Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Ottmann, Bayern:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Es passt ganz gut, dass ich nach Herrn Thierse spreche. Wie sieht es in der Praxis aus? Auf den PraxisSchildern finden sich selbsternannte Qualifikationen. Dann läuft man hinterher und versucht die Dinge wieder einzufangen. Es gibt darüber hinaus längst private Informationssysteme, bei denen man sich gegen Geld einkaufen kann. Dort werden speziell interpretierte Qualifikationen offeriert.

Was steckt dahinter? Dahinter steckt ein Informationsbedürfnis. Niemand würde für die Aufnahme in ein Verzeichnis etwas zahlen, wenn man nicht davon ausginge, dass die Patienten so etwas abrufen. Es geht um den Antrag 2, der in Abstimmung mit der Rechtsabteilung neu formuliert werden muss.

Um was geht es eigentlich? Wir versuchen, die Patienten besser über Qualifikationen, die belegbar sind, zu informieren, und zwar entweder über die Ärztekammer oder über die KV. Wir wollen nicht, dass durch selbsternannte Qualifikationen ein Wildwuchs entsteht. Es muss kanalisiert werden. Ich kann nichts dafür, dass die Kammer KV-Qualifikationen wie beispielsweise Schmerztherapie, In-vitro-Fertilisation oder Diabetologie nicht abprüft. Es gibt den Nonsens, dass es internistische Schwerpunktpraxen für Diabetologie gibt, aber obwohl 80 Prozent der Patienten Fälle für die Diabetologie sind, darf es nicht aufgeführt werden. Ein Anästhesist, der 80 Prozent seines Einkommens mit der Schmerztherapie erzielt, darf das nicht entsprechend dokumentieren. Es kann nicht im Interesse der Patienten liegen, derartige Informationen zurückzuhalten.

Ein Wort zu § 140 a SGB V zur IntegrationsVersorgung. Innerhalb der Netze dürfen die Ärzte und die Krankenkassen einzelne Qualifikationen der Ärzte im Netz publik machen und den Patienten mitteilen. Das haben wir in München bereits erlebt. Derjenige, der nicht im Netz ist, wird diskriminiert, da er genau diese Qualifikationen nicht bekannt geben darf. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie so etwas wollen. Es muss eine Öffnung für KV-Qualifikationen geben.

Damit kein Wildwuchs auf dem Schild entsteht, haben wir die Begrenzung auf drei Qualifikationen vorgesehen. Wenn es Ihnen wirklich um eine verbesserte Information der Patientinnen und Patienten geht, müssen Sie in gewisser Weise auch die KV-Qualifikationen akzeptieren. Ich bitte Sie also im Gegensatz zu meinem Vorredner, dem Antrag 2 a zuzustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr Ottmann. - Betrachten Sie es bitte nicht als eine Äußerung zur Sache, sondern als Klarstellung, die der Vorsitzende nach der Geschäftsordnung vornehmen muss: Bei BildungsQualifikationen handelt es sich um eine Verleihung durch die Ärztekammer. Die KV kann nur die Zulässigkeit der Abrechnung einer ärztlichen Tätigkeit genehmigen. Das müssen wir auseinander halten.

(Beifall)

Es handelt sich nicht um eine Qualifikation seitens der Kammer, wie sie im Bildungsrecht fundiert ist. Das ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. So viel zur Klarstellung.

Als nächster Redner bitte Herr König.


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