Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort. Ich rufe Tagesordnungspunkt II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung auf.

Referent ist Herr Dr. Everz, der Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. In dieser Funktion wird er aber nicht sprechen, sondern als Vorsitzender des Ausschusses und der Ständigen Konferenz "Berufsordnung für die deutschen Ärzte".

Herr Dr. Everz hat das Wort.

Dr. Everz, Referent:

Sehr geehrter Herr Präsident Hoppe! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Viele von Ihnen werden sich fragen, warum nur drei Jahre nach dem 100. Deutschen Ärztetag, auf dem eine GesamtNovellierung der Berufsordnung beschlossen worden ist, sich der diesjährige Ärztetag mit Teilen des ärztlichen Berufsrechts beschäftigt.

Zuerst einmal der Hinweis, dass nicht die gesamte Berufsordnung zur Diskussion steht, sondern nur die in der Tagesordnung ausgewiesenen Vorschriften zur beruflichen Kommunikation, das heißt die §§ 27 und 28 mit den dazugehörenden ergänzenden Bestimmungen des Kapitels D I Nrn. 1 bis 6, sowie die Neuregelungen zum Praxisverbund in Kapitel D II Nrn. 8 und 11.

Ich werde Ihnen zu Beginn die Gründe für die Novellierung sowie kurz die Grundgedanken der Regelungen darstellen und im Anschluss daran die Vorschriften im Einzelnen erläutern.

Zunächst möchte ich Ihnen darlegen, was den Vorstand der Bundesärztekammer veranlasst hat, das ärztliche Werbeverbot, das einen Kernbereich des ärztlichen Berufsrechts darstellt, in der vorgeschlagenen Weise weiterzuentwickeln. Die Vorschriften der ärztlichen Kommunikation - oder vielleicht besser verständlich: des ärztlichen Werbeverbots - wollen und sollen nicht nur den Wettbewerb unter den Ärzten regeln, sondern stellen nach herkömmlicher und noch zutreffender Auffassung eine wesentliche Regelung des Patientenschutzes im Rahmen der ärztlichen Berufsordnung dar. Patienten sind keine Kunden, die sich in einem Gesundheitsmarkt zurechtfinden sollen und können, sondern sie genießen Schutz vor unseriösen Informationen. Patienten haben nicht nur einen Anspruch darauf, vor unseriöser Information geschützt zu werden, sondern sie haben auch einen Anspruch darauf, die für sie notwendige Information zu erhalten. Diese Information benötigen sie, um ihr Recht auf freie Arztwahl und ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Behandlung wirksam ausüben zu können. Diesem Anliegen dient die vorgeschlagene Novellierung der (Muster-)Berufsordnung in den §§ 27 und 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 bis 6. Hierdurch soll erreicht werden, dass Patienten und Ärzte auf der Grundlage von validen Informationen vertrauensvoll kooperieren können.

Insoweit kann und soll auch unterstrichen werden, dass die Ärzte entgegen anders lautenden Behauptungen nicht von einer paternalistischen Beziehung zwischen Patient und Arzt ausgehen, sondern eine gemeinsame Anstrengung zur Erreichung des Heilerfolgs notwendig ist.

Die Novellierung greift in ihrem vorgeschlagenen Ansatz auch Entwicklungen der Rechtsprechung auf, die in der jüngeren Vergangenheit neben das Schutzinteresse der Patienten vor berufswidriger Werbung das Recht auf Information gestellt hat. Es soll mit dieser Novellierung auch sichergestellt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Berufstätigkeit die Möglichkeit erhalten, auf ihr Leistungsspektrum hinzuweisen, um so ihr Recht auf freie Berufsausübung wahrnehmen zu können.

Mit der Novellierung wird aber nicht nur Entwicklungen der Rechtsprechung Rechnung getragen, sondern es werden auch Entwicklungen in der Politik und in der Gesetzgebung aufgegriffen. Durch das Gesundheitsstrukturreformgesetz 2000 ist den Krankenkassen beispielsweise in den Vorschriften des § 140 SGB V die Möglichkeit eingeräumt worden, umfassend über die an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, deren Leistungsangebot und vereinbarte Qualitätsstandards zu informieren.

Auch Verbraucherverbände haben für sich den Markt der Gesundheitsinformationen entdeckt und beispielsweise erreicht, dass auf der Grundlage von § 65 b SGB V Modellvorhaben zu etablieren sind, die von den Krankenkassen finanziert werden müssen.

Damit ist jedoch noch nicht das Ende der Bemühungen der Politik im Bereich "Transparenz im Gesundheitswesen" erreicht, sondern wohl erst ein Anfang gemacht. Auch die auf Initiative der Gesundheitsministerkonferenz gebildete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema "Transparenz im Gesundheitswesen" befasst sich mit Informationsansprüchen von Patienten.

Dies alles, meine Damen und Herren, macht es notwendig, dass innerärztlich der Rahmen neu abgesteckt werden muss, innerhalb dessen Ärztinnen und Ärzte über ihr Leistungsangebot selbst sollen informieren können. Um sicherzustellen, dass mit der Neuregelung der Werbevorschriften nicht die Freiberuflichkeit ärztlicher Tätigkeit aufgegeben wird und andererseits die Patienten die notwendige Information erhalten, ohne dass sie zu "Gesundheitskunden" degenerieren, müssen wir Ärzte selbst den Weg gestalten, wie zukünftig Informationen weitergegeben werden. Diese Regelungen müssen durch das ärztliche Berufsrecht geprägt werden und dürfen nicht durch den Gesetzgeber geregelt sein.

All dieses, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, hat den Vorstand bewogen, den diesjährigen Ärztetag mit der Novellierung des Werberechts der Ärzte zu befassen.

Vor diesem Hintergrund geht die Novellierung von folgenden Grundprinzipien aus:

Anders als in der Vergangenheit wird nicht mehr das Verbot der Werbung an erster Stelle genannt, sondern der Grundsatz, dass sachliche Information erlaubt ist, steht nunmehr im Vordergrund. Aus den dargelegten Gründen des Patientenschutzes bleibt es aber bei dem Verbot von berufswidriger Werbung. Eine vollständige Streichung dieses Verbots würde weder den Interessen der Patienten noch dem Interesse der Ärzte gerecht.

In Kapitel D I der (Muster-)Berufsordnung wurde entsprechend den anfangs dargestellten Grundsätzen zwischen zwei Kategorien unterschieden. Die erste Kategorie ist die der "aufgedrängten Information". Zu dieser Kategorie zählen das Praxisschild und Anzeigen. In diesem Bereich stoßen Patienten ohne Eigeninitiative und ohne gezielt zu suchen auf Informationen. In diesem Bereich soll es zukünftig gestattet sein, auf alle auf der Grundlage Weiterbildungsrechtlicher Regelungen erworbenen Qualifikationen hinzuweisen. Zukünftig sollen auch fakultative Weiterbildungen und Fachkunden Ankündigungsfähig sein. Aber auch andere, von den Ärztekammern verliehene Qualifikationen - wie beispielsweise Fortbildungszertifikate - können auf dem Praxisschild oder in Anzeigen erscheinen. Hierzu wird eine Änderung der Heilberufsgesetze auf Länderebene notwendig sein.

Diese Erweiterung der Ankündigungsmöglichkeiten ist gemeinsam mit den Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer diskutiert und abgestimmt worden. Die Unterscheidung zwischen führungsfähigen und nicht führungsfähigen Bezeichnungen hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt und begegnet zunehmend auch rechtlichen Bedenken. Aber auch die Möglichkeit, zukünftig auf Fortbildungszertifikate oder Ähnliches hinzuweisen, entlastet die ohnehin schwierige Debatte zur Weiterbildung, da hier ein weitaus flexibleres Mittel zur Verfügung steht.

Daneben tritt der Bereich der "nachgefragten Information". Damit ist der Bereich gemeint, in dem Patienten gezielt nach Ärztinnen und Ärzten, nach deren Leistungsangeboten und anderem suchen. Hierzu zählen die Praxisinformationen, die Internetpräsentationen und Verzeichnisse. Der bisher bestehende Unterschied zwischen elektronischen Medien und Printmedien wurde in diesem Bereich aufgegeben. In diesem Bereich soll es zukünftig möglich sein, auch auf solche Tätigkeiten hinzuweisen, die nicht auf der Grundlage Weiterbildungsrechtlicher oder kammerrechtlicher Qualifikationen beruhen.

Ich komme nun zu den Regelungen im Einzelnen. Ich beginne mit dem Abschnitt zur beruflichen Kommunikation. Ich widme mich zunächst § 27: erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit - berufswidrige Werbung. In dieser Vorschrift wurde die Reihenfolge der Sätze verändert. An die erste Stelle soll nunmehr die Regelung treten, dass sachliche Informationen im Rahmen der Berufsausübung erlaubt sind. Anders als in der Vergangenheit wird erst an zweiter Stelle das Verbot der berufswidrigen Werbung normiert. Es wird in diese Vorschrift der Begriff "berufswidrig" eingeführt. Dadurch soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass Ärztinnen und Ärzten nicht jegliche Werbung untersagt ist, sondern dass das Werbeverbot, das auch eine Einschränkung der ärztlichen Berufsausübung darstellt, nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um berufswidrige Werbung handelt. Entsprechend dieser Systematik wird in den nachfolgenden Vorschriften jeweils der Begriff "berufswidrig" aufgeführt werden.

Ich komme jetzt zu § 28: öffentliches Wirken und Medientätigkeit. Hier wurde entsprechend der Gesamtsystematik der Begriff "berufswidrig" eingefügt.

Ich komme jetzt zu den ergänzenden Bestimmungen zu den ärztlichen Berufspflichten; das ist das Kapitel D I. Nr. 1 betrifft die Informationen anderer Ärzte. Auf die bisherige Regelung, dass auch auf fakultative Weiterbildungen und Fachkunden hingewiesen werden kann, konnte verzichtet werden, da diese generell Ankündigungsfähig werden sollen.

In Nr. 2 geht es um die PraxisSchilder. Anders als in der Vergangenheit soll es den Ärztinnen und Ärzten zukünftig gestattet sein, auf alle Weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen und auch auf andere von der Ärztekammer verliehene Qualifikationen hinzuweisen. Obligat hat der Arzt zukünftig auf dem Praxisschild nur noch seine Facharztbezeichnung und die Sprechstunden anzugeben. Alle weiteren Angaben sind fakultativ.

Als weitere Angaben können aber auch sonstige Qualifikationen angegeben werden, die von einer Ärztekammer verliehen wurden. Hierunter fallen alle auf der Grundlage Weiterbildungsrechtlicher Regelungen erworbenen Qualifikationen, aber auch sonstige Qualifikationen auf der Grundlage von Fortbildungszertifikaten.

Die bisherige Unterscheidung zwischen führbaren Weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen und nicht führbaren Qualifikationen wird aufgegeben. Alle Qualifikationen müssen in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden.

Die Berufsordnungsgremien haben im Vorfeld zu dieser Novellierung die Frage diskutiert, ob Ärzten ebenso die Möglichkeit eröffnet werden sollte, auch solche Angaben auf dem Schild zu machen, die auf anderen öffentlich-rechtlichen Qualifikationen beruhen. Diskutiert wurde insbesondere, ob etwa Qualifikationen, die auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen verliehen werden, auf dem Schild angekündigt werden können. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat davon jedoch Abstand genommen, da die Vorgabe von Berufsrechtlichen Qualifikationen den Ärztekammern vorbehalten bleiben soll.

Die vorgelegte Neufassung der Berufsordnung war auch Gegenstand der Diskussion der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Deren Vertreterversammlung hat mit überwältigender Mehrheit den Deutschen Ärztetag aufgefordert, die Möglichkeit der Ankündigung von KV-Qualifikationen auf dem Praxisschild zu eröffnen.

Wir werden dies zu diskutieren haben und dabei insbesondere die Auswirkung auf das ärztliche Weiterbildungsrecht zu bedenken haben. Hier sollte eine Entscheidung durch Sie im Interesse der niedergelassenen Ärzteschaft und auch im Interesse der Rat suchenden Patientinnen und Patienten diskutiert und herbeigeführt werden.

Nr. 2 Abs. 3 enthält über die nach Abs. 1 und Abs. 2 Ankündigungsfähigen Bezeichnungen hinaus einen abschließenden Katalog von Angaben, die auf dem Praxisschild geführt werden können. Zukünftig soll es möglich sein, auf die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung, auf Dialyse, auf Bereitschaftsdienste sowie die Zugehörigkeit zu Praxisverbünden hinzuweisen.

Insbesondere die Ankündigungsfähigkeit der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ist deshalb geboten, weil der Gesetzgeber in § 76 SGB V diejenigen Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet hat, dieses auf ihrem Praxisschild anzukündigen. Um hier nicht eine Begriffsvielfalt entstehen zu lassen, ist die Berufsrechtliche Regelung notwendig.

Ich komme zu Nr. 3, die die Anzeigen regelt. Entsprechend der anfangs dargestellten Systematik folgt die Regelung der Anzeigen den Regelungen hinsichtlich des Praxisschildes. Im Übrigen ist diese Vorschrift inhaltlich unverändert geblieben. Gestrichen wurde in Nr. 3 die Regelung zu Verzeichnissen. Dieses ist in eine eigene Vorschrift eingegangen, da sie nach der Grundsystematik in die Kategorie der nachgefragten Information einzuordnen ist.

Dann komme ich zu Nr. 4: Verzeichnisse. Zukünftig soll es keine Unterscheidung mehr zwischen elektronischen Medien und Printmedien geben, sodass die Vorschrift auch den Inhalt von Internetverzeichnissen beschreibt. Durch die Einfügung in Buchstabe a sind zukünftig auch solche Verzeichnisse möglich, die auf bestimmte Spezialitäten - beispielsweise Dialyse - hinweisen. Der darüber hinausgehende Inhalt von Verzeichnissen bestimmt sich wie in der Vergangenheit nach den Regelungen zu Patienteninformationen, die detailliert in Nr. 5 geregelt sind.

In Nr. 5 geht es um die Patienteninformationen. Auch hier wurde die Unterscheidung zwischen elektronischen Medien und Printmedien aufgegeben. Während nach der geltenden Berufsordnung nur dann auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden hingewiesen werden durfte, wenn diese nicht zum Kern des Gebietes gehörten, soll zukünftig diese Einschränkung entfallen. Ärzte können dann auch auf Tätigkeiten hinweisen, die Teil ihres Gebietes sind. Konkret bedeutet dieses, dass zukünftig beispielsweise Ärzte für Psychotherapie in Verzeichnissen oder Internetpräsentationen darauf hinweisen können, dass sie sich besonders auf die Epilepsiebehandlung spezialisiert haben.

Neben dieser Möglichkeit soll es zulässig sein, dass Ärzte darüber hinaus auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden hinweisen, und zwar auch dann, wenn diese nicht aus Weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen ableitbar sind.

Um aber sicherzustellen, dass Ärzte, die auf solche Behandlungsmethoden hinweisen, über die notwendige Kompetenz verfügen, sollen nicht mehr als drei solcher Behandlungs- und Untersuchungsmethoden angegeben werden dürfen.

Solche Angaben dürfen nicht - darauf muss mit Nachdruck hingewiesen werden - mit Weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen verwechslungsfähig sein.

Die zuletzt genannten Angaben sind im Übrigen deutlich zu kennzeichnen und abzusetzen.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Patienten die Validität der Informationen beurteilen können. Es soll damit ein Beitrag zur Qualitätssicherung im Bereich der Informationen im Gesundheitswesen geleistet werden.

Ich widme mich jetzt Kapitel D II Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 11. Neben den Vorschriften zur beruflichen Kommunikation sollen die Vorschriften zum Praxisverbund novelliert werden. Erlauben Sie mir, kurz auch auf diesen Abschnitt einzugehen. Im Rahmen der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung auf dem 100. Deutschen Ärztetag 1997 in Eisenach wurde eine Vorschrift zum Praxisverbund in die Berufsordnung eingeführt. Diese Vorschrift - D II Nr. 11 - orientiert sich zunächst an den Vorgaben des § 73 a SGB V, der die so genannten Strukturverträge über besondere Versorgungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung betrifft. Sie gestattet Ärztinnen und Ärzten, sich dann zu einem Praxisverbund zusammenzuschließen, wenn der Zusammenschluss durch ein gemeinsames Versorgungsziel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung begründet war.

Diese Anbindung der Berufsrechtlichen Regelung an Vorgaben des SGB V soll aufgegeben werden. Der Praxisverbund soll allgemein zulässig werden, zumal die Neuregelungen in Satz V zur integrierten Versorgung solche Möglichkeiten bieten.

Darüber hinaus soll zukünftig solchen Praxisverbünden auch die Möglichkeit eröffnet werden, mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie beispielsweise stationären Einrichtungen und Reha-Einrichtungen, zu kooperieren. Hiermit soll ein Beitrag zur Verbesserung der Integration und Vernetzung im Gesundheitswesen geleistet werden.

Auch mit der Neuregelung in Nr. 11 hat sich die Vertreterversammlung der KBV befasst:

Die Vertreterversammlung der KBV fordert, dass das Berufsrecht so gefasst wird, dass in geeigneter Weise entweder in Kap. D II Nr. 11 oder in begleitenden Erläuterungen dargestellt wird, dass Ärzte auch an Kooperationen teilnehmen können, wenn KVen bei den Trägerorganisationen solcher Kooperationen beteiligt sind.

Die Berufsordnungsgremien haben diese Fragen ebenfalls diskutiert. Sie waren der Auffassung, dass dieses rechtlich möglich ist, aber nicht in Nr. 11 zu regeln ist, da es selbstverständlich zulässig ist, dass sich die KV an Trägerorganisationen beteiligen kann, aber nicht an Gemeinschaften zur Berufsausübung beteiligt sein kann.

(Vereinzelt Beifall)

Rechtlich ist dies im Umfang der für die Kassenärztlichen Vereinigungen geltenden Vorschriften des SGB V zulässig. Berufsrechtliche Einwände von der Berufsordnung her bestehen nicht. Es bedarf dazu keiner besonderen Regelung.

Neben der Neuregelung von Nr. 11 soll - wie ein Ergänzungsvorschlag zu Nr. 8 vorsieht - auch niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zukünftig die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu überörtlichen Gemeinschaftspraxen zusammenzuschließen. Damit ist die Möglichkeit gemeint, eine Gemeinschaftspraxis auch in der Weise zu bilden, dass die Partner die Niederlassungen beibehalten, wie das Berufsrechtlich schon jetzt beispielsweise Laborärzten eröffnet wird. Hierdurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, teure medizinische Leistungen beispielsweise in enger Kooperation zu erbringen.

Dies ist aus der Sicht der Bundesärztekammer ein Angebot an die Ärzteschaft, über das im Rahmen dieses Ärztetages durch Sie entschieden werden muss.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Everz, für diese klare Darstellung der Vorhaben und für die Einbeziehung der Beschlüsse, die die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu diesem Komplex getroffen hat.

Meine Damen und Herren, es ist gleich 18.00 Uhr. Ich glaube, es hat keinen Sinn, jetzt noch mit der Diskussion zu beginnen.

(Beifall)

Ich bitte Sie, sich heute Abend intensiv mit den entsprechenden Papieren zu beschäftigen, damit wir morgen zügig vorankommen.

Ich schließe die heutige Sitzung und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


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