TOP I : Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik
1. Tag: Dienstag, 22. Mai 2001 Nur Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Kossow, Niedersachsen:

Herr Präsident, ich habe mich eigentlich nur deshalb zu Wort gemeldet, weil mir in der letzten halben Stunde aufgefallen ist, dass fast alle Redner von einem Koordinierungsausschuss ausgegangen sind, den es nach § 137 e so nicht gibt. In diesem Paragraphen steht dem Sinne nach, dass der Koordinierungsausschuss nicht das Recht hat, den Inhalt von Leitlinien zu definieren, sondern dass er das Recht hat, Leitlinien, und zwar rund zehn pro Jahr als Zielmarke, daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, Über- oder Unterversorgungsmerkmale des deutschen Gesundheitswesens auszugleichen. Das heißt, es handelt sich hier nicht um eine Leitlinienschöpfungsmaßnahme, sondern um die leistungsrechtliche Beurteilung eines untergesetzlichen Normgebers, ob mehr oder weniger für die Versicherten der GKV getan werden muss. Die einzige Kritik, die Sie an diesem Prozedere üben können, ist, dass es eigentlich Aufgabe des Bundestags wäre, festzulegen, welche leistungsrechtlichen Ansprüche die Versicherten der GKV haben.

Ich möchte die Bundesärztekammer dringend bitten, um Himmels willen nicht irgendwelche Bedingungen zu schaffen, dass sie dort nicht mitwirkt. Sie muss dort mitwirken und auch darauf hinwirken, dass die Ärztliche Zentralstelle für Qualitätssicherung das zentrale Gutachteninstitut dieses Koordinierungsausschusses wird; denn anderenfalls ist die Chance vertan, für den ambulanten und den stationären Bereich gleiche Leistungsnormen zu bekommen. Dies ist aber sehr wichtig für die Integrationsversorgung.

Manche Redner haben die Auffassung vertreten, dieses habe nur Nachteile. Es gibt einen entscheidenden Vorteil: Die Beschlüsse des Koordinierungsausschusses sind für die Krankenkassen bindend, genauso wie für Ärzte, Bundesausschussmitglieder und KVen und natürlich Krankenhausträger. Es sind leistungsrechtliche Normen, die auch im Schiedsamt berücksichtigt werden. Wenn also zum Beispiel ein Unterversorgungskriterium aufgrund einer Leitlinie, die von Ärzten stammt, festgestellt worden ist, ist die Krankenkasse verpflichtet, beispielsweise mit dem Krankenhausträger oder mit der KV Verträge abzuschließen, die diese Unterversorgung ausgleichen. Das ist ja wohl im Interesse von Patient, Arzt und Krankenhaus.

Sehen Sie also bitte auch die Chancen einer Normung für den Ausgleich von Unterversorgung. Wir haben an allen Ecken und Enden Unterversorgung. Wir haben auch Leitlinien, die dieses feststellen. Schicken wir sie also zum Koordinierungsausschuss! Das kann man aber besser tun, wenn man dort vertreten ist.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank. - Jetzt bitte Herr Montgomery.

© 2001, Bundesärztekammer.