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Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen |
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BESCHLUSSANTRAG VI - 31
Auf Antrag von Dr. Zollner (Drucksache VI-31) beschließt
der 103. Deutsche Ärztetag:
1. Die Umstellung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von einem staatlich verordneten
Gebührensystem auf ein Vergütungssystem, das gesamtvertraglich
vereinbart wird, wird abgelehnt.
Dies gilt auch hinsichtlich einer Ablösung von
Teilen der amtlichen Gebührenordnung als Rechtsverordnung durch
eine Vertragslösung.
2. Als wesentliche Gründe für seine Ablehnung
führt der Deutsche Ärztetag an:
- die kaum überbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den
denkbaren Partnern einer Vertragslösung und das Fehlen einer mit autorität
und Sachkunde ausgestatteten Schiedsstelle für den Konfliktfall;
- das fehlende Mandat der Bundesärztekammer, für alle Ärzte
verbindliche Verträge abzuschließen;
- die unbegründete Hoffnung, im Rahmen einer Vertragslösung endlich
mindestens der allgemeinen Preisentwicklung zu folgen und damit steigende
Gebühren zu erhalten;
- die weitere unbegründete Hoffnung, im Rahmen einer Vertragslösung
endlich eine Modernisierung des Leistungsverzeichnisses und eine Beseitigung
der im bisherigen Leistungsverzeichnis enthaltenen Unterbewertungen bald
zu erreichen. Die Erfahrungen mit der PKV beim Verfahren der "Analogziffern"
und beim "Zentralen Konsultationsausschuss" lassen besonders zähe
Verhandlungen mit sehr großem Zeitbedarf und nur geringfügigen
Ergebnissen erwarten;
- die Eingrenzung der freiberuflichen Tätigkeit des Arztes durch eine
Vertragslösung und die zusätzliche Schaffung einer Abhängigkeit
von zwischengeschalteten Vertragspartnern;
- der mit einer Vertragslösung entfallende "Verbraucherschutz",
der sicherstellt, dass der "Verbraucher" (Patient) eine angemessene
Gebühr – also keine zu hohe und auch keine zu niedrige Gebühr
mit der Folge negativer Steuerungseffekte – zu zahlen hat.
Der 103. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesärztekammer
auf, beim Verordnungsgeber darauf hinzuwirken, dass eine kontinuierliche
Anpassung der Amtlichen Gebührenordnung an die
- medizinischen Notwendigkeiten (Struktur)
- sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse
gewährleistet wird.
Eine Anpassung mindestens im Zwei-Jahres-Turnus ist erforderlich.
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