TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Meine Damen und Herren, ich glaube, wir kommen schneller voran, wenn wir jetzt die einzelnen Paragraphen durchgehen. Wir versuchen, den von Ihnen abgegebenen Wortmeldungen zu entnehmen, zu welchen Paragraphen Sie sprechen wollen. Wenn Sie sich bisher noch nicht zu Wort gemeldet haben oder glauben, dass Sie falsch eingeordnet wurden, melden Sie sich bitte. Anderenfalls springen wir hin und her und niemand versteht mehr

richtig, welche Argumente zu welchen Paragraphen passen. Dann können auch die Alternativen nicht richtig abgeschätzt werden.

(Beifall)

Wenn Sie damit einverstanden sind, rufen wir zunächst § 1 - Ziel - auf. Dazu gibt es keine Änderungsanträge. Gibt es eine Wortmeldung? - Bitte, Herr Zimmer.

Zimmer, Nordrhein:

Herr Präsident, ich habe zu § 1 einen Änderungsantrag eingebracht. Er liegt vor. Frau Hess hat ihn vor 20 Minuten entgegengenommen. Ich möchte nämlich beantragen, dass der Deutsche Ärztetag den ersten Satz in § 1 in der alten Fassung beschließt. Für mich ist die Nützlichkeit einer Änderung, wie sie jetzt vorliegt, in keiner Weise nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das bisherige Anforderungskriterium einer definierten Tätigkeit völlig verschwunden ist. Das heißt, ich stelle jetzt einfach fest: Ich habe eine besondere Kompetenz, wie auch immer, und das war es.

Jeder, der meint, er müsse etwas Besonderes beantragen, sollte sich die Mühe machen, dieses exakt zu definieren. Die Nützlichkeit des bisherigen Satzes 1 scheint mir nach wie vor wesentlich höher zu sein als das, was jetzt entstanden ist.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Dazu hat Herr Dr. Koch, der Referent, das Wort.

Dr. Koch, Referent:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich denke, das ist hauptsächlich ein semantisches Problem. Ich habe Ihnen ja zu erklären versucht: Wir müssen wegen der Klarheit der Begriffe zwischen Definition und Festlegung unterscheiden. Wir definieren ein Gebiet und legen fest, was wir erlangen müssen. Das zieht sich durch den ganzen Paragraphenteil. Es ist inhaltlich nichts anderes als das, was bisher formuliert ist. Es ist nur auf die neue Nomenklatur abgestellt.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Danke schön. - Gibt es dazu weitere Wortmeldungen? - Kann jemand noch einmal den alten Text vorlesen? Dann wissen die Delegierten, welchen Text Herr Zimmer haben möchte.

Dr. Koch, Referent:

§ 1 Abs. 1 der gültigen (Muster-)Weiterbildungsordnung lautet:

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

In diesem alten Abs. 1 ist vieles zusammengefasst, was wir in den verschiedenen Paragraphen klar gegliedert haben. Es taucht alles wieder auf, allerdings unter dem entsprechenden Paragraphen, der sich mit der jeweiligen Thematik befasst.

Ich denke, dem Kollegen geht es hauptsächlich um den Begriff "Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten". Wir haben das Gebiet definiert und die ärztlichen Tätigkeiten festgelegt. Das, was in der alten Formulierung steht, ist auch an den entsprechenden Stellen in der neuen Weiterbildungsordnung enthalten, und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung, dem Weiterbildungsbefugten und dem Weiterzubildenden. Es ist nicht alles global zusammengefasst, sodass die erforderliche Transparenz hergestellt wird. Ich denke, insofern ist es nicht erforderlich, die alte Formulierung zu übernehmen.

Wir haben sehr lange über eine sinnvolle Gliederung diskutiert. Wir haben uns sehr bemüht, jeden einzelnen Begriff und jeden Teilsatz an der richtigen Stelle zu positionieren.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank.

Es geht jetzt um die Frage, ob die vorgeschlagene Formulierung

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen

ersetzt werden soll durch den Satz:

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Das ist der erste Satz aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung von 1992.

Wer möchte dem Antrag, dass der alte Satz verwendet wird, zustimmen? - Wer meint, dass der Vorschlag des Vorstands angenommen werden sollte? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Damit ist § 1 in der vorgelegten Fassung angenommen.

Gibt es noch einen Antrag zu § 1? - Das ist nicht der Fall.

© 2001, Bundesärztekammer.