Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

BESCHLUSSANTRAG IIb – 4

Auf Antrag von Dr. Ottmann (Drucksache IIb-4) beschließt der 103. Deutsche Ärztetag:

Kapitel D II Nr. 8, Absatz 2 der MBO-Ä-1997 (DÄ 1997, Ä-2354) ist in dieser Form zu belassen. Die Einführung von "überörtlichen" Gemeinschaftspraxen für am Patienten tätige Ärzte ist abzulehnen.

Begründung:

Die "überörtliche" Gemeinschaftspraxis ermöglicht die Filialbildung von Arztpraxen, wie dies in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist. Dies ist grundsätzlich nicht mit dem Wesen des Arztberufes als freier Beruf (§ 1, Abs. 1, Satz 1 MBO-Ä 1997) vereinbar.

Die Möglichkeit für Gemeinschaftspraxen mehrere Praxissitze zu unterhalten, führt faktisch zu einer Ausweitung des Einzugsbereiches von Gemeinschaftspraxen und benachteiligt damit die Einzelpraxis im Verhältnis zur Gemeinschaftspraxis.

Überdies ist zu befürchten, dass durch die Einführung von "überörtlichen" Gemeinschaftspraxen das Arzt-Patient-Verhältnis geschwächt wird, wenn der Patient am Behandlungsort nicht mehr "seinen" Arzt vorfindet, da dieser zwischen den einzelnen Behandlungsorten (Praxissitzen) hin und her wechseln kann.


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