Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

BESCHLUSSANTRAG IV – 6

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG IV – 6a

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-6) unter Berücksichtigung des Antrages von Frau Dr. Gitter (Drucksache IV-6a) beschließt der 103. Deutsche Ärztetag:

Der Deutsche Ärztetag beschließt im Rahmen einer Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung die Einführung einer neuen Qualifikation im Weiterbildungsrecht, welche "Befähigungsnachweis" genannt wird.

Der Befähigungsnachweis ist definiert als fakultative, theoretische und berufsbegleitend zu erwerbende Qualifikation. Der Erwerb der Kenntnisse ist nicht an die Vermittlung durch einen Weiterbildungsbefugten Arzt gebunden, muss aber durch eine von der Ärztekammer anerkannte Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

Neu einzuführende Bezeichnungen werden im Einzelnen vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgeschlagen und von den Landesärztekammern beschlossen. Diese Befähigungsnachweise sind somit nicht Bestandteil der Weiterbildungsordnung im Sinne des (genehmigungsbedürftigen) Satzungsrechtes, sie sind jedoch in einem Katalog als Anhang zur Weiterbildungsordnung aufzulisten.

Befähigungsnachweise dienen auch als Instrument zur WeiterQualifikation.

Begründung:

Der Befähigungsnachweis stellt – im Sinne des Ärztekammerdiploms – ein fakultatives Weiterbildungsinstrument dar, welches u. a. der zeitnahen Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dient oder andere Qualifikationen beschreibt, die ausschliesslich theoretisch und/oder in Kursen berufsbegleitend vermittelbar sind.

Befähigungsnachweise stellen in ihrem Charakter eine Mischform zwischen Fort- und Weiterbildung dar. Da eine Rechtsgrundlage für ein vorgeschriebenes "definiertes Fortbildungsziel" nicht über die in der Berufsordnung verankerte allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung gegeben ist, erscheint es geeigneter, diese Qualifikation im Weiterbildungsrecht anzusiedeln. Dabei müssen Wege gefunden werden, um diese Bezeichnungen ohne großen Verwaltungsaufwand und ohne zeitliche Verzögerung einführen zu können. Dies ist dadurch gegeben, dass die Befähigungsnachweise über den Vorstand der Ärztekammer beschlossen und in einem Anhang zur Weiterbildungsordnung aufgelistet werden.


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