Anträge zum TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer
 
VI - 1 Einjährige Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten gemäß 
§ 8 PTG 
A 99
VI - 1a Änderungsantrag zu VI - 1 Einjährige Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten gemäß § 8 PTG  A 100
VI - 2 Bestand der Berufsständigen Versorgungswerke  A 100
VI - 3 Gesundheit im Alter  A 101
VI - 4 Weiterentwicklung der GOÄ  A 102
VI - 4a Änderungsantrag zu VI - 4 Weiterentwicklung der GOÄ  A 104
VI - 4b Änderungsantrag zu VI - 4 Weiterentwicklung der GOÄ  A 105
VI - 4c Änderungsantrag zu VI - 4 Weiterentwicklung der GOÄ  A 106
VI - 5 Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten  A 106
VI - 6 Angemessene Vergütung von Weiterbildungsassistenten  A 107
VI - 7 Job-Sharing  A 107
VI - 8 Berufliche Situation von Ärztinnen  A 108
VI - 9 Job-Sharing / Praxisassistenten  A 109
VI - 10 Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte  A 109
VI - 10a Änderungsantrag zu VI - 10 Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte  A 110
VI - 11 Ärztliche Versorgungswerke - Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung  A 111
VI - 12 Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung  A 112
VI - 13 Gesundheit im Alter  A 112
VI - 14 § 8 PTG  A 113
VI - 14a Änderungsantrag zu VI - 14 § 8 PTG  A 114
VI - 15 Beibehaltung staatliches Verordnungsverfahren GOÄ  A 115
VI - 16 Umstellung GOÄ ablehnen  A 116
VI - 17 Ärztliche Berufsausübung  A 117
VI - 18 Intensivierung der Suchtprävention bei Jugendlichen  A 117
VI - 19 Gleichstellung psychosomatischer Funktionsstörungen  A 118
VI - 20 Gewährleistungen der Betreuung ...  A 119
VI - 20a Änderungsantag zu VI - 20 Gewährleistungen der Betreuung ...  
1. Abs., 3. Zeile 
A 119
VI - 21 Fortbildungsnachweis  A 120
VI - 22 Unterstützung der Fortbildungspflicht  A 120
VI - 23 Beschlußprotokoll, redaktionelle Änderungen  A 121
VI - 24 Behandlung über Berichterstattung von Anträgen des Deutschen Ärztetages  A 122
VI - 25 Impfschutz und ärztliche Verantwortung  A 122
VI - 26 Entzug der Weiterbildungsbefugnis  A 123
VI - 27 Patientenrecht - Betreuungsnovelle  A 123
VI - 28 Angemessene Beteiligung von Ärztinnen in den Gremien ärztlicher Selbstverwaltung  A 124
VI - 29 Gesetzliche Verankerung der angemessenen Beteiligungen von Ärztinnen  A 124
VI - 30 Gewaltverherrlichung in den Medien  A 125
VI - 30a Änderungsantrag zu VI - 30a Gewaltverherrlichung in den Medien  A 125
VI - 31 „Patientenrechte" als Thema für einen der nächsten Ärztetage  A 126
VI - 32 Geschäftsführungsantrag: Allgemeine Organisation  A 126
VI - 33 Patientenverfügung - Aufnahme in M-BO  A 126
VI - 34 Änderung der M-BO Beratungspflicht von epidemiologischen Untersuchungen  A 128
VI - 35 GOÄ  A 129
VI - 36 Spätabtreibungen  A 129
VI - 37 Fortbildung Notfallmedizin  A 130
VI - 38 Bedarfsermittlung für Fachärzte  A 130
VI - 39 § 218 StGb  A 130
VI - 39a Änderungsantrag zu VI - 39 § 218 StGb  A 131
VI - 40 Fortbildungsnachweis  A 131
VI - 41 Prävention als ärztliche Aufgabe  A 132
VI - 42 Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern ...  A 132
VI - 43 Fortbildung „Betriebswirtschaft und Kommunikationstechnik"  A 133
VI - 44 Nachweis qualifizierter Fortbildung  A 133
VI - 45 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz  A 134
VI - 45n Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz  A 134
VI - 46 Tagesordnung des Deutschen Ärztetages in Ludwigshafen  A 135
VI - 47 Gesundheit im Alter  A 136
VI - 48 Beauftragter für Menschenrecht  A 136
VI - 49 Approbationsordnung / Medizinische Fakultäten  A 137
VI - 50 Weiterentwicklung der GOÄ  A 137
VI - 51 Presseerklärungen zum Deutschen Ärztetag  A 139
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 1

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag 1998 fordert die politisch Verantwortlichen in den Länderministerien auf, die Voraussetzungen für die Durchführung der in § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes festgeschriebenen einjährigen Psychiatrie-Ausbildung für psychologische Psychotherapeuten zu schaffen. Es ist notwendig, dem Ausbildungskandidaten die wichtigsten medizinischen, psychopathologischen und diagnostischen Verfahren zu vermitteln, die auf das Erkennen einer Psychose, der organischen Genese einer Erkrankung, einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung sowie einer Abhängigkeitserkrankung zielen, und ihn mit schweren, stationär behandlungsbedürftigen Krankheitsbildern und der notwendigen mehrdimensionalen Diagnostik vertraut zu machen.

Begründung:

Mit Sorge beobachtet die deutsche Ärzteschaft die Tendenz einiger Psychologenverbände, die im Gesetz verankerte Psychiatrie-Ausbildung zur Sicherung einer optimalen Patientenversorgung und kollegialen Zusammenarbeit von Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten zu unterlaufen. Ziel dieser einjährigen Psychiatrie-Ausbildung ist es, den zukünftigen psychologischen Psychotherapeuten in die Lage zu versetzen, Grenzen einer psychologischen Diagnostik und psychotherapeutischer Verfahren bei dem weiten Spektrum psychischer und psychosomatischer Störungsbilder zu erkennen. Darüber hinaus sollen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, um bei schwerkranken und besonders versorgungsbedürftigen Patienten im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Behandlungskonzeptes Psychotherapie durchführen zu können, und zwar in Abstimmung respektive Kooperation mit dem die Pharmako- und Soziotherapie anwendenden Facharzt.

Das psychiatrische Jahr sollte wenigstens sechs Monate in einer Klinik mit voller Weiterbildungsermächtigung für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen und folgende Bausteine enthalten:

Regelmäßige Teilnahme an Visiten, Teamsitzungen, Gruppensupervisionen, Fallbesprechungen, Konferenzen und stationsinternen Fortbildungsveranstaltungen oder Qualitätszirkeln. Dabei sollte das Kennenlernen des differentialdiagnostischen und differentialtherapeutischen Vorgehens im Mittelpunkt stehen.

Teilnahme am Weiterbildungs-Curriculum der Klinikärzte (Psychopathologie, Forensik, Psychopharmakologie, Sozialpsychiatrie, Diagnostik und Therapie ausgewählter Störungsbilder).

Praktische Anleitung und Durchführung psychopathologischer diagnostischer Verfahren, wie klinischer Interviews, Rating-Verfahren und testpsychologische Verfahren.

Praktische Anleitung zu gezielten psychologischen Trainingsmaßnahmen bei Patienten mit unterschiedlichen Krankheitsbildern im Rahmen komplexer, mehrdimensionaler Therapieprogramme (Entspannungsübungen, Rollenspiele, Selbstsicherheitstraining, Expositionstraining etc.).

Praktische Anleitung zu unterschiedlichen psychologischen Gruppenprogrammen bei unterschiedlichen psychischen Erkrankungen (psychoedukative Gruppen, Angehörigengruppen, soziales Kompetenztraining und Problemlösegruppen etc.).

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

      zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 1a

Von : Dr. Stelzer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

VI-1 a ergänzen:

In diesem Zusammenahng stellt der Deutsche Ärztetag fest, daß auch ärztliche Psychotherapeuten von ihrer Verpflichtung, eine eingehende psychiatrische Differentialdiagnostik zu betreiben, nicht entbunden werden können.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

      zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 2

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert, daß das Recht auf Befreiung der angestellten Ärztinnen und Ärzte von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten bleibt und der Kompromiß über das Befreiungsrecht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI in der geltenden Form nicht angetastet wird.

Begründung:

Der 101. Deutsche Ärztetag hat mit großer Sorge von neuerlichen Plänen in der SPD Kenntnis erhalten, das erst 1996 mit Zustimmung der SPD geänderte Sozialgesetzbuch VI erneut zu ändern und das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für angestellte Angehörige der verkammerten freien Berufe zu streichen.

Der 101. Deutsche Ärztetag stellt fest, daß dieses Befreiungsrecht kein Privileg, sondern die logische Folge des Ausschlusses der Selbständigen aus der Angestellten-Versicherung durch die ebenfalls mit Zustimmung der SPD verabschiedete Rentenreform von 1957 ist.

Die Aufhebung dieses Rechtes wird die Funktionsfähigkeit der im wesentlichen nach der 1957er Rentenreform gegründeten Versorgungswerke der freien Berufe stark beeinträchtigen und diese selbstverwalteten und ohne Staatszuschüsse voll eigenfinanzierten Rentenversicherungssysteme gefährden, ohne daß für die gesetzliche Rentenversicherung Vorteile zu erkennen sind. Ca. 250.000 zusätzliche Mitglieder, die voraussichtlich in ihrer Mehrzahl nach wenigen Jahren der Tätigkeit als Angestellte in die Selbständigkeit wechseln und damit wieder aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, können die gesetzliche Rentenversicherung nicht sanieren, zumal ihren Beiträgen ja später entsprechende Rentenansprüche folgen.

Für das Fortbestehen der geltenden Regelung sprechen auch vielfältige rechtliche Gründe, insbesondere der Vertrauensschutz für ein seit über 40 Jahren mit staatlicher Genehmigung und unter staatlicher Aufsicht aufgebautes System sowie Gründe des Eigentumsschutzes gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

      zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 3

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe „Gesundheit im Alter" zustimmend zur Kenntnis und fordert die Verantwortlichen in der Gesundheitspolitik, bei den Krankenkassen und in der ärztlichen Selbstverwaltung auf, die darin enthaltenen Vorschläge und Ziele mit Nachdruck zu unterstützen. Insbesondere die nachfolgenden Vorschläge sollten mit Priorität realisiert werden:
 

Die Einführung von qualifizierten Lehrangeboten im Bereich der Geriatrie in der Ausbildung von Medizinstudenten. „Gesundheit im Alter" sollte ein deutlicher Schwerpunkt der ärztlichen Prüfungen werden.

Die verstärkte Berücksichtigung geriatrischer Fragestellungen, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ärztlichen Weiter- und Fortbildung.

Die aktive Förderung der Verzahnung von akuter Behandlung und ambulanter, teil- bzw. stationärer geriatrischer Rehabilitation.

Keine Kürzung der Beiträge zur Pflegeversicherung, sondern ihre Nutzung.

zur strukturellen und personellen Qualitätsverbesserung in der aktivierenden Pflege.

Einführung von fachlichen Standards für geriatrische Einrichtungen und Sicherstellung einer ausreichenden Infrastruktur zur Verbesserung der Versorgung älterer Menschen.

Institutionalisierung einer kontinuierlichen Berichterstattung „Gesundheit im Alter" um die Lebenssituation älterer Menschen aufzuzeigen und zu verbessern.

Die Einrichtung eines interdisziplinären Zentrums für Altersforschung zur Grundlagen- und Rehabilitationsforschung.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
      zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 4

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

1. Eigenständigkeit der GOÄ als Amtliche Gebührentaxe ist zu wahren

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Verantwortlichen in der Politik auf, den Charakter und die Eigenständigkeit der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Amtliche Gebührentaxe eines Freien Berufes zu wahren. Die GOÄ hat unabhängig vom Versicherungsschutz des Patienten oder einer Beihilfeberechtigung die Vergütung ärztlicher Leistungen zu regeln. Dabei ist der Schutz des Patienten vor Überforderung ebenso zu berücksichtigen wie der Anspruch des Arztes auf angemessene Vergütung seiner Leistung. Unvereinbar damit sind systemwidrige und ordnungspolitisch verfehlte Eingriffe in die Rahmenbedingungen der GOÄ, die einseitig die wirtschaftlichen Interessen der privaten Krankenversicherung bedienen bzw. die Haushaltsprobleme des Staates, insbesondere der Beihilfeträger, lösen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Arzt aus dem Behandlungsvertrag dürfen nicht vermengt werden mit dem Rechtsverhältnis des Patienten zu einem Versicherungs- oder Kostenträger. Dies schließt die Berücksichtigung sozial bedürftiger Personenkreise durch vertragliche Sonderregelungen nicht aus, wenn der Vergütungsrahmen im übrigen eine differenzierte Vergütung zuläßt.

2. Novellierungsschritt ist überfällig

Der 101. Deutsche Ärztetag begrüßt die Aufnahme der Verhandlungen mit dem Bundesminister für Gesundheit über den zweiten Novellierungsschritt der GOÄ. Die Aktualisierung des zum Teil zwanzig Jahre alten Leistungsverzeichnisses ist überfällig. Nachdem im 1. Novellierungsschritt die Allgemeinen Bestimmungen geändert wurden, müssen auf dieser Grundlage die ausstehenden Abschnitte des Leistungsverzeichnisses modernisiert werden. Die Anpassung der GOÄ an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik bringt mehr Abrechnungsklarheit und vermeidet damit Fehlabrechnungen und -entwicklungen. Die Ärzteschaft hat dazu klare Konzepte gemeinsam mit ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften erarbeitet und vorgelegt.

Korrekte Abrechnung wird sichergestellt

Der 101. Deutsche Ärztetag befürwortet Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der GOÄ; dazu hat die Bundesärztekammer den „Zentralen Konsultationsausschuß für Gebührenordnungsfragen" eingerichtet. Im Zusammenwirken der Ärzteschaft mit den Bundesministerien für Gesundheit und des Innern, dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (beratend), werden grundlegende Auslegungsempfehlungen erarbeitet, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken sowie mehr Transparenz, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Damit wird die den Ärztekammern obliegende Prüfung ärztlicher Liquidationen wirksam unterstützt.

Stabile Beiträge für ältere Privatversicherte

Der 101. Deutsche Ärztetag hält die Lösung der Finanzierungsprobleme der Beihilfe, aber auch der privaten Krankenversicherung, mit dem Ziel einer Beitragsstabilisierung, insbesondere bei älteren Versicherten, für dringlich. Die Beitragsstabilisierung im Alter ist im wesentlichen durch versicherungs- bzw. beihilfekonforme Maßnahmen zu erreichen. Wirksame versicherungstechnische Maßnahmen, wie die Schaffung angemessener Alterungsrückstellungen, die Flexibilisierung des Versicherungstarifangebotes (modulare Tarifangebote) sowie die Einführung von Wettbewerb und damit Gleichstellung des gesetzlich Versicherten mit dem Privatversicherten in seiner Wahlfreiheit unter den Versicherungsträgern, sind vorrangig zu ergreifen. Die Ärzteschaft ist bereit, für sozial schutzbedürftige Personengruppen die Vergütungsbedingungen des Standardtarifs zu berücksichtigen und hält die Einführung eines beihilfekonformen Standardtarifs für Beamte im Ruhestand der unteren und mittleren Besoldungsgruppen für sachgerecht. Im Gegenzug muß dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit in der GOÄ wieder breiterer Raum gegeben werden. Die Beihilfeverwaltung sollte konzentriert und damit wirtschaftlicher organisiert werden.

Leistungsgerechte Vergütung auf der Grundlage gesicherter Qualität

Der 101. Deutsche Ärztetag unterstützt das Bestreben, qualitätssichernde Elemente noch mehr als bisher in die GOÄ einzubeziehen und fordert die Kostenträger auf, dies zu unterstützen; dies umfaßt auch die Bildung verfahrensbezogener bzw. ablaufbezogener Leistungskomplexe oder -bündelungen, wie z.B. bei den operativen Leistungen.

Gleiche Vergütungsbedingungen in Ost und West

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert den Bundesminister für Gesundheit auf, acht Jahre nach Herstellung der Deutschen Einheit den Gebührenabschlag nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in den neuen Bundesländern abzuschaffen.

Die Bindung der Gebühren für privatärztliche Leistungen in der GOÄ an eine Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist sachfremd und verfassungswidrig. Die Investitions- und Praxiskosten der Ärzte in den neuen Bundesländern sind höher als im Westen. Die in gleicher Höhe bestehenden Beitragssätze der privaten Krankenversicherung für Ost und West erfordern auch gleiche Vergütungsbedingungen. Im Vergleich zu anderen Freien Berufen ist eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung gegeben, da diese keinen oder nur einen geringeren Vergütungsabschlag hinnehmen müssen.

Selbstverwaltungslösung zur GOÄ schrittweise erproben

Der 101. Deutsche Ärztetag akzeptiert eine schrittweise Ablösung der bisherigen Rechtsverordnung zur GOÄ durch eine Vertragsregelung unter folgenden Voraussetzungen,

in einem ersten Schritt wird das Leistungsverzeichnis der GOÄ zwischen Ärzteschaft und PKV/Beihilfe vereinbart;

die GOÄ bleibt als solche in ihrem Allgemeinen Teil zunächst erhalten; Sonderverträge für schutzbedürftige Personenkreise durch die Ärztekammern werden jedoch gesetzlich ermöglicht;

Direktvereinbarungen zwischen privaten Krankenversicherungsträgern und Ärzten werden ausgeschlossen;

die Ausgewogenheit in der Vertragspartnerschaft, auch für den Fall einer notwendigen Konfliktlösung, wird garantiert.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT
      zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 4a

Von : Dr. Kütz
als Delegierter der Ärztekammer Bremen

Änderungsantrag GOÄ, Seite 3, statt: „Selbstverwaltungslösung zur GOÄ....." bis zum Schluß ersetzen durch:

Stärkung der Selbstverwaltung bei der zentralen Aktualisierung des GOÄ Leistungsverzeichnisses.

Der 101. Deutsche Ärztetag begrüßt das Angebot der Politik, die Reform des Leistungsverzeichnisses der GOÄ an Stelle einer Rechtsverordnung in Form einer Vertragsregelung zu betreiben unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die GOÄ bleibt eine amtliche Gebührentaxe

 

2.

a) Ihr allgemeiner Teil ist so zu ändern, daß er Sonderverträge für schutzbedürftige Personenkreise zwischen den Ärztekammern und der PKV/Beihilfe ermöglicht.

b) Direktvereinbarungen zwischen privaten Krankenversicherungsträgern und Ärzten ausschließt

3.
a) Das Leistungsverzeichnis der GOÄ, d.h. Leistungsbeschreibung und Leistungsbewertung wird zwischen Ärzteschaft und PKV/Beihilfe vereinbart.

b) Bei Nichteinigung ist ein Schlichtungsverfahren vor einer neutralen Schiedsstelle vorzunehmen.
 

4. Das Leistungsverzeichnis ist integraler Bestandteil der GOÄ als amtlicher Gebühren- taxe
 
WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT
     zurück zum Inhalt

 
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 4b

Von : Dr. Ullmann
als Delegierter der Ärztekammer des Saarlandes

Im ersten Absatz des Antrages VI-4a sind die Worte

„zu betreiben" durch die Worte

„modellhaft zu erproben"

zu ersetzen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 4c

Von : Dr. Kamp
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Im Antrag VI-4 des Vorstandes der Bundesärztekammer ist auf Seite 2 unter „Korrekte Abrechnung wird sichergestellt" im 2. Absatz einzufügen mit folgendem Wortlaut:

„Zur Sicherstellung einer korrekten Abrechnung ist auch notwendig, eine einfachere und übersichtlichere Regelung in den Beratungsleistungen."

Begründung:

In den Beratungsleistungen gibt es eine Vielzahl von Ausschlüssen und Kombinationsmöglichkeiten, die nur durch ständiges Nachlesen korrekt anwendbar sind. Da in der Praxis dazu die Zeit fehlt und auch die auf dem Markt befindlichen EDV-Programme nicht immer eine befriedigende Lösung anbieten - viele Ärztinnen und Ärzte benutzen noch keinen PC - sind Fehler vorprogrammiert.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 5

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Die Fallzahlbegrenzung nach dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigungen wirkt sich für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte während der Kindererziehungszeit bei reduziertem Praxisumfang nachteilig aus. Der Deutsche Ärztetag appelliert daher an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die verminderte Einsatzfähigkeit von Ärztinnen/Ärzte während der Kindererziehungszeit im Sinne einer Härtefallregelung zu berücksichtigen.

Begründung:

Viele Kassenärztliche Vereinigungen haben Fallzahlbegrenzungen im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstab eingeführt, die sich allein an den individuellen Fallzahlen des Vorjahres orientieren. Während der Erziehung von Kindern muß üblicherweise die Praxistätigkeit für einige Jahre reduziert werden. Neben ohnehin erheblichen Einbußen bei der Altersvorsorge bleibt es einer Ärztin/einem Arzt durch die rigiden Fallzahlbegrenzungen jetzt in vielen Kassenärztlichen Vereinigungen zudem verwehrt, nach Ende der Kindererziehung die Praxistätigkeit im übliche Umfang wieder aufzunehmen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 6

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Der Deutsche Ärztetag spricht sich entschieden gegen die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen/Weiterbildungsassistenten ohne angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit aus.

Begründung:

In Anbetracht dessen, daß immer mehr Ärztinnen/Ärzte um immer weniger Arbeitsplätze konkurrieren, werden die Weiterbildungswilligen zunehmend von den Arbeitgebern bzw. Krankenhausträgern aufgefordert, unterbezahlt oder gar unentgeltlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Situation ist nicht nur für die junge Ärztin / den jungen Arzt unerträglich und ethisch nicht zu rechtfertigen, sondern auch für die festangestellte Ärztin/den fest angestellten Arzt, welche/r sich vom Arbeitgeber durch die unter- und unbezahlten Ärztinnen/Ärzte unter Druck gesetzt sieht.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 7

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Bei einer Ausnahmezulassung nach den Bedarfsplanungsrichtlinien (sog. Job-sharing) ist Voraussetzung, daß der Praxisumfang nicht überschritten wird. Die vom Zulassungsausschuß festgelegte Leistungsbeschränkung sollte die verminderte Einsatzfähigkeit von Ärztinnen mit Kindern berücksichtigen. Der Zulassungsausschuß soll nicht die individuelle Gesamtpunktzahl dieser Vertragsärztinnen, sondern vielmehr die Durchschnittswerte der Fachgruppen in den entsprechenden Vorjahresquartalen als Berechnungsgrundlage heranziehen. Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, an den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen heranzutreten, um eine entsprechende Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinien herbeizuführen.

Begründung:

Mit der Änderung der am 16.01.1998 in Kraft getretenen „Bedarfplanungs-Richtlinien-Ärzte" und „Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellten-Ärzte-Richtlinien)" ist es nun möglich, eine beschränkte Zulassung einer Ärztin/einem Arzt in einem gesperrten Planungbereich zu erteilen. Der Zulassungsausschuß legt verbindlich das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen fest. Da auf die Vorjahresquartale zurückgegriffen wird, muß sich dies für Vertragsärztinnen, welche aus familiären Gründen von vornherein nicht vollzeitig tätig werden konnten, nachteilig auswirken.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 8

Von : Vorstand der Bundesärztekammer

Im Rahmen einer der folgenden Deutschen Ärztetage soll als Tagesordnungspunkt die besondere berufliche Situation von Ärztinnen vorgesehen werden.

Begründung:

Kurz nach der Wiedervereinigung 1991 betrug der Anteil der berufstätigen Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten in den Bundesländern West über 29 %, dahingegen in den Bundesländern Ost über 52 %! In 1996 stieg der Anteil der Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten in den Bundesländern West auf 33 % und sank gleichzeitig in den Bundesländern Ost auf 49 % ab. Ferner sank in diesem Zeitraum in den Bundesländern Ost die Anzahl der Ärztinnen im Krankenhaus um 2%, in der Praxis um 7 % und stieg der Anteil der Ärztinnen ohne ärztliche Tätigkeit um 4%. Diese Zahlen weisen darauf hin, daß die Tendenz besteht, daß der Anteil der Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten der Bundesländer Ost dem Anteil der Ärztinnen der Bundesländer West angeglichen wird.

Diese Entwicklung in den neuen Bundesländern erlaubt die Schlußfolgerung, daß soziale und gesellschaftliche Rahmenbedingungen auch maßgeblich mitbestimmen, ob sich Ärztinnen beruflich entfalten können oder nicht.

Jedoch bestehen seit vielen Jahren Bestrebungen, berufliche Belange der Ärztinnen innerhalb der Gesamtärzteschaft zu verbessern. Um diese Bemühungen optimieren und zukünftige Ziele formulieren zu können, ist eine Bestandsaufnahme des Erreichten im Rahmen eines der folgenden Deutschen Ärztetage erforderlich.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 9

Von : Prof. Dr. Kunze
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an alle niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, für ihre Praxis zu prüfen, ob sie nicht im Rahmen von „Job-Sharing" einen Praxisassistenten einstellen können - entsprechend §101 SGB V.

Damit würden sie ihre ärztliche Solidarität mit der nachfolgenden Ärztegeneration unter Beweis stellen, indem sie für junge Kollegen, die wegen Zulassungssperren verhindert sind, ihren ärztlichen Beruf auszuüben, doch eine Arbeitsmöglichkeit zu schaffen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 10

Von : Dr. Montgomery
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der 101. Deutsche Ärztetag ruft alle Beteiligten im Gesundheitswesen zu einer Beschäftigungsoffensive für Ärztinnen und Ärzte auf.

Die Arbeitslosigkeit unter Ärztinnen und Ärzten ist allein im vergangenen Jahr um fast 20 Prozent gestiegen. Offiziell sind derzeit 10.000 Ärztinnen und Ärzte arbeitslos. Die Dunkelziffer liegt zusätzlich bei bis zu 5.000 beschäftigungslosen Ärztinnen und Ärzten.

Betroffen von Stellenabbau und Arbeitslosigkeit sind insbesondere Berufsanfänger und Ärztinnen, zunehmend auch Fachärzte. Diese Entwicklung hat nicht nur dramatische Auswirkungen auf die Zukunft des ärztlichen Nachwuchses. Personelle und innovative Auszehrung bedroht unser Gesundheitssystem und die Patientenversorgung insgesamt.

Chancen für eine Beschäftigungsoffensive bieten sich insbesondere in folgenden Bereichen an:

Durch den Abbau der erheblichen, zu über 70 Prozent nicht vergüteten Mehrarbeit lassen sich realistisch mindestens 15.000 ärztliche Stellen schaffen.

Die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes ist ein wesentlicher und machbarer Ansatz für eine Beschäftigungsoffensive. Sie ist eine Chance, bessere Arbeitsbedingungen für Ärzte in den Krankenhäusern zu erreichen und gibt arbeitslosen Ärztinnen und Ärzten eine Perspektive. Durch die Verpflichtung, die Ruhezeit einzuhalten, fällt Arbeitskraft während des Tages aus, die bei unverändertem Leistungsspektrum durch Neueinstellungen kompensiert werden muß.

Wer Stellen im Krankenhaus sichern und neue Stellen schaffen will, muß bereit sein, über notwendige Veränderungen des BAT zu diskutieren. Es ist notwendig, den BAT besser auf den Alltag im Krankenhäusern zuzuschneiden.

Ein Interessenkonflikt zwischen den Belangen der unterschiedlichen Gruppen im öffentlichen Dienst läßt sich durch den Ausbau der Sonderregelungen für den Krankenhausbereich im BAT vermeiden. Die Ausweitung der Sonderregelung 2 c zu einem Sonderteil Krankenhaus im BAT böte Raum für speziell auf die Krankenhäuser zugeschnittene Mindeststandards, die auch die aktuellen Nöte der Klinikträger berücksichtigen könnten.

Die Niederlassungsbeschränkungen müssen aufgehoben werden.

Bestehende Arbeitsfelder für Ärztinnen und Ärzte müssen konsequent besetzt, traditionelle Arbeitsfelder teilweise wieder zurückgewonnen werden. Dies erfordert auch ein Umdenken bei den nachrückenden Ärztinnen und Ärzten. Sie müssen bereit sein, sich auf eine Berufsausübung außerhalb von Klinik und Praxis einzustellen.

Entsprechende Berufsbilder müssen ihnen frühzeitig nahegebracht werden.

Zu den neuen Tätigkeitsbereichen zählen besonders die Prävention und die Gesundheitserziehung, aber auch Aufgaben des Gesundheitsmanagements.

Um die Chancen arbeitsloser Ärztinnen und Ärzte auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, müssen die Angebote zur Fort- und Weiterbildung sowie zur Zusatzqualifikation ausgeweitet werden. Möglichkeiten hierzu ergeben sich insbesondere im Bereich Telekommunikation/Telelearning.

Für viele Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland keine Beschäftigung finden, bietet sich eine ärztliche Tätigkeit im Ausland an. Die Vermittlung und Qualifizierung geeigneter Bewerber muß ausgeweitet und verbessert werden.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN
     zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 10a

Von : Frau Dr. Jacoby
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, daß auf Seite 1 unten und Seite 2 oben die Absätze Nummer 3 und 4 gestrichen werden.

Begründung:

Ein Streichen der tariflichen Absicherung erschwert die ohnehin schon schwierige Situation von meist jüngeren Ärzten und Ärztinnen im Krankenhaus zusätzlich. Tarifverträge bieten ebenso wie gesetzliche Vereinbarungen wie das Arbeitszeitrechtsgesetz den einzigen Schutz vor weiterer Ausbeutung ärztlicher Arbeitskraft.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

    zurück zum Inhalt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 11

Von : Prof. Dr. Kunze
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag weist die Forderung der SPD-Bundestagsfraktion, den angestellten Angehörigen der freien Berufe die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzuschreiben, mit aller Entschiedenheit als völlig unbegründet zurück.

Das derzeitige Befreiungsrecht angestellter Ärzte von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten ihres berufsständischen Versorgungswerkes wurde im Jahre 1957 bei der damaligen Rentenreform vom Deutschen Bundestag beschlossen, weil die Politik seinerzeit die Angehörigen der freien Berufe und die Selbständigen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben wollte. Der Gesetzgeber hat damals ausdrücklich auf die Selbsthilfe der freien Berufe verwiesen und ihnen deshalb das Befreiungsrecht ermöglicht. Der Vorwurf gegenüber den Angehörigen der freien Berufe, sie hätten sich der Solidarität in der Rentenversicherung entzogen, ist daher unbegründet und historisch falsch.

Der 101. Deutsche Ärztetag verweist unter anderem auf die im Jahre 1995 anläßlich der Änderung des § 6 SGB VI zwischen der Koalition und der SPD festgelegten Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken.

Der 101. Deutsche Ärztetag unterstützt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) in Köln in ihrem Bemühen, sich gegen mögliche Vorstöße einer Gesetzesänderung zur Abschaffung des Befreiungsrechts mit allen rechtlichen Mitteln entgegenzusetzen. Der 101. Deutsche Ärztetag betont, daß das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Disposition steht.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 12

Von : Prof. Dr. Grifka
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die verantwortlichen Politiker werden aufgefordert, die Neufassung des Gesetzes zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung (BGBl. I. S. 2994) vom 16.12.1997 auch für den Hochschulbereich verbindlich zu übernehmen.

ENTSCHEIDUNG: ANTRAG ZURÜCKGEZOGEN

    zurück zum Inhalt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 13

Von : Dr. Thomas
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Voraussetzungen schaffen für die soziale Integrationsfunktion zugunsten älterer Patienten

Der Deutsche Ärztetag begrüßt den vorgelegten Bericht „Gesundheit im Alter", der Probleme bei der gesundheitlichen und sozialen Versorgung älterer Menschen umfassend darstellt.

Den Ärzten ist in diesem Bericht eine soziale Integrationsfunktion zugedacht. Damit ist gemeint, daß den Patienten bei Inanspruchnahme von Heil- und Hilfsmitteln Beratung und Unterstützung gewährt oder die Einschaltung von Pflegediensten und Einrichtungen vorereitet wird, daß die Möglichkeiten der Sozial- und Altenhilfe auch denjenigen zugute kommen, die derartige Hilfen nicht mehr selbst beantragen können. Die rechtzeitige Hinzuiehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, die Auswahl geeigneter Wohnungsnpassungshilfen u.ä. sind ebenfalls Teil einer solchen sozialen Integrationsfunktion. Zur Bewältigung dieser Aufgaben braucht der Arzt kompetente Unterstützung und eine diesen Leistungen angemessene Vergütung.

Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben ist demnach eine Ergänzung der Gebührenordnungen dahingehend, daß

zugunsten einer gemeinsamen systematisierten Krankenhausentlassungsplanung, an der neben dem Krankenhausarzt und dem Patienten auch der Arzt teilnimmt, Hausbesuche im Krankenhaus abrechenbar werden sowie

für die sehr zeitaufwendigen Aufgaben der sozialen Integrationsfunktion eine Gebührenosition geschaffen wird, die „Kontakte zu Dritten" wie Sozialämtern, Hilfsmittelherstellern etc. abdeckt.

Danach könnten mehrere Ärzte gemeinsam Mitarbeiter in einem „Sozialbüro" anstellen, die sie bei den oben skizzierten Aufgaben unterstützen. Eine solche Lösung ist der auschließlichen Einschaltung von Krankenkassen oder Sozialstationen, die unabhängig von den behandelnden Ärzten tätig werden, vorzuziehen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 14

Von : Prof. Dr. Grobe
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag 1998 fordert die politisch Verantwortlichen in den Länderinisterien auf, die Voraussetzungen für die Durchführung der im § 8 des Psychoherapeutenesetzes festgeschriebenen einjährigen
 

„praktischen Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, an der psychoherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder ... eines Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundlicher Anleitung und Aufsicht steht", zu schaffen.
Begründung:

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jungendpsychiatrie, die Bundesarbeitsemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie e.V. und der Berufsverband der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Deutschland e.V. betonen das Erfordernis und die Bereitschaft, den Ausbildungsandidaten und -kandidatinnen zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die wichtigsten psychopathologischen, neuropsychiatrischen, entwicklungsphysiologischen und entwicklungspsychologischen Kenntnisse der Diagnostik und Behandlung unter Einschluß familiendynamischer und soziologischer Faktoren zu vermitteln.

Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die künftigen Kinder- und Jugendlichensychotherapeuten in die Lage zu versetzen, Grenzen psychotherapeutischer Verfahren im weiten Spektrum kinder- und jugendpsychiatrischer Störungsbilder zu erkennen.

Die Fachverbände für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie halten es für erforderlich, daß die Ausbildungskandidaten über die notwendigen Basiskenntnisse verügen, die vor allem im Hinblick auf die psychisch und psychosomatisch schwer erkrankten jungen Menschen unabdingbar sind. Diese sind auf ein komplexes Behandlungsvorgehen angewiesen, das psychotherapeutische, pharmakotherapeutische und soziotherapeutische Anteile beinhaltet und das nur unter kompetenter Abstimmung und Kooperation zwischen Facharzt und nichtärztlichen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelingen kann.

Die einjährige Tätigekeit an einer klinischen psychiatrischen Einrichtung muß deshalb mindestens zur Hälfte an einer Klinik mit voller Weiterbildungsermächtigung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie erfolgen. Dabei soll das Kennenlernen differentialiagnostischer Abläufe und des kooperativen psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und psychopharmakologischen Vorgehens im Mittelpunkt stehen.

Der fachärztlich begleitete Ausbildungsabschnitt sollte mittels eines Ausbildungscurriculums durch einen verantwortlichen Ausbildungsleiter und geregelte Ausbildungsverträge strukturiert sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für die Finanzierung der klinischen Behandlung in der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gelten. Darin sind bislang keine entsprechenden personellen und damit finanziellen Möglichkeiten zur Gestaltung einer solchen Ausbildungseistung vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, daß eine entsprechende Finanzierung gesichert sein muß.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 14a

Von : Dr. Stelzer
als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein

Der Deutsche Ärztetag stellt fest, daß ärztliche Psychotherapeuten von ihrer Verpflichtung, eine eingehende pyschiatrische Differentialdiagnostik zu betreiben, nicht entbunden werden können.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 15

Von : Dr. Röderer
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Der Deutsche Ärztetag plädiert für eine Beibehaltung des staatlichen Verordnungserfahrens für die GOÄ.

Begründung:

Ein vertraglich zwischen Arzt- und Kostenerstattungsseite vereinbartes Vergütungssystem hätte zwar den Vorteil, daß die Gebührenordnung schnell angepaßt werden könnte, nachteilig wäre allerdings, daß der einzelne Arzt seine Entscheidungsfreiheit über die direkte Anwendung der GOÄ verliert, weil überregional abgeschlossene Verträge mit Einkaufsmodell-Charakter ohne Ablehnungsrecht angewendet werden müssen, vergleichbar mit der Gebührenordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Flexibilisierung der GOÄ läßt sich auch durch eine Änderung der Regelungen über die abweichenden Vereinbarungen nach § 2 und die analogen Bewertungen nach § 6 GOÄ erreichen.

Ein Vertragssystem könnte die Probleme der Anpassung des § 11 Bundesärzteordnung als GOÄ-Ermächtigungsgrundlage, der Marktposition und des Vertretungsumfanges der Vertragsartner, der Interessen von z.B. Bundesländern/Beihilfestellen und privater Krankenversicherung, der Einschränkung des Gebührenrahmens, der Angleichung von GOÄ und Einheitlichem Bewertungsmaßstab in der gesetzlichen Krankenversicherung, der mangelnden Transparenz verschiedener Vereinbarungen und des noch gültigen GOÄ-Abschlags in den neuen Bundesländern nicht lösen.

Es ist schließlich nicht tolerierbar, daß aufgrund der Wahlentscheidung der gesetzlichen Versicherten zugunsten der Kostenerstattung die GOÄ ein zweiter Einheitlicher Bewertungsaßstab innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Denn die gesetzliche Krankenversicherung wird bei einer Vertragslösung bestimmen, in welcher Höhe auf der Basis einer Vertrags-GOÄ Kosten erstattet werden.

Konfliktpotentiale müßten mit Hilfe von Schiedsstellen vermindert oder beseitigt werden, ohne daß der einzelne Arzt die Möglichkeit hat, darauf Einfluß zu nehmen. Die freiberufliche Tätigkeit des Arztes würde durch eine Vertragslösung erheblich eingegrenzt und durch eine zusätzliche Abhängigkeit von zwischengeschalteten Vertragspartnern ersetzt werden.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 16

Von : Frau Dr. Ullmann
als Delegierte der Ärztekammer des Saarlandes

Der 101. Deutsche Ärztetag faßt zur Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Ärzte folgenden Beschluß:

Die Umstellung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ) von einem staatlich verordneten Gebührensystem auf ein Vergütungssystem, das gesamtertraglich vereinbart wird, wird abgelehnt.

Dies gilt auch hinsichtlich einer Ablösung von Teilen der amtlichen Gebührenordnung als Rechtsverordnung durch eine Vertragslösung.

Als wesentliche Gründe für seine Ablehnung führt der Deutsche Ärzteag an:

Die kaum überbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den denkbaren Partnern einer Vertragslösung und das Fehlen einer mit Autorität und Sachkunde ausgestatteten Schiedsstelle für den Konfliktfall.

Das fehlende Mandat des PKV-Bundesverbandes, für alle privaten Krankenversicherer verbindlich derartige Verträge abzuschließen.

Das fehlende Mandat der Bundesärztekammer, für alle Ärzte verbindliche Verträge abzuschließen. Auch eine „Ersatzlösung", die einen Vertrag zwischen der Kassenrztlichen Bundesvereinigung und den Trägern der privaten Krankenversicherung vorsähe, ist nicht nur wegen der zu erhaltenden Distanz zwischen der Vertags-Gebührenordnung (Kassenarztrecht) und der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) abzulehnen.

Die unbegründete Hoffnung, im Rahmen einer Vertragslösung endlich mindestens der allgemeinen Preisentwicklung folgend und damit steigende Gebühren zu erhalten.

Der mit einer Vertragslösung entfallende „Verbraucherschutz", der sicherstellt, daß der „Verbraucher" (Patient) eine angemessene Gebühr - also keine zu hohe und auch keine zu niedrige Gebühr mit der Folge negativer Steuerungseffekte - zu zahlen hat.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT
     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 17

Von : Dr. med. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Die deutsche Ärzteschaft wehrt sich vehement dagegen, daß betriebsärztliche Aufgaben von Personen, die keine Ärzte sind, erbracht werden und fordert das Bundesministerium für Arbeit auf, Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Berufsgeossenschaften zu verhindern, die Nicht-Ärzten Aufgaben übertragen, die ärztlichen Sachverstand voraussetzen.

Begründung:

In der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte" der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft kann vom Unternehmer auf die Bestellung von Betriebsärzten verzichtet und die Aufgaben der Regelbetreuung von ihm selbst übernommen werden. Die gesundheitliche Beratung, Betreuung und Beurteilung kann nicht qualifiziert von Personen erbracht werden, die keine Ärzte sind. Weiterhin besteht für den Unternehmer ein Interessenskonflikt als gleichzeitiger Arbeitgeber.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 18

Von : Frau Dr. Hasselblatt-Diedrich
als Delegierte der Landesärztekammer Hessen

Suchtprävention bei Jugendlichen muß intensiv von allen Verantwortlichen vorangetrieben werden, da der Umgang mit suchtfördernden Drogen bei Jugendlichen ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat.

Vor dem Gebrauch von Drogen, selbst in Schulen, in Disco’s und auch vor der Einnahme von suchtfördernden Mitteln zur Bewältigung des Schulstresses verschließt die Gesellschaft die Augen.

Der DÄT fordert von den politisch Verantwortlichen Programme zur Suchtprävention.

Der DÄT fordert Ärztinnen und Ärzte auf, sich an den Suchtpräventionsprogrammen zu beteiligen.

Der DÄT fordert die Lehrer auf, bei Beobachtung von Suchtproblemen aktiv zu werden.

Familie und Schule und Ärzteschaft und Politik müssen dieses gravierende Problem gemeinsam lösen.

Eine Verharmlosung angesichts der großen Zahl süchtiger Jugendlicher und deren Weg in den sozialen Abstieg ist unverantwortlich!

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 19

Von : Dr. Eisenkeil
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Behinderungen als Folge von Krankheiten aus dem psychosozialen Formenkreis wie z.B. psychovegetative Überlastungssyndrome mit körperlichen und/oder vegetativen Symptomen und Fähigkeitsstörungen in der familiären und/oder beruflichen Rolle werden in der Rehabilitation gleich gewichtet wie Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Behinderungen aufgrund rein somatischer Erkrankungen.

Begründung:

Die Rehabilitation insbesondere von Frauen und Müttern, die an psychosozialen Fähigkeitstörungen von Krankheitswert leiden, muß einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft haben. Die Folgekosten von unbehandelten und damit auch fortschreitenden Erkrankungen der Mütter und auch deren Kinder in diesem Bereich sind mittelfristig und langfristig enorm. Solche Krankheitsbilder können durch geeignete Maßnahmen wie stationäre Heilverfahren (Müttergenesungs- und Mutter-Kind-Kuren) wirkungsvoll gebessert werden. Es besteht aber die Tendenz, solche Heilverfahren von den Kostenträgern relativ zu handhaben, mit der Begründung, daß es sich bei den genannten Beschwerden nicht um Krankheiten im Sinne der Reha-Gesetzgebung, insbesondere das Paragraphen 111 SGB V handelt.

Nähere Begründung mündlich.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 20

Von : Frau Dr. Bühren
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer

Die Bundesärztekammer und Landesärztekammern mögen sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der neuen Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitsdienst die Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch die unteren Gesundheitsbehörden/-ämter in auseichendem Maße gewährleistet wird.

Begründung:

1 Mio. Kinder und Jugendliche leben von der Sozialhilfe; immer mehr Kinder und Jugendliche sind von Ehescheidungen und Arbeitslosigkeit ihrer Eltern betroffen. Entprechend nimmt die Zahl der Kinder und Jugendlichen zu, die sowohl psychosomatische als auch psychische Störungen aufweisen. Es ist unbedingt notwendig, für diese Kinder und Jugendlichen - in Kooperation mit den niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen - die sozialmedizinische Versorgung durch die kinder- und jugendärztlichen Dienste in ausreichendem Maße aufrecht zu erhalten.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG VI - 20a

Von : Dr. Kalz, Dr. Peters
als Delegierte der Landesärztekammer Brandenburg und der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Der Text des Antrages VI-20 ist in der 3. Zeile, 1. Absatz zu ergänzen:

nach „...durch die unteren Gesundheitsbehörden/-ämter" mit „zusätzlich zu den Sozialpädiatrischen Zentren.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 21

Von : Dr. Koch
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

„Der Deutsche Ärztetag nimmt die Ausführungen des Vorsitzenden des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den Senat für ärztliche Fortbildung bis zum nächsten Deutschen Ärztetag auf der Basis der bisher gemachten Erfahrungen der Modellversuche Rahmenbedingungen für eine validierte und zertifizierte Fortbildung zu entwickeln."

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 22

Von : Dr. Koch
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung aus, das Anliegen zu unterstützen, daß in den Bundesländern, in denen bereits grundsätzliche Regelungen für eine Arbeitsbereiung im Interesse einer ärztlichen Fortbildung bestehen, diese im Sinne einer Erweiterung überarbeitet werden und daß die Bundesländer, in denen bisher keinerlei entsprechende Vorschriften vorhanden sind, alsbald geeignete gesetzliche Regelungen schaffen.

Dies ist auch das Anliegen der Entschließung der GMK-Konferenz in Cottbus im November 1996 zum Themenkreis Fortbildungspflicht.

Begründung:

Ärztinnen und Ärzte bilden sich in erheblichem Umfang in ihrer Freizeit, während Dienst-Ausgleichszeiten und während ihres Urlaubs fort. Insbesondere bei ärztlicher Fortbildung während Dienst-Ausgleichszeiten sowie im Urlaub kann durchaus eine Kollision mit Regelungen, wie u.a. dem BAT (...„Erholung"...), oder dem Arbeitszeitgesetz (..."Ruhezeiten"...) auftreten.

Beispiele für gesetzliche Regelungen, die geeignet sind, die ärztliche Fortbildungspflicht zu unterstützen, gibt es bereits in einer Reihe von Bundesländern:
 

im Land Rheinland-Pfalz gibt es Regelungen des § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes

im Land Nordrhein-Westfalen die Regelungen gemäß § 9 des Arbeitnehmerweiterildungsgesetzes

in Hessen das Bildungsurlaubsgesetz vom 16.10.1984

in Berlin das Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom 24.10.1990

in Brandenburg das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15.12.1993

in Bremen das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18.12.1974, zuletzt geändert am 21.05.1985

in Hamburg das Hamburgische Biildungsgesetz vom 21.01.1974

in Niedersachsen das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz vom 25.01.1991

im Saarland das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz vom 17.01.1990

in Schleswig-Holstein das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 07.06.1990

Keine Bildungsurlaubs- bzw. Freistellungsgesetze gibt es in Baden-Württemberg und Bayern sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 23

Von : Dr. Holzborn, Dr. John-Mikolajewski, Dr. Zimmer
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein

Die Verwaltung der BÄK wird verpflichtet, vor Veröffentlichung der verabschiedeten Anträge/Resolutionen des DÄT, die nachträglich redaktionell geändert wurden, das Einvernehmen mit dem/den Antragsteller(n) herzustellen.

Begründung:

Das Plenum des DÄT stimmt (zuweilen) Anträgen/Resolution tendentiell zu, ohne grundätzlich auf eine geeignete sprachliche Form Einfluß zu nehmen.

Dies erfordert im Nachgang dann eine redaktionelle Überarbeitung.

Um sicherzustellen, daß anschließend die durch den Antrag beabsichtigte Zielvorstellung nicht abgeändert oder verwässert wird, ist vor Anwendung bzw. Veröffentlichung eines solchen Beschlusses durch die BÄK das Einvernehmen mit dem Antragsteller herzustellen.

Dies ist an sich selbstverständlich, wurde jedoch in der Vergangenheit nicht so durchgeführt.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

     zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 24

Von : Dr. Junker
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Im Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer wird auch über die Behandlung und Durchführung von Anträgen berichtet, die vom Plenum an den Vorstand überwiesen wurden.

Begründung:

Oft werden Anträge aus Zeitgründen, oder da nicht zur direkten Tagesordnung gehörend, am Ende der Beratungen und Behandlung auf dem nächsten Ärztetag oder zur Einbeziehung in die Meinungsbildung im Vorstand der BÄK verwiesen. Hiervon sieht und hört man dann nichts mehr. Der Vorstand der BÄK sollte hier eine Berichtspflicht zugeiesen bekommen, wie in vielen Vertreterversammlungen bereits üblich.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

    zurück zum Inhalt

 
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 25

Von : Dr. Marx
als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer

Der Deutsche Ärztetag empfiehlt, die Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten und Gymnasien nur zuzulassen, wenn ein vollständiger Impfschutz entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nachgewiesen werden kann.

Begründung:

Mit wachsender Besorgnis wird der weitere Rückgang der Impfbereitschaft unserer Bevölkeung registriert.

Impfungen sind aber die wirksamste medizinische Intervention, und keine andere einzelne Maßnahme hat in auch nur annähernd vergleichbarem Umfang zur Senkung von Morbidität und Mortalität beigetragen.

Alle bisherigen Versuche, in aufklärender und appellativer Form auf den verhängnisvollen Trend Einfluß zu nehmen, sind in Deutschland gescheitert. Ein Selbstschutzbewußtsein unserer Bürger konnte nicht implantiert werden. Für die meisten impfpräventablen Erkrankungen fehlt heute eine Populationsimmunität.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

   zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 26

Von : Frau Dr. Jacoby
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Landesärztekammern auf, das Instrument des Entzuges der Weiterbildungsbefugnis zu nutzen, wenn nachweislich dem Weiterbildungsuftrag gemäß der Weiterbildungsordnung nicht entsprochen wird und/oder sich Hinweise auf fehlende persönliche Eignung bestätigen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

   zurück zum Inhalt

 
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 27

Von : Frau Dr. Müller-Dannecker
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag sieht es als großen Fortschritt an, daß mit dem Gesetz von 1992 die Möglichkeit der Altersvorsorgevollmacht geschaffen wurde, die es dem Bürger erlaubt, eine Person seines Vertrauens zu bestimmen, die im Falle der Einwilligungsnfähigkeit für ihn/für sie auch medizinische Entscheidungen treffen kann. Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an den Gesetzgeber, die Altersvorsorgevollmacht nicht in der geplanten Gesetzesnovelle zu verändern.

Begründung:

Die geplante Änderung sieht vor, daß zukünftig auch bei von Bürgern eingesetzten Bevollmächtigten für wesentliche Entscheidungen das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muß. Damit würden die Patientenselbstbestimmungsrechte geschwächt werden. Nicht Personen des Vertrauens, die der Patient willentlich auch für schwerwiegende Entscheidungen im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit eingesetzt hat, dürfen entscheiden, sondern Vormundschaftsrichter, die weder den Patienten noch die Beziehung zur Vertrauenserson kennen. Die tägliche Praxis mit den Vormundschaftsgerichten läßt nicht erwarten, daß die geplante Novelle den Patienten schützen wird. Vielmehr besteht die Gefahr, daß der maßgebliche Wille des Patienten unbeachtet bleibt.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

  zurück zum Inhalt

BESCHLUSSANTRAG VI - 28

Von : Frau Dr. Bühren, Frau Dr. Gitter, Frau Dr. Hauenstein
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer und der Ärztekammer Bremen

Zur Wahrung der beruflichen Belange von Ärztinnen ist in den Wahlvorschlägen für die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften und aller weiteren Gremien eine dem Anteil der Ärztinnen an der Gesamtärzteschaft entsprechende Beteiligung sicherzustellen.

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

   zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 29

Von : Frau Dr. Bühren, Frau Dr. Auerswald, Frau Dr. Hasselblatt-Diedrich
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer, bzw. als Mitglieder des Vorstandes der Bundesärztekammer

Die Landesärztekammern wirken darauf hin, daß in die jeweiligen Heilberufsgesetze folgender Passus aufgenommen wird:

„Frauen und Männer sind bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen zu berücksichtigen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Berufsangehörigen ist. Jeder Wahlvorschlag muß mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen."

Begründung:

Sowohl in Schleswig-Holstein als auch im Saarland sind bereits entsprechende Regelungen in den Heilberufsgesetzen verankert.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

  zurück zum Inhalt

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 30

Von : Frau Dr. Hauenstein, Frau Dr. Ebert-Englert, Frau Dr. Bühren
als Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer
als Delegierte der Ärztekammer Niedersachsen

Der Deutsche Ärztetag fordert eindringlich von der Politik und von den Verantwortlichen in den Medien eine sofortige Trendwende in der Medienpolitik, um die ausufernde Darstellung und Verherrlichung von Gewalt zu unterbinden.

Wir beobachten im ärztlichen Bereich in Klinik und Praxis, daß Verhaltensstörungen und schwerwiegende körperliche und seelische Folgeschäden unter Kindern und Jugendlichen in erschreckendem Maße zunehmen.

Begründung:

Die exzessive Darstellung von Gewalt in den Medien führt zunehmend zu einer Senkung der Hemmschwelle gegenüber körperlicher und seelischer Gewaltanwendung in der Bevölkeung. Besonders verheerend ist der Einfluß auf gruppendynamische Prozesse bei Kindern und Jugendlichen, der bevorzugten Zielgruppe entsprechender Filme, Sendungen und Videospiele.

Es darf nicht legal sein, daß insbesondere private Fernsehsender zur Maximierung von Einschaltquoten und damit Gewinnmaximierung das moralische Bewußtsein und soziale Gefüge der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

  zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 30a

Von : Dr. Josten, Dr. Hülskamp
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein

Im ersten Abschnitt, zweite Zeile, wird nach „Medienpolitik" geändert in

„um die Verherrlichung von Gewalt und die Darstellung in den Medien zu unterbinden".

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

  zurück zum Inhalt

 
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 31

Von : Frau Dr. Müller-Dannecker
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag schlägt vor, auf dem nächsten Deutschen Ärztetag das Thema „Patientenrechte" als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

Begründung:

Auf breiter politischer Ebene wird derzeitig über Fragen zu Patientenrechten/Patientenschutz diskutiert. Die deutsche Ärzteschaft sollte sich an der Diskussion beteiligen und einen gemeinsamen Standpunkt erarbeiten.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 32

Von : Dr. Ebert-Englert
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

Im Hinblick auf die bessere Nutzung elektronischer Medien und die Einsparung von Papier (Ökoaspekt) beschließt der Deutsche Ärztetag, Änderungsanträge und andere kurze Anträge nicht umgedruckt zu verteilen, sondern die neuen Medien zu nutzen und diese mit Computertechnik an die Wand zu projizieren.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 33

Von : Frau Dr. Müller-Dannecker
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag bittet den Bundesärztekammer-Ausschuß „Berufsordnung für die deutschen Ärzte" im Rahmen der nächsten Novellierung die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen für Ärzte(innen) in die Musterberufsordnung aufzunehmen. Dabei soll der folgende, kursivgedruckte Änderungsvorschlag berücksichtigt werden:

§ 16, Muster-BerO:

Beistand für den Sterbenden - Patientenverfügung (Patiententestament)

(1) Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen.

(2) Eine Patientenverfügung (Patiententestament) mit Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes, die der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfaßt hat, ist für den Arzt verbindlich, es sei denn, es sind konkrete Anzeichen erkennbar, daß der Wille des Patienten sich geändert haben könnte. Soweit möglich, soll der Arzt Erklärungen von Bezugspersonen berücksichtigen.

Unbeachtlich sind Verfügungen und Erklärungen, die

dem Arzt ein rechtswidriges Verhalten zumuten oder

den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, obwohl der Zustand des Patienten nach allgemeiner Erfahrung eine Besserung im Sinne eines umweltbezogenen Lebens, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und ein Wiederrstarken des Lebenswillens erwarten läßt.

Begründung:

Es muß davon ausgegangen werden, daß Ärzte in nächster Zukunft mit einer stark ansteigenden Zahl von Patientenverfügungen konfrontiert sein werden (alleine bei der ÄKB wurden innerhalb von wenigen Monaten 5.000 Exemplare der von der Ethikkommission entworfenen Musterformulare abgefordert). Um der großen Unsicherheit zur Frage der juristischen Verbindlichkeit und den befürchteten Sanktionen beim Befolgen der schriftlich geäußerten Patientenwünsche zu begegnen, empfehlen wir, die Patientenverfügung als rechtsverbindlichen Ausdruck des Patientenwillens in der Berufsordnung anzuerkennen. Auch den Patienten, die mit zunehmender Vehemenz ihr Recht auf Selbstbestimmung einfordern, sowie deren Angehörigen oder Vertretern wäre damit geholfen: Bereits jetzt zeichnet sich ab, daß letztere in die Situation geraten können, daß sie trotz einer entsprechenden Verfügung in der Hand tatenlos der Verlängerung oder Aufrechterhaltung eines qualvollen Leidens zusehen müssen, weil die schriftliche Willensäußerung von den behandelnden Ärzten nicht akzeptiert wird, da ihnen die rechtliche Bedeutung unklar ist. Allen Personengruppen, Patienten, Ärzten wie Betreuenden, kann - schon aus zeitlichen Gründen - in einer solchen Situation unmöglich zugemutet werden, daß juristische Recherchen oder Verfahren in Gang gesetzt werden, um die Verbindlichkeit der Verfügung bestätigen zu lassen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 34

Von : Frau Dr. Müller-Dannecker
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der 101. Deutsche Ärztetag bittet den Ausschuß der Bundesärztekammer „Berufsordnung für die deutschen Ärzte" im Rahmen der nächsten Novellierung die Beratungspflicht von epidemiologischen Untersuchungen mit personenbezogenen Daten durch eine Ethikommission gemäß folgendem Kursiv gedruckten Änderungsvorschlag in die Muster-Berufsordnung aufzunehmen:

§ 15 Muster-BerO: Forschung

(1) Der Arzt muß sich sowohl vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen als auch vor Beginn von epidemiologischen Untersuchungen mit personenezogenen Daten durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer medizinischen Fakultät gebildete Ethikkommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.

Begründung:

Die bisherige Erfahrung, wonach epidemiologische Forschungsvorhaben mit personenezogenen Daten gemäß gültiger BerO der Ethikkommission vorzulegen sind, hat gezeigt, daß es in diesen allgemein für medizinisch „harmlos" gehaltenen Studien durchaus zu belastenden oder invasiven Untersuchungen für die Teilnehmer kommen kann, insesondere wenn es sich um Risikogruppen handelt. (Beispiele: Expositionsverfahren bei Allergikern oder Epileptikern, ausgedehnte Psycho-Tests bei labilen Personen).

Außerdem mußte von der Ethikkommission immer wieder auf gravierende Mängel bei der Aufklärung und Einwilligung der Teilnehmer hingewiesen werden oder die Klärung von versicherungs- und datenschutzrechtlichen Fragen angemahnt werden.

Der Arbeitskreis medizinischer Ethikkommissionen hat sich in seiner Jahresversammlung ‘97 ebenfalls für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen. Niedersachsen hat sich dem in seiner neuen BerO angeschlossen, Bayern beabsichtigt, es zu tun.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 35

Von : Dr. Kütz
als Delegierter der Ärztekammer Berlin

Der Deutsche Ärztetag stellt fest, daß eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in eine Vertragslösung für ihn nicht annehmbar ist. Er schlägt vor, weiterhin auf Basis einer amtlichen Gebührenordnung, die zu erneuern ist, weiterzuarbeiten.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 36

Von : Dr. Köpernik, Dr. Holzborn
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein und Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Mit großer Sorge sieht der 101. Deutsche Ärztetag die Entwicklung bei „späten" Schwangerchaftsabbrüchen.

Seit Wegfall der embryopathischen Indikation nach Inkrafttreten des am 29.06.1995 beschlossenen Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes beobachten Betroffene folgende Probleme:

späte Schwangerschaftsabbrüche mit dem „Risiko der Lebendgeburt" stürzen Eltern und Ärzte in unlösbare Konflikte

der Fetocid extrauterin lebenfähiger Feten ist aus medizin-ethischer Sicht weder berufsrechtlich noch strafrechtlich bisher geklärt und bedeutet für die beteiligten Kollegen eine ungeheure Belastung.

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert deshalb
eine notwendige pränatale Diagnose kompetent und frühzeitig mit der notwendigen Sicherheit zu stellen

aus Gründen der Qualitätssicherung alle Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischer Indikation statistisch hinsichtlich Indikation und Methodik zu erfassen

vom Gesetzgeber, Regelungen zu treffen, die eine Spätabtreibung bei lebensfähigen Feten ausschließen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT
zurück zum Inhalt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 37

Von : Frau Dr. Auerswald
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Aufgabe aller Ärztinnen und Ärzte ist es, in jederzeit auftretenden Notfallsituationen fachgerecht tätig zu werden. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität in medizinischen Notfallsituationen empfiehlt der Deutsche Ärztetag, daß regelmäßig alle drei Jahre eine notfallmedizinische Fortbildung für alle Ärztinnen und Ärzte erfolgt.
 
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 38

Von : Dr. Schaaf
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Die Bundesärztekammer leitet zusammen mit den Landesärztekammern eine Bedarfserittlung über die Zahl aller benötigten Fachärzte, ähnlich den Erhebungen für Allgemeinedizin ein und gibt das Ergebnis bekannt.

Begründung:

Weiterbildungskapazitäten und Bedarf sind entkoppelt. Während in der Vergangenheit eine Autoregulation durch die uneingeschränkte Niederlassungsmöglichkeit griff, sind diese Regularien jetzt weggefallen. Es besteht die Gefahr, daß viele Ärztinnen und Ärzte am Ende einer Facharztweiterbildung als Folge von Überkapazitäten arbeitslos sind.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 39

Von : Prof. Dr. Gekle, Frau Dr. Simons
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der Deutsche Ärztetag fordert eine Reform des § 218 dahingehend, daß Spätabtreibungen, d.h. Abtreibungen nach der 20. Schwangerschaftswoche, gesetzlich verboten werden.

Begründung:

Jährlich überstehen etwa 100 Kinder, teilweise schwer geschädigt, eine derart späte Abtreibung.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 39a

Von : Prof.Dr. Gekle
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

in Zeile 2 statt 20. Schwangerschaftswoche

22. Woche post conceptionem

Unter Begründung:

statt überstehen

überleben

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 40

Von : Prof. Dr. Eckel
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der Deutsche Ärztetag nimmt die Ausführungen des Vorsitzenden des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, bis zum nächsten Deutschen Ärztetag auf der Basis der bisher gemachten Erfahrungen der Modellversuche Rahmenbedingungen für eine validierte und zertifizierte Fortbildung zu entwicklen.

IDENTISCH ZU ANTRAG VI -21

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 41

Von : Prof.Dr. Lob
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesärztekammer auf, einem der nächsten Deutschen Ärztetage einen Bericht zu folgenden Themen vorzulegen:

„Verletzungen und deren Folgen, Prävention als ärztliche Aufgabe"

In Sport und Freizeit, Straßenverkehr und Haushalt entstehen jährlich mehrere Millionen Unfälle mit Personenschäden. Besonders gefährdet sind Kinder, Jugendliche und alte Menschen, die es besser zu schützen gilt.

Durch bessere Prävention können Verletzungen vermieden werden und damit große Summen eingespart werden (Folgekosten von Verkehrsunfällen: 60 Millionen DM/Jahr).

Die ungenutzten Möglichkeiten für eine effektive Prävention aufzuzeigen ist ärztliche Aufgabe.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 42

Von : Frau Dr. Hauenstein
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der Deutsche Ärztetag fordert von Krankenkassen, Kven und Krankenhausträgern bessere Rahmenbedingungen bei der ambulanten operativen und konservativen chirurgischen Betreuung von Kindern.

Begründung:

Wundversorgung, Knochbruchbehandlung etc. bei Säuglingen und Kindern sind um ein Vielfaches zeitintensiver als bei Erwachsenen. Das Vertrauen der Kinder muß gewonnen und Ängste abgebaut werden. Darüber hinaus werden die Eltern quasi mitbehandelt. Diese besonders personal- und zeitintensive Leistung der Kinderchirurgen wird nicht adäquat honoriert. So beträgt z.B. die Vergütung für eine ambulante Phimose-Operation beim Kind laut EBM ca. 25,-- DM, während die tatsächlichen Kosten bei ca. 60,-- DM liegen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 43

Von : Frau Dr. Stolz, Herr Meier
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein

Der Beruf der Ärztin und des Arztes ist einem bedeutsamen Wandel unterworfen, auf den zeitnah und qualifiziert reagiert werden muß. Neben der fachlich-medizinischen Qualifikation wird zunehmend Kompetenz in wirtschaftlichen Fragen, sei es in der Praxis, sei es in der Klinik, wichtig. Daneben gewinnt die Beherrschung neuer Informationstechnologien (EDV, Internet, Telemedizin etc.) zunehmende Bedeutung.

Um als Arzt in allen Aspekten und Bereichen der Berufsausübung auch in Zukunft kommunikations- und handlungsfähig zu bleiben, ist der Erwerb von Wissen in den o.g. Gebieten essentiell.

Die Wissensvermittlung sollte nicht kommerziellen Beratern überlassen sein, sondern muß zur Wahrung objektiver und sachgerechter Information Bestandteil der ärztlichen Ausbildung sein.

Deshalb möge der Deutsche Ärztetag beschließen:

Die Approbationsordnung wird um die Inhalte „Betriebswirtschaftslehre und Gesundeitsökonomie für Ärzte" und „Kommunikationstechnologie für Ärzte" erweitert.

Bis zur Umsetzung von Punkt 1. werden die Inhalte als Fortbildungskurse von den Fortbilungskademien der Kammern angeboten.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 44

Von : Dr. Drexlerr
als Delegierter der Landesärztekammer Hessen

Der Deutsche Ärztetag fordert die Landesärztekammern auf, Maßnahmen einzuleiten, die sicherstellen, daß sowohl von allen Angestellten, wie auch niedergelassenen Ärzten regelmäßig eine qualifizierte Fortbildung nachgewiesen werden kann.

Begründung:  mündlich

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 45

Von : Dr. Montgomery
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Deutsche Ärztetage haben wiederholt die in § 4 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) festgelegten Leistungsbegrenzungen abgelehnt, die die Behandlung von Asylbewerbern auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände einschränken. Diese Änderungen verstoßen nach Auffassung des Deutschen Ärztetages eindeutig gegen die Bestimmungen der Berufsordnung. Mit der nunmehr vom Bundesrat vorgelegten Änderung des AsylblG sollen einem großen Personenkreis - vor allem in Deutschland geduldeter Ausländer - auch diese wenigen Leistungen vorenthalten werden. Ihre Behandlung soll allein „im Einzelfall auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene" beschränkt werden.

Begründung:

Mit der Gesetzesänderung wird festgelegt, daß einem großen Personenkreis, der in Deutschland zwar aus „humanitären" Gründen geduldet wird, gleichwohl nur eingeschränkt humanitäre Hilfe zuteil werden darf.

Das AsylblG verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte zum Verstoß gegen die Berufsordnung und gegen das Gelöbnis, alle Menschen gleich nach ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten zu behandeln.

Das Gesetz fordert von uns, Patienten zu selektieren in solche, die wir nicht behandeln oder bei denen wir Flickschusterei betreiben sollen. Statt zu Verbündeten unserer Patienten bei der Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit sollen wir zu Verbündeten bei der Abschreckung von in Not geratenen Menschen werden. Außerdem sollen wir unsere Kompetenz und fachliche Entscheidungsfähigkeit an Behörden abtreten.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 45 neu

Von : Dr. Montgomery
als Mitglied des Vorstandes der BÄK

Der Deutsche Ärztetag fordert Bundesregierung und Bundestag auf, die vorgesehene Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht vorzunehmen

Begründung:

Deutsche Ärztetage haben wiederholt die in § 4 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) festgelegten Leistungsbegrenzungen abgelehnt, die die Behandlung von Asylbewerbern auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände einschränken. Diese Änderungen verstoßen nach Auffassung des Deutschen Ärztetages eindeutig gegen die Bestimmungen der Berufsordnung. Mit der nunmehr vom Bundesrat vorgelegten Änderung des AsylblG sollen einem großen Personenkreis - vor allem in Deutschland geduldeter Ausländer - auch diese wenigen Leistungen vorenthalten werden. Ihre Behandlung soll allein „im Einzelfall auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene" beschränkt werden.

Mit der Gesetzesänderung wird festgelegt, daß einem großen Personenkreis, der in Deutschland zwar aus „humanitären" Gründen geduldet wird, gleichwohl nur eingeschränkt humanitäre Hilfe zuteil werden darf.

Das AsylblG verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte zum Verstoß gegen die Berufsordnung und gegen das Gelöbnis, alle Menschen gleich nach ausschließlich medizinischen Gesichtsunkten zu behandeln.

Das Gesetz fordert von uns, Patienten zu selektieren in solche, die wir nicht behandeln oder bei denen wir Flickschusterei betreiben sollen. Statt zu Verbündeten unserer Patienten bei der Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit sollen wir zu Verbündeten bei der Abschreckung von in Not geratenen Menschen werden. Außerdem sollen wir unsere Kompetenz und fachliche Entscheidungsfähigkeit an Behörden abtreten.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 46

Von : Frau PD Dr. Mikolajewski, Dr. Stelzert, Herr Zimmer
als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, daß das Thema

„Bilanz und Perspektiven der Umweltmedizin"

als eigenständiger Tagesordnungspunkt auf dem in Ludwigshafen stattfindenden Ärztetag abgehandelt wird.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESUNGSANTRAG VI - 47

Von : Dr. Ebert-Englert
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

Der DÄT fordert den Gesetzgeber auf, weiterhin die Vorgaben des SGB XI in Bezug auf die Pflegeversicherung beizubehalten, d.h. in Alten- und Pflegeheimen einen Anteil des examinierten Personals von 50 % vorzuschreiben.

Begründung:

Der Heimarzt/in kann seinen Patienten nur dann wirklich helfen, wenn er eng mit dem Pflegepersonal zusammenarbeitet. Von besonderer Bedeutung ist dabei ein optimal ausgebildetes Personal, das über Ursachen von Störungen und Umgang mit Störungen aufgeklärt ist. Aus vielen Untersuchungen ist bekannt, daß mangelnde Ausbildung und damit Überforderung des Personals zu den Hauptursachen von Fehlbehandlungen und Mißandlungen von Heimbewohnern (aber auch zu geringer Arbeitsmotivation und „Ausbrennen" des Personals) führen.

ENTSCHEIDUNG: ANGENOMMEN

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 48

Von : Prof.Dr. Zimmermann
als Delegierter der Ärztekammer Berlin

Der Deutsche Ärztetag stellt mit Besorgnis fest, daß nach wie vor in vielen Ländern der Welt und Europas systematisch gefoltert wird. In diesem Zusammenhang sind auch Ärztinnen und Ärzte, die sich um die Opfer von Folter therapeutisch bemühen, politischen und juristischen Repressionen ausgesetzt. Erst im März 1998 wurde der Kollege Dr. Alp Ayan aufgrund seiner therapeutischen Tätigkeit im Behandlungszentrum für Folteropfer in Istanbul und seiner Mitarbeit in der „Human rights association" mit fadenscheinigen Gründen angeklagt. In der letzten Woche wurde der Präsident dieser Organisation, Akin Birdal, bei einem Mordanschlag lebensgefährlich verletzt.

Diese Ereignisse nehmen wir zum Anlaß, alle Kolleginnen und Kollegen aufzufordern, sich aktiv einzusetzen für:

die Abschaffung der Folter

die adäquate Behandlung von Folteropfern und

den Schutz der Folteropfer behandelnden Kolleginnen und Kollegen

Weiter fordert der Deutsche Ärztetag die politisch Verantwortlichen auf, sich vehement für diese Ziele einzusetzen.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesärztekammer wird aufgefordert, den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die sich aktiv um die Behandlung der Folteropfer kümmern und sich gegen Folter einsetzen, konkrete Hilfestellung anzubieten (z.B. durch Entsendung von Prozeßbeaobachtern).

Begründung: mündlich

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 49

Von : PD Dr. Benninger
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert - erneut - die Medizinischen Fakultäten und den Fakultätentag auf, die Blockade einer Änderung der Ausbildungsordnung und der (Führungs-) Struktur aufzugeben: An den Univ.-Kliniken wird der gesamte ärztliche Nachwuchs ausgebildet und zum großen Teil weitergebildet. Er erfährt dort wesentlich seine (ärztliche) Sozialisation. Die bereits vom 99. Deutschen Ärztetag als demokratisch legitimierte Vertretung der verfaßten Ärzteschaft für notwendig erachteten Änderungen von Ausbildungsordnung und Struktur der Univ.-Kliniken dürfen nicht länger verweigert werden!

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

 zurück zum Inhalt
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 50

Von : Prof. Dr. Ricken
als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Der 101. Deutsche Ärztetag wird gebeten,, die in TOP VI-4 vorgesehene Beschlußvorlage des Vorstandes der Bundesärztekammer, nämlich „die Selbstverwaltungslösung zur GOÄ schrittweise zu erproben (Nr. VI-4, Satz 3 der Ärztetags-Drucksache)

nicht zuzustimmen.

Begründung:

Die jetzige Amtliche GOÄ ist eine Rechtsverordnung mit Gesetzesqualität. Sie beinhaltet dadurch einen Rechtsschutz für ihre Anwender, also Ärzte einerseits, aber auch private Kostenträger einschließlich Beihilfe andererseits. Sich aus dieser Schutzfunktion des Staates herauszubegeben, ist ein gefährliches Unterfangen mit dem Risiko der Unkalkulierbarkeit zukünftiger Entwicklungen.

Die Bundesregierung hält ein zwischen Leistungserbringern und Kostenerstattungsseite zu vereinbarendes Vergütungssystem grundsätzlich für erwägenswert. Die Betonung liegt auf „erwägenswert". Bei Uneinigkeit ist eine staatliche Zwangsschlichtung vorgesehen. Eine endgültige positive Stellungnahme der Bundesregierung liegt jedoch noch nicht vor.

Es kann nicht damit gerechnet werden, daß die Gestaltung der Leistungslegenden und Ausstattung mit Punkten usw. allein der Kompetenz der Ärzteschaft überlassen bleibt.

Es ist mit kaum überbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartner - hier Ärzteschaft, dort Private Krankenversicherungen und Beihilfe - zu rechnen. Ihre Schlichtung, wenn überhaupt möglich, wird extrem lang andauern.

Das Vorhalten der privaten Krankenversicherungen und auch der Beihilfe ist schon jetzt durch eine zunehmende Rigidität gekennzeichnet (z.B. Analogziffern, operative Fächer). Eine beschleunigte Anpassung der geplanten Vertrags-GO an den medizinischen Fortschritt und an die allgmeine Preisentwicklung wird sich nicht realisieren lassen, weil die privaten Krankenversicherer und Beihilfe sich weiterhin aus bekannten Gründen eher für ein sinkendes Gebührenaufkommen einsetzen werden und müssen.

Im Streitfall entscheidet dann der „Vorsitzende" der staatlichen Schiedsstelle, also das BMG. Dann könnte es auch nach Meinung der privaten Krankenversicherungen auch gleich bei der bisherigen Verordnungslösung bleiben.

Eine Vertragslösung erleichtert schlußendlich die Einführung eines Einkaufsmodells.

Bisher sind Personen oder Institutionen mit Verhandlungsmandat und Vertragsmandat nicht in Sicht. Da es sich aber um „Bundesrecht" handelt, kommen auch die Landesärztekammern nicht in Frage. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist nicht zuständig, da es sich bei der GOÄ ausdrücklich um den „nichtvertragsärztlichen" Bereich handelt. Auch könnten Elemente des Kassenarztrechts auf die GOÄ als Gebührentaxe ausstrahlen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

zurück zum Inhalt
 
 
 

BESCHLUSSANTRAG VI - 51

Von : Frau Uteg-Scheffer, Frau Dr. Jacoby
als Delegierte der Ärztekammer Berlin

Der Deutsche Ärztetag spricht sich dagegen aus, daß persönliche politische Äußerungen am Rande des Ärztetages gegenüber der Presse als Meinung der am Ärztetag versammelten Ärzteschaft deklariert werden. Persönliche Äußerungen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.

z.B.: Die Finanzierung der GKV war nicht Diskussions- und Abstimmungsthema des Ärztetages

siehe FR 22.05.1998/54/117/21 und diverse Meldungen in Funk und Fernsehen.

WEGEN BESCHLUSSUNFÄHIGKEIT NICHT MEHR BEHANDELT

zurück zum Inhalt