspläne zu berücksichtigen, daß sich die Leistungsberechnung und Bedarfsermittlung der vorgehaltenen Infrastruktur nicht an der durchschnittlichen Jahresbelegung orientieren kann, da aus medizinischen und arbeitsrechtlichen Gründen (5-Tage-Woche) eine verminderte Belegung an Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten resultiert. Die Berechnung der prozentualen Durchschnittsauslastung muß sich an den tatsächlichen Belegungs- und Inanspruchnahmezeiträumen orientieren.

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4. Sicherstellung einer bestmöglichen Patientenversorgung durch teilmonistische Krankenhausfinanzierung

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-3) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die durch das derzeitige duale System vorgegebene Trennung der Finanzierung von funktional eng verbundenen Investitionskosten einerseits und Betriebskosten andererseits hat sich sowohl in betriebs- als auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht nicht bewährt. Diese Aufspaltung der Krankenhausfinanzierung zerstört den engen Wirkungszusammenhang der Entscheidungen im Investitions- und Betriebskostenbereich auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses und verhindert damit ökonomisch sinnvolle Entscheidungen. Mehr noch: die sich zwangsläufig an der Nahtstelle zwischen der staatlichen Investitionsfinanzierung und der Finanzierung der Betriebskosten über die verschiedenen Formen der Benutzerentgelte einstellenden Kostenverschiebungen sind eine wesentliche Ursache für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit in der Betriebsführung der Krankenhäuser insbesondere dadurch, daß im sachlichen Zusammenhang stehende Entscheidungen zum einen betriebsintern, zum anderen betriebsextern getroffen werden müssen. Die darüber hinaus immer stärker werdende Abhängigkeit der vom Staat bereitzustellenden öffentlichen Mittel für Krankenhausinvestitionen von konjunkturellen Entwicklungen, d.h. der Verfügbarkeit staatlicher Finanzmittel, verstärkt die hieraus resultierenden Probleme in zunehmendem Maße.

Eine Neuordnung der Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser mit dem Ziel, insoweit systembedingte Unwirtschaftlichkeiten künftig durch eine Finanzierung „aus einer Hand" zu vermeiden, darf allerdings nicht dazu führen, daß die öffentliche Hand ihre bisherigen, auf gesetzlicher Grundlage übernommenen Finanzierungsverpflichtungen gänzlich auf die Krankenkassen verlagert. Auf der Grundlage eines teilmonistischen Systems muß die Finanzierung von Neu- und Erweiterungsinvestitionen Aufgabe des Staates bleiben. Zur Vermeidung weiterer finanzieller Belastungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein Abbau des darüber hinausgehenden Finanzierungsanteils der öffentlichen Hand nur in dem Maße vorgesehen werden, wie durch eine verbesserte Wirtschaftlichkeit im Betriebsbereich infolge der Übernahme von Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen durch die Krankenkassen dort auftretende zusätzliche Ausgabenbelastungen kompensiert werden können.

Im Bereich der Betriebskostenfinanzierung ist durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz ab 1998 der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkassen die Pflege und Weiterentwicklung von Fallpauschalen und Sonderentgelten übertragen worden. Im Rahmen des ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsrechts an dieser Aufgabe wird die Bundesärztekammer ihren Sachverstand in die bevorstehenden Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner zu diesem Komplex einbringen, um zu gewährleisten, daß auch zukünftig diese Entgeltformen eine leistungsgerechte Finanzierung der aus ärztlich-medizinischer Sicht erforderlichen Krankenhausversorgung der Patienten gewährleisten.

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5. Kooperatives Belegarztsystem

Auf Antrag von Dr. Röderer (Drucksache IV-4) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträger und Krankenkassen auf, das im Sozialgesetzbuch V verankerte kooperative Belegarztwesen weiter zu unterstützen. Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer erarbeiteten Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten sollten stärker berücksichtigt und patientenorientiert angewandt werden, um die Integration zwischen stationärem und ambulantem Behandlungsbereich voranzutreiben. Es macht wenig Sinn, einerseits den Gesetzgeber darin zu bestärken, daß das kooperative Belegarztsystem in gesetzlichen Vorschriften fixiert wird, wenn andererseits die Selbstverwaltungen diese Regelungen nicht sachgerecht und in angemessenem Umfange umsetzen und ausfüllen. Folgende Vorteile des Belegarztsystems sind anerkannt:

Freie Arztwahl auch bei stationärer Behandlung

Kontinuität der Behandlung

Vermeidung von Informations- und Zeitverlusten

Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Verstärkte Rationalisierung

Transparenz der Kosten
 

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6. Konsequente Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Auf Antrag von Frau Köhler (Drucksache IV-5) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Krankenhausärzte fordern konsequente Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, den Widerspruch zwischen Arbeitszeitgesetz einerseits und Mittelbegrenzung für die Krankenhäuser andererseits aufzulösen. Die Krankenhausärzte lehnen eine weitere Umgehung des Arbeitszeitgesetzes auf dem Rücken der Kolleginnen und Kollegen ab.

Begründung:

Viele Krankenhäuser gehen heute dazu über, mehr und mehr Stellen, die für das teilweise erweiterte Leistungsspektrum und im Rahmen einer versuchten Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes dringendst benötigt werden, als Teilzeitarbeitsstellen auszuschreiben. Die Kollegen erhalten 20- oder 30-Stundenverträge, arbeiten aber dennoch in Vollzeit mit 40 Wochenstunden. Die Nachteile liegen auf der Hand: Die Kollegen erhalten bei gleicher Arbeitsleistung prozentual weniger, falls es keine Vereinbarung über die Vergütung der geleisteten Überstunden gibt.

Selbst wenn die Kliniken einen finanziellen Ausgleich schaffen, indem sie z.B. die Mehrarbeit und/oder Überstunden bezahlen, bleibt die Unsicherheit, ob diese Bezahlung nicht vielleicht eines Tages eingestellt wird. Der Deutsche Ärztetag fordert daher, Ärzten, die in Teilzeit arbeiten möchten, dieses durch die Schaffung solcher Stellen auch zu ermöglichen, aber ihnen dann nicht eine reale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufzubürden.

Die Qualität der Leistungen in Krankenhäusern kann nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte immer unzumutbarer werden.

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7. Dokumentation von Überstunden

Auf Antrag von Frau Uteg-Scheffer (Drucksache IV-10) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert alle Ärzte und Ärztinnen auf, alle anfallenden Überstunden entsprechend des Arbeitszeitrechtgesetzes zu dokumentieren, um damit eine realistische Grundlage zur Ermittlung des Personalbedarfs zu schaffen. Wir appellieren an die leitenden Ärzte und Ärztinnen, die Dokumentation zu unterstützen.

Begründung:

Im Krankenhaus werden die zunehmend geleisteten Überstunden nur selten dokumentiert und eingereicht. Nur durch die Dokumentation der Überstunden kann die durch Stellenabbau, Liegezeitverkürzung und Bettenabbau bedingte Leistungsverdichtung bewiesen werden.

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8. Tarifverhandlungen über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes

Auf Antrag von PD Dr. Benninger (Drucksache IV-13) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert alle Arbeitgeber auf, unverzüglich die Tarifverhandlungen über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes in den Krankenhäusern zu beginnen.

Das Arbeitszeitgesetz vom 06.06.94 wird nach wie vor zu oft ignoriert.

Das künftige Tarifrecht muß den gesetzlich gewollten Schutz verwirklichen und dabei die besonderen Arbeitsabläufe im Krankenhaus berücksichtigen.

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für den Bereich der Universitätskliniken. Die Forderung nach einem rechtsfreien Raum für Universitätskliniken - erst kürzlich vom Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie erhoben - muß entschieden zurückgewiesen werden.

Verzicht auf Arbeitsschutz ist weder Voraussetzung für eine ordentliche Weiterbildung, noch nötig, um Forschung und Lehre auf internationalem Niveau zu halten.

Wer den Arbeitsschutz verweigert, handelt fahrlässig an Patienten und Ärzten.

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9. Bedarfsgerechte Schaffung von ärztlichen Stellen

Auf Antrag von Frau Dr. Müller-Dannecker (Drucksache IV-12) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Einhaltung und Schaffung ärztlicher Stellen im Krankenhaus durch Abbau von Überstunden und Förderung von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten.

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10. Bußgeld bei Mißachtung des Arbeitszeitgesetzes

Auf Antrag von Prof.Dr. Adam (Drucksache IV-25) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlichen Behörden auf, dafür zu sorgen, daß der Bußgeldkatalog bei Mißachtung des Gesetzes in jedem einzelnen Falle zur Anwendung kommt.

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11. Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch Gewerbeaufsicht

Auf Antrag von Dr. Benninger (Drucksache IV-26) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die staatliche Gewerbeaufsicht auf, neben der Information über das Arbeitszeitgesetz auch auf seine Einhaltung zu achten. Dies ist im Interesse der Rechtsstaatlichkeit zwingend notwendig. Nur wenn gesetzliche Sanktionen verwirklicht werden, entsteht politischer Druck auch auf die Krankenkassen, den nötigen Personalbedarf zu finanzieren.

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12. Sicherung einer kollegialen ärztlichen Arbeitsatmosphäre im Krankenhaus

Auf Antrag von Prof.Dr. Mausbach (Drucksache IV-14) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Eine kollegiale ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus erfordert eine von Achtung und Verständnis geprägte partnerschaftliche Zusammenarbeit. Selbstverständlich muß die Versorgung der Krankenhauspatienten durch eine klare Struktur von ärztlicher Funktion, Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungseffizienz gerade auch in Situationen der Dringlichkeit und akuten Gefährdung gesichert sein. Doch zugleich gibt es auch die Selbstverständlichkeit wechselseitiger und gleichberechtigter kollegialer Achtung unter den Bedingungen eines Arbeitsalltags, der aus vielen Gründen partnerschaftliche Zusammenarbeit frei von hierarchischer Arroganz verlangt. Unter anderem ist es auch für das Arzt-Patienten-Verhältnis wichtig, daß die jüngeren Kolleginnen und Kollegen anerkannt werden. Hierarchische Strukturen und Verhaltensweisen von leitenden Ärztinnen und Ärzten, die diese Prinzipien verletzen, vertragen sich nicht mit den notwendigen Regeln kollegialer Weiterbildung.

Begründung:

Teils schon überwunden geglaubte hierarchische Strukturen in Krankenhäusern befestigen sich wieder und kehren auch unter den Bedingungen der Arbeitslosigkeit und der Suche junger ärztlicher Kolleginnen und Kollegen nach Möglichkeiten der Weiterbildung zurück. Gerade unter Bedingungen der Abhängigkeit im Prozeß der Weiterbildung muß gewährleistet sein, daß die häufig schwierige Situation der

jungen Kolleginnen und Kollegen nicht mißbraucht wird und sie in einer möglichst spannungsfreien kollegialen Atmosphäre ihre Lernprozesse verfolgen und ihrer auch schon in der Weiterbildung verantwortungsvollen Tätigkeit frei von Beeinträchtigungen und Repressionen nachgehen können.

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13. Mißbrauch und Repression in hierarchischen Arbeitsverhältnissen

Auf Antrag von Herrn Theurich (Drucksache IV-19) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

In den Ärztekammern sollen Ansprechpartner für Mobbing-Fälle benannt werden. Diese verstehen sich zunächst als Schlichter, vertreten in ernsten Fällen den beantragenden Arzt im Sinne der Berufsordnung. Vertraulichkeit im Kontakt mit dem Arzt wird zugesichert, solange der Betroffene es wünscht.

Begründung:

Die Position einzelner Ärztinnen und Ärzte in der momentanen Arbeitsmarktlage gegenüber Repressionen im Berufsalltag (insb. Assistenzärzte im Krankenhaus) durch Verwaltung, Chefärzte u.a. ist sehr schwach.

Dr. Clade, Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 17, spricht von „Kuliordnung". Prof. Dr. Hoppe weist in einem Editorial des Rheinischen Ärzteblattes sehr offen auf das Problem hin.

Viele Kollegen bedürfen der Unterstützung und der Erfahrung, daß die Berufsordnung nicht nur ein Glaubensbekenntnis, sondern im Bedarfsfall auch konkretes Ordnungsmittel ist, eine Anlaufstelle bietet und die Chance quantitativ zu erfassen, ob und wo gehäuft Mobbing in vermuteter Menge stattfindet oder nur Modewort ist.

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14. Strukturänderung in Universitätskliniken

Auf Antrag von Prof.Dr. Lob (Drucksache IV-20) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer erneut auf, die Hochschulgesetze so zu ändern, daß auch die Universitätskliniken ihre Aufgaben innerhalb des Deutschen Gesundheitssystems erfüllen können.

Haupthindernis für die Umsetzung der seit 25 Jahren von Deutschen Ärztetagen geforderten Strukturänderungen an Deutschen Krankenhäusern sind die verkrusteten Hierarchien der Deutschen Medizinischen Fakultäten.

Da die Medizinischen Fakultäten ein Monopol auf die Ausbildung aller Ärzte in Deutschland haben, wird derzeit kein Medizinstudent auf den ständigen Wandel und die Notwendigkeiten in unserem Gesundheitssystem hin ausgebildet.

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15. Einbeziehung von Ärzten in die Leitung der Krankenhäuser

Auf Antrag von Dr. Crusius (Drucksache IV-28) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträger auf, Ärztinnen und Ärzte stärker in die Leitung der Krankenhäuser einzubeziehen.

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16. Erweiterung des Kreises der Nebentätigkeitsberechtigten "Arzt im Krankenhaus"

Auf Antrag von Frau Dr. John-Mikolajewski (Drucksache IV-6) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert, daß im Krankenhaus der Kreis der Nebentätigkeitsberechtigten auf spezialisierte Fachärztinnen und Fachärzte der Abteilung erweitert wird.

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17. Fachübergreifender Bereitschaftsdienst

Auf Antrag von Dr. Josten, Dr. Hülskamp und Herrn Meier (Drucksache IV-7) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die Einrichtung von fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern stellt einen wesentlichen Rückschritt in der Qualität ärztlicher Versorgung dar und ist für unsere Patienten unzumutbar.

Der Deutsche Ärztetag lehnt diese Form der Organisation von Bereitschaftsdiensten ab.

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18. Altersteilzeit

Auf Antrag von Dr. Pickerodt (Drucksache IV-8) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträger und die Krankenhausärzte auf, die Möglichkeiten der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelung der „Altersteilzeit" konsequent zu nutzen. Hierdurch könnte die stark anwachsende Zahl arbeitsloser Ärztinnen und Ärzte insbesondere der jüngeren Fachärztinnen und -ärzte reduziert werden.

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19. Kurzzeitverträge

Auf Antrag von Frau Uteg-Scheffer (Drucksache IV-11) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Peters (Drucksache IV-11a) und Dr. Nick (Drucksache IV-11b) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag spricht sich gegen die Vergabe von Kurzzeitverträgen für Ärztinnen und Ärzte aus. Die Mindestvertragsdauer sollte die Weiterbildungszeit umfassen, die gegebenenfalls über Verbundermächtigungen gewährleistet werden sollte. Hiervon auszunehmen sind „Schwangerschaftsvertretungen" und zeitlich befristete Arbeitsverträge im Rahmen der stationären Weiterbildung zum „Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin". Vertragsbefristungen sollten insgesamt nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Begründung:

Kurzzeitverträge sind für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen unzumutbar.

Sie machen Ärztinnen und Ärzte zum Spielball bei Verwaltungen, die nach Belieben ärztliche Stellen einsparen können.

Kurzzeitverträge mindern die Qualität der Patientenversorgung durch mangelnde Kontinuität in der Betreuung.

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20. Entlastung der Krankenhausärztinnen und -ärzte durch zusätzliches Personal

Auf Antrag von Frau Dr. Müller-Dannecker (Drucksache IV-17) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Zur Unterstützung bei der Bewältigung der zunehmenden ärztlich-administrativen Aufgaben schlägt der 101. Deutsche Ärztetag vor, zusätzlich Personal, z.B. für die Dokumentation und sonstige administrative Aufgaben im Krankenhaus einzustellen.

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21. Krankenhausvergleich

Auf Antrag von Dr. Windhorst (Drucksache IV-22) faßt der 101 Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die Ärzteschaft mahnt die politisch Verantwortlichen: Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften - und nicht nur die Kassen und die Krankenhausgesellschaften - müssen direkt Beteiligte bei der Durchführung des Krankenhausvergleichs sein (§ 5 Bundespflegesatzverordnung).

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22. Gastarzt-„Unwesen"

Auf Antrag von Dr. Fabian (Drucksache IV-23) faßt der 101. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 101. Deutsche Ärztetag wendet sich gegen das Gastarztunwesen. Hierdurch wird ärztliche Arbeitskraft schamlos ausgebeutet, entsteht eine unlautere Wettbewerbssituation und wird gegen Berufsrecht verstoßen. Das Gastarztunwesen ist Schwarzarbeit im Krankenhaus und zunehmend auch in den Praxen - nur ganz ohne Bezahlung. Dies vernichtet weitere ärztliche Arbeitsplätze.

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23. Persönliche Eignung bei Befugniserteilung

Auf Antrag von Dr. Mitrenga (Drucksache IV-27) beschließt der 101 Deutsche Ärztetag:

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Landesärztekammern auf, bei der Befugniserteilung zur Weiterbildung in Universitätskliniken, Krankenhäusern und Praxen die „persönliche Eignung" ebenso hoch zu bewerten wie die „fachliche Kompetenz".

Kriterien für die „persönliche Eignung" sind u.a.

Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Berufsausübung (z. B. Arbeitszeitrecht, Einhaltung tarifrechtlicher Bestimmungen),

Validierung der geleisteten Arbeit auf der Grundlage der Qualitätssicherung,

Sorge für kollegiale, arbeitsteilige Arbeitsbedingungen.

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