TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Wir kommen jetzt zu § 9. Dazu liegen die beiden Anträge 30 und 7 vor. Antrag 30 besteht aus zwei Teilen. Zum Ersten soll in Abs. 1 als Satz 3 eingefügt werden:

Das Zeugnis über den letzten Abschnitt muss Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles enthalten.

Früher hieß es: muss die Geeignetheit zur Führung einer Facharztbezeichnung bescheinigen.

Zu Wort gemeldet hat sich zum Antrag 30 niemand. Jeder weiß, um was es geht: Das Zeugnis soll Auskunft über das Erreichen des Weiterbildungszieles geben. Wer möchte diesen Satz einfügen?

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

- Wir sind schon in der Abstimmung. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich glaube, nicht jedem ist ausreichend klar, um was es geht. Der Antragsteller möchte bewirken, dass in § 9 Abs. 1 als dritter Satz eingefügt wird, dass das Zeugnis über den letzten Abschnitt Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles enthalten muss. Es muss also hineingeschrieben werden: Er hat alles gelernt, was er während der Weiterbildung lernen sollte, und soll deshalb zur Prüfung zugelassen werden. - Wer möchte diesen Satz einfügen? - Wer ist dagegen? - Das ist die klare Mehrheit. Wer enthält sich? - Das ist also abgelehnt.

Zum Zweiten soll gemäß Antrag 30 der zweite Absatz in § 9 gestrichen werden. Abs. 2 lautet:

Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

Wortmeldungen dazu liegen nicht vor. Wer möchte dem Streichungswunsch zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die klare Mehrheit. Wer enthält sich? - Abs. 2 bleibt also bestehen. Damit ist der gesamte Antrag 30 abgelehnt.

© 2001, Bundesärztekammer.