Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

BESCHLUSSANTRAG VI - 35

Der Antrag von Dr. Mayer (Drucksache VI-35) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, auf das Bundesgesundheitsministerium einzuwirken, dass die Novellierung der GOÄ zügig voran gebracht wird.

Begründung:

Der Standardtarif wird durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 ausgeweitet (§ 257 Abs. 2 a, Nr. 2, 2 a bis c SGK V).

Der seit 01.01.2000 in der GOÄ neu eingeführte § 5 b verpflichtet Ärzte, Leistungen bei Standardtarif-Versicherten zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen.

1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren, sofern das jährliche Gesamteinkommen beider Ehepartner 150 % der Jahresarbeitsentgeltgrenze ( = Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.

2. Personen ab 55 Jahren mit einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren und jährlichem Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einschl. des Ehegatten, sofern das jährliche Gesamteinkommen beider Ehepartner 150 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

3. Rentner und Ruhestandsempfänger, auch wenn sie jünger als 55 Jahre sind mit einer Vorversicherungszeit von 10 Jahren und einem jährlichen Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ab 65 Jahre ohne Einkommensbegrenzung.

4. Personen mit Anspruch auf Beihilfe ab 55 Jahren, so weit deren berücksichtigungspflichtigen Angehörigen mit einem jährlichen Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 10-jähriger Vorversicherungszeit für beihilfeergänzendes Versicherungsrecht.

5. Privatversicherte und Beamte mit ungünstigem Risiko ohne Altersgrenze, ohne Vorversicherungszeit und ohne Berücksichtigung des Gesamteinkommens.


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