TopIV: Eckpunkte zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Dr. Zimmermann, Niedersachsen:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zur WeiterQualifikation auf der einen Seite und zu den Befähigungsnachweisen auf der anderen Seite etwas sagen. Wir müssen zunächst einmal festhalten, dass eine WeiterQualifikation nicht unbedingt sofort zu einer neuen Bezeichnung führen muss, die nachher auf dem Schild führbar wird. Anderenfalls geraten wir in ein Paradoxon: Dann wird nämlich derjenige, der sich nach einer alten Weiterbildungsordnung niedergelassen und durch eine NachQualifikation einen neuen Teil des Gebiets erworben hat, das führen können, während derjenige, der den Facharzt gemacht hat - ich gehe davon aus, dass diese NachQualifikationen sich in den Inhalten der Facharztbegrifflichkeiten wiederfinden -, nur seinen Facharzt auf das Schild schreiben kann. Auch das stiftet Verwirrung.

Lassen Sie uns das Problem doch so lösen, dass wir die WeiterQualifikationen etwas tiefer beschreiben und sagen: Es muss berufsbegleitend eine WeiterQualifikation im Gebiet ermöglicht werden. Es sollen keine Begrifflichkeiten hinzugefügt werden. Es soll in diesem Sinne auch nicht führbar sein.

Auf einem anderen Blatt steht das Problem der Abrechnungsfähigkeit. Ich denke, dieses Problem löst sich automatisch: Wenn derjenige mit einer Prüfung eine WeiterQualifikation nachweisen kann, wird die KV es anerkennen müssen.

Ich bin Herrn Koch sehr dankbar dafür, dass er in den letzten Tagen mehrfach auf Folgendes hingewiesen hat: Es kann nicht angehen, dass wesentliche Inhalte eines Facharztstandards sich plötzlich in WeiterQualifikationselementen wiederfinden. Das ist sicher auch nicht gemeint, aber das müssen wir hier noch einmal deutlich sagen,

(Beifall)

damit wir nicht, wenn es beispielsweise mit Weiterbildungsstellen Schwierigkeiten gibt, plötzlich wesentliche Inhalte der Weiterbildung in einem grauen Markt zwischen Fortbildung und Weiterbildung wiederfinden. Das wollen wir nicht. Ich habe Herrn Koch so verstanden, dass dies auch nicht seine Intention ist. Dafür bin ich ihm sehr dankbar.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank.

Damit ist die Diskussion zu diesem Punkt beendet und wir kommen jetzt zum Thema EU-Konformität. Dazu liegt keine Wortmeldung vor. Ich nehme an, dass Sie alle damit einverstanden sind, dass wir in die Richtung diskutieren, wie Herr Koch es dargestellt hat: Wir müssen die SchwerpunktWeiterbildungen so gestalten, dass sie so EU-kompatibel sind wie die originären Facharztbezeichnungen in der EU. Herr Koch hat es am Beispiel der Kardiologie erklärt: In anderen Ländern gibt es den Facharzt für Kardiologie; in der Richtlinie 93/16 ist die Kardiologie als eigenes Gebiet aufgeführt, das in mehreren europäischen Ländern vorkommt. Die Bundesrepublik Deutschland gilt mit dem Schwerpunkt Kardiologie innerhalb der Inneren Medizin - zwei Jahre Weiterbildung - nicht als gleichwertig im Hinblick auf die Länder, die die Kardiologie als eigenes Fach haben. Hätten wir drei Jahre, wären die Voraussetzungen erfüllt, dass deutsche Kardiologen, die Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie sind, so behandelt werden wie beispielsweise in Frankreich Kardiologen, die nicht zuvor Internisten, sondern direkt Kardiologen geworden sind.

In diesem Sinne ist das Ziel gemeint, EU-Konformität herzustellen. Ich glaube, das ist verständlich. Wir können entsprechend abstimmen. Wortmeldungen dazu liegen, wie gesagt, nicht vor.

Wir kommen jetzt noch zu Einzelfragen der Weiterbildungsordnung, die über das bisher Diskutierte hinausgehen. Die Bandbreite ist groß; sie reicht vom Kinderarzt bis zur Geriatrie. Ich glaube, wir sollten jetzt die drei noch ausstehenden Wortmeldungen aufrufen und anschließend das Schlusswort des Referenten hören, um sodann in die Abstimmung einzutreten.

Als nächster Redner bitte Herr Kunze.


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