Top VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Wir kommen jetzt zu den Anträgen 10 und 21. Herr Ikonomidis hat um eine Erklärung des Sachverhalts, um den es hier geht, gebeten, damit er und andere verstehen, warum in welche Richtung gedacht werden soll. Herr Kollege Kleinken von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer wird uns diese Erklärung geben. Bitte schön.

Dr. Kleinken, Dezernent in der Bundesärztekammer:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich bei dieser Erläuterung sehr kurz fassen und mich auf das beziehen, was im Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer steht. Die Inhalte dieses Gesetzentwurfs können Sie sich plastisch vorstellen, wenn Sie den Umkehrschluss aus unseren Ablehnungen ziehen. Es gibt ja eine fast durchgängige Ablehnung dieses Gesetzentwurfs.

Wir lehnen eine Differenzierung in haupt- und nebenberufliche Gutachter ab. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vergütung des Gutachters differenziert werden soll: Der hauptberufliche Gutachter soll eine normal bemessene Entschädigung erhalten, die Entschädigung des so genannten nebenberuflichen Gutachters, der also nicht im Wesentlichen von Einkünften aus Gutachtertätigkeit lebt, soll um 30 bis 40 Prozent geringer sein.

Kurz zur Vorgeschichte. Sie kennen das Zeugen-Sachverständigen-Entschädigungsgesetz, nach dem Ihre Gutachter- und Berichtstätigkeit dann entschädigt wird, wenn Sie für Gerichte oder Behörden im Sinne des Sozialgesetzbuchs tätig werden, beispielsweise für das LandesVersorgungsamt. Das Zeugen-Sachverständigen-Entschädigungsgesetz ist ein so genanntes Kostenrechtsgesetz. Es geht um eine Entschädigung, nicht um eine Vergütung wie beispielsweise eine solche nach der GOÄ.

Die verschiedenen Kostenrechtsgesetze sollen in einem Justizentschädigungsgesetz zusammengefasst werden, dessen Anwendung im Vergleich zum bisherigen Zeugen-Sachverständigen-Entschädigungsgesetz wesentlich vereinfacht werden soll. Generell würde das der Vorstand der Bundesärztekammer begrüßen, wenn nicht eine Vielzahl von für die Ärzteschaft nachteiligen Wirkungen enthalten wären.

Zur näheren Erläuterung möchte ich folgenden Punkt herausgreifen: Bisher wird der Gutachter für den Aufwand entschädigt, den er im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens hatte. Man bekommt also vom Gericht oder der entsprechenden Behörde einen Stundensatz zugebilligt. Entsprechend dem Zeitaufwand erfolgt die Vergütung. Der Entwurf hingegen sieht vor, dass die Entschädigung nicht mehr nach dem Arbeitsaufwand erfolgt, sondern nach dem Gegenstand des Gutachtens. Man wird also als Mediziner oder als Landschaftsplaner oder als Numismatiker vergütet. Die meisten von Ihnen werden sich daran erinnern, dass dies auf dem vorigen Deutschen Ärztetag in Cottbus bereits einmal anklang.

Das besonders Delikate an diesem Entwurf ist die Tatsache, dass man nicht nur eine durchgängige Absenkung der Entschädigungssätze vorgesehen hat, sondern dass man die Medizin in die Vergütungsklasse 3 eingeordnet hat, auf derselben Ebene wie Gutachten zu Handwerkerfragen. Numismatik und Politologie sind entschieden höher angesiedelt, auch die Garten- und Landschaftsplanung.

Wir stehen gern zur Beantwortung von Einzelfragen zur Verfügung. Der Gesetzentwurf kann sowohl bei uns als auch bei den Landesärztekammern

angefordert werden.

Danke.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank, Herr Kleinken. - Gibt es Wortmeldungen zum Antrag 10?

(Zuruf)

- Dafür oder dagegen?

(Zuruf: Dafür!)

- Eine Wortmeldung dafür brauchen wir nicht. Ich glaube, wir sollten über den Antrag jetzt abstimmen; es wird sicher gut gehen.

(Heiterkeit)


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