TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn ich die Ausführungen von Frau Dr. Gitter richtig verstanden habe, will sie in § 7 Abs. 1 nur den ersten Spiegelstrich geändert haben, und zwar durch die Anfügung der Worte "z. B. ein Verstoß gegen die Berufsordnung". Aus rechtlicher Sicht ist dazu zu bemerken, dass wir das schon heute so interpretieren, dass die fachliche und persönliche Eignung des Arztes ausgeschlossen ist, wenn er gegen berufsordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, die ihn in seiner Weiterbildung tangieren. Eben wurde das Beispiel angeführt, dass das Praxisschild falsch ist. Das ist natürlich kein Verstoß, der die persönliche Eignung des Arztes als Weiterbildungsermächtigten infrage stellt, obwohl es sich um einen Verstoß gegen die Berufsordnung handelt. Deshalb rate ich aus rechtlicher Sicht davon ab, das einzufügen.

(Vereinzelt Beifall)

Der Antrag 17 verkürzt den Text. Dadurch wird er abstrakter und in der Praxis möglicherweise schwieriger handhabbar. Sie müssen davon ausgehen, dass das vor Gericht alles überprüfbar sein muss. Die Befugniserteilung ist ebenso wie der Widerruf ein Verwaltungsakt. Es kann von Rechts wegen überprüft werden, ob die Voraussetzungen vorgelegen haben. Wir haben das diskutiert und meinen, dass man mit der vorgelegten Formulierung auch die rechtliche Überprüfung am handhabbarsten macht. Es sollte dabei bleiben.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Vielen Dank. - Dann kommen wir zu den Abstimmungen, und zwar zunächst über den Antrag auf Drucksache Nr. III-17. Das ist wohl der weitestgehende Antrag. Wer möchte dem Antrag 17 zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Der Antrag ist abgelehnt.

© 2001, Bundesärztekammer.