TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Dr. Massing, Westfalen-Lippe:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Schon auf der ersten Seite springt einem ins Auge: zustimmend zur Kenntnis nehmen. Ich weiß nicht, inwieweit der Paragraphenteil, über den wir heute beschließen wollen, präjudizierend ist. Für mich sind das noch des Kaisers neue Kleider. Deshalb meine ich, für den weiteren Fortgang wäre die Formulierung "zur Kenntnis nehmen" ausreichend. Auf Seite 2 lese ich, es handele sich um eine Bildungsordnung. Das ist eine richtig schöne Lyrik! Wir haben schon vor acht oder neun Jahren gesagt: Das ist auch eine Abrechnungsordnung, die sich auf den EBM und die GOÄ, wenn sie denn durchkommt, dauerhaft beziehen wird.

Ferner lese ich hier, Berufsrecht und Sozialrecht könnten nicht in jedem Fall mithilfe einer Bildungsordnung lösbar sein, die Weiterbildungsordnung könne dafür nicht instrumentalisiert werden. Das zielt auf den Konflikt mit der KBV ab. Man könnte genau das Gegenteil behaupten: Mithilfe dieser Bildungsordnung sind durchaus Konflikte herstellbar. Deshalb plädiere ich dafür, dass wir hier zunächst nur diskutieren und das zur Kenntnis nehmen. Die Frage ist, inwieweit wir das Bundesrecht - und Sozialrecht ist ja Bundesrecht - präjudizieren oder gar konterkarieren wollen. Wenn wir das tun, werden wir damit nicht durchkommen, denn die Weiterbildungsordnung ist Landesrecht. Bundesrecht bricht immer noch Landesrecht. Da müssen wir etwas vorsichtig vorgehen.

Herzlichen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr Massing. Um es ganz genau zu sagen: Wir haben 1992 gesagt, sie ist primär eine Bildungsordnung, sie ist ferner eine Schilderordnung, also eine Ankündigungsordnung, und die Gerichte benutzen sie, um Entscheidungen zu fällen, wenn Honorarabrechnungsfragen vor Gericht landen. Deswegen ist sie eine mittelbare Honorarverteilungsordnung. Sie ist aber keine primäre Abrechnungs- oder Honorarverteilungsordnung. Das ist ganz wichtig. Sie ist primär eine Bildungsordnung, denn die Weiterbildungsordnung ist aus dem Blickwinkel der Weiterzubildenden zu sehen. Das ist der primäre Punkt dabei.

(Beifall)

Der nächste Redner ist Herr Kollege Huesmann, Westfalen-Lippe.

© 2001, Bundesärztekammer.