Anhang B: Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge | ||||
BESCHLUSSANTRAG IIb - 6
Von: Dr. Lorenzen
als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen dürfen nicht Mitglieder in den ärztlichen Kooperationen oder Berufsausübungsgemeinschaften werden.
Begründung:
Ärztekammern und KV’en haben eine Aufsichtspflicht für die zu bildenden Kooperationen. Durch Mitgliedschaft in den Kooperationen geraten sie in Interessenkollision zu den anderen Mitgliedern der Ärztekammern oder KV’en.
ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN
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