Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Busch, Westfalen-Lippe:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wurde bereits sehr viel gegen den Antrag II a-2 gesagt. Ich möchte mich diesen Ausführungen anschließen. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit darüber hinaus auf die Änderung der Berufsordnung in § 27 Abs. 2 lenken. Dort geht es darum, dass der Arzt keine berufswidrige Werbung durch andere dulden soll. Wie soll ein Arzt sich dagegen wehren, dass eine Werbung erfolgte, die gegen entsprechende Bestimmungen verstieß? Wie kann man hier einschreiten? Ich denke hier insbesondere an diejenigen Ärzte, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Was soll der Arzt dagegen tun, wenn ein Reha-Zentrum Werbung mit seiner Tätigkeit macht? Auch die entsprechenden Bestimmungen in der neuen Berufsordnung können immer wieder zu Unruhe führen. Ich meine, es reicht völlig aus, wenn in der Berufsordnung steht:

Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung durch andere nicht veranlassen. Dies gilt auch für anpreisende Herausstellungen ... Der Arzt darf nicht veranlassen, dass Berichte oder Bildberichte veröffentlicht werden, die seine ärztliche Tätigkeit oder seine Person berufswidrig werbend herausstellen.

Ich glaube, den Begriff "dulden" sollten wir streichen. Ich bitte Sie, den Antrag II a-2 abzulehnen. Ferner bitte ich Sie, in § 27 Abs. 2 den Begriff "dulden" zu streichen.

Vielen Dank.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. Diese Streichung müssen Sie allerdings schriftlich beantragen.

Ich gebe ja zu: Dieser Versammlungsraum ist nicht sehr intim. Das verleitet dazu, kleine Gruppen zu bilden. Zum Teil sind die Redner schwer zu verstehen, weil der Geräuschpegel zu hoch ist. Ich darf Sie bitten, die Gespräche außerhalb dieses Saales zu führen. Vielen Dank.

(Beifall)

Als nächster Redner bitte Herr Michaelis aus Thüringen.


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