Anhang A: Beschlüsse und Entschließungen

BESCHLUSSANTRAG VI - 36

Auf Antrag von Dr. Ottmann (Drucksache VI-36) beschließt der 103. Deutsche Ärztetag:

Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, eine Änderung der MBO in Ergänzung zu § 12 MBO-Ä 1997 vorzubereiten, die klarstellt, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars grundsätzlich mit dem Berufsrecht nicht vereinbar ist.

Begründung:

In § 11 MBO-Ä 1997 Abs. 2 letzter Satz ist bereits festgehalten, dass es als unärztlich gilt, einen Heilerfolg als gewiss zuzusichern. In Ergänzung hierzu ist § 12 MBO-Ä 1997 um einen Absatz 3 zu ergänzen. In der Ergänzung soll klargestellt werden, dass es als unärztlich gilt, eine Vereinbarung zu treffen, durch die Vergütung oder die Höhe der Vergütung von einem Erfolg abhängig gemacht wird.

Dem Arzt das Risiko des Erfolges einer Heilbehandlung aufzubürden, widerspricht dem Wesen des Arztvertrages.

Selbst bei optimaler ärztlicher Behandlung kann ein Heilerfolg wegen der Komplexität des menschlichen Organismus nicht erzwungen werden, der zusätzlich auch von Faktoren abhängt, die in der Persönlichkeit des Patienten liegen wie z. B. die Einstellung des Patienten zu seiner Krankheit und zur notwendigen Mitwirkung (Compliance) des Patienten an der Behandlung.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich darüber hinaus, dass der Arzt dem Patienten nur raten kann, eine von ihm als richtig angesehene Therapie an sich vornehmen zu lassen. Es ist das Recht des Patienten (objektiv), unvernünftig zu sein und eine Therapie der zweiten Wahl zu wählen.

Der Begriff der "Krankheit" wird überdies nicht selten entscheidend durch subjektive Komponenten bestimmt, die ebenfalls in der Person des Patienten liegen, so dass im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bestehen, zu bestimmen, was als Heilerfolg angesehen werden soll bzw. ob er tatsächlich vorliegt.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars legt überdies nahe, dass der Arzt gegenüber dem Patienten eine "Gesundheitsgarantie" übernimmt, was für den Arzt ein unüberschaubares Haftungsrisiko bedeuten würde.

Schließlich würde ein Erfolgshonorar eine Tendenz zur Selektion "guter" d.h. erfolgversprechender Fälle begünstigen.


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