Top II: Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Dr. Schüller, Nordrhein:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe hinsichtlich des zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts folgende Frage an Frau Wollersheim. Wenn es so ist, dass grundsätzlich jede in irgendeiner Form rechtmäßig verliehene Bezeichnung führungsfähig ist, können wir uns hier alle Abstimmungen schenken; denn dann brauchen wir gar nicht mehr zu differenzieren, wer etwas in dieser Hinsicht zu sagen hat, ob die KV oder die Kammer. Wenn die KV etwas beschließt, müssten wir das sowieso hinnehmen. Das müssten wir in unserer Berufsordnung überhaupt nicht mehr regeln.

Ist das so? Wenn es so ist, dann können wir uns hinsichtlich dieses ganzen Bereichs die Abstimmungen schenken. Dann wäre ja alles geregelt.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Frau Wollersheim, könnten Sie uns da noch ein bisschen helfen?

Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es gibt in der Rechtsprechung in der Tat die Tendenz, dass alle Qualifikationen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erworben wurden, nach außen auch mitgeteilt werden dürfen. Diese Rechtsprechung gibt es sowohl im anwaltlichen als auch im ärztlichen Bereich. Es gibt eine Tendenz, die in diese Richtung weist.

Sie haben als Kammer die Möglichkeit, hier noch gestaltend einzuwirken. Ich denke, Sie können hier noch einen Pflock einschlagen. Der gesamte Komplex der ärztlichen Kommunikation unterliegt einer stetigen Entwicklung. Es ist nicht zu leugnen, dass hier Tendenzen vorhanden sind, dass man möglicherweise Weiterungen in Kauf nehmen muss. Die Rechtsprechung anerkennt bisher vom Grunde her die Regelungskompetenz der Ärztekammern. Davon sollten Sie Gebrauch machen.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. Das ist eine ganz klare Aussage, dass wir als Selbstverwaltung Aufgaben haben. Das muss man von unserem Selbstverständnis her einfach einmal so interpretieren. Wir haben als ärztliche Selbstverwaltung die Aufgabe, unsere beruflichen Belange zu regeln, und zwar unter der Rechtsaufsicht - nicht unter der Fachaufsicht - des Staates. Dies tun wir. Wenn sich die Rechtsprechung darüber hinwegsetzt und neues Richterrecht setzt, kann man immer wieder einmal darüber nachdenken, ob etwas geschehen sollte. Aber solange wir nicht gestaltend tätig sind, müssen die Richter allein aus dem Bauch heraus Richterrecht schaffen. Diese Situation sollten wir möglichst selten eintreten lassen. Deshalb sollten wir hier gestalten und abstimmen.

(Beifall)

Wir tun einfach mal so, als gäbe es die gar nicht!

(Heiterkeit - Beifall)

Jetzt gibt es für die Prozedur von Rede und Gegenrede den Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf eine Minute.

(Beifall)

Gibt es dazu eine Gegenrede?

(Zurufe: Formal!)

- Formal. Wer möchte dem zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das Erste war eindeutig die Mehrheit. Die Redezeit ist damit für dieses Verfahren auf eine Minute begrenzt.

Ich hoffe, Sie sind einverstanden, dass wir die Abstimmungen noch vor der Mittagspause durchführen, damit wir diesen Komplex abgeschlossen haben.

(Beifall)

Der Antrag auf Drucksache Nr. II b-6 ist zurückgezogen.


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