TOP IV : Änderung der Satzung der Bundesärztekammer
in den §§ 4, 5, 8 und 10

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Ich rufe jetzt Tagesordnungspunkt IV auf:

Änderung der Satzung der Bundesärztekammer
in den §§ 4, 5, 8 und 10

Dazu liegt Ihnen ein Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer vor. Es liegt Ihnen auch ein Antrag der Landesärztekammer Bayern zur Änderung des § 5 der Satzung vor. Die Vorlagen sind Ihnen entsprechend der Satzung zeitgerecht mit Schreiben vom 19. Februar 2001 zugegangen, sodass die Beratung dieses Tagesordnungspunkts hier kein Problem ist. In unserer Satzung ist ja ein langer Vorlauf vorgeschrieben.

Referent zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Rechtsanwalt Horst-Dieter Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Bitte sehr, Herr Rechtsanwalt.

Schirmer, Referent:

Änderungsantrag Bayerische Landesärztekammer

Änderungsantrag Vorstand

 
     

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es gibt auf den Drucksachen IV-1 und IV-2 zwei Änderungsanträge. Ich erläutere zunächst den Antrag IV-1, den Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer. Die Satzung finden Sie in dem blauen Programmheft auf den Seiten 47 ff. Dort ist der gesamte Text der Satzung der Bundesärztekammer wiedergegeben.

Der Antrag IV-1 des Vorstands befasst sich mit dem Haushaltsrecht und dem Vermögen. Der Antrag IV-2 der Bayerischen Landesärztekammer befasst sich mit dem Abstimmungsverfahren im Vorstand.

 

Nach Punkt 1 des Antrags IV-1 soll in § 4 Abs. 6 klargestellt werden, dass bei Haushaltsbeschlüssen die Mehrheit der Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen notwendig ist. Dies entspricht der seit Bestehen der Bundesärztekammer geübten Praxis. Während einem der letzten Ärztetage sind daran Zweifel aufgekommen. Es ist deshalb als zweckmäßig angesehen worden, dieses klarzustellen.

Punkt 2 des Antrags 1 betrifft § 8 Abs. 2 und dient ebenfalls der Klarstellung. Es geht dabei um das Verfahren bei der Umlegung der Kosten.

Die wichtigste Änderung und der eigentliche Grund des Antrags betrifft § 10 Abs. 2 der Satzung. § 10 der Satzung befasst sich mit der Vermögensauseinandersetzung für den Fall, dass eine solche erforderlich ist. Im Zusammenhang mit Investitionen für die Zukunft, insbesondere dem Erwerb von Immobilieneigentum, haben die Satzungskommission und der Vorstand es für zweckmäßig erachtet, die bisher beliebig mögliche Verteilung dahin gehend zu präzisieren, dass das Vermögen im Falle der Auseinandersetzung an die Ärztekammern zurückfällt. Rechtlich ausgedrückt ist das gesamthänderische Miteigentum der Landesärztekammern am Vereinsvermögen der Bundesärztekammer durch die satzungsrechtliche Verankerung dieser Ausschüttungsanwartschaft im Falle der Auseinandersetzung abgebildet. Darin kommt auch das gesamthänderische Miteigentum der Landesärztekammern am Vermögen der Bundesärztekammer besser zum Ausdruck, als dies bisher in der satzungsrechtlichen Vorschrift des § 10 der Fall ist.

Zu Punkt 1 des Vorstandsantrags gibt es den Änderungsantrag IV-5. Danach soll die Beschlussfassung nicht mit einfacher Mehrheit der Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen erfolgen, sondern mit Zweidrittelmehrheit. Ich habe schon erwähnt, dass die seit Bestehen der Bundesärztekammer geübte Praxis der Mehrheitsbeschluss ist. Dies ist üblicherweise bei Organisationen dieses Zuschnitts bei Haushaltsberatungen der Fall.

Zum Antrag der Bayerischen Landesärztekammer möchte ich von mir aus nur ausführen, dass er die Frage der Abstimmung im Vorstand betrifft und dass es dazu einen Änderungsantrag gibt, zu dem ich dann Stellung nehmen kann, wenn der Antrag der Bayerischen Landesärztekammer noch näher erläutert und begründet ist.

Ich darf darauf hinweisen, dass es einen Ergänzungsantrag - das ist der Antrag IV-3 - und einen Änderungsantrag - das ist der Antrag IV-4 - gibt. Der Antrag 4 bezieht sich thematisch auch auf die Repräsentation der Kammern im Vorstand. Er müsste als im Zusammenhang mit dem Antrag der Bayerischen Landesärztekammer stehender Antrag beraten und dann auch abgestimmt werden.

Herr Präsident, ich möchte mich auf diese Ausführungen beschränken. Sie müssten entscheiden, ob Herr Dr. Koch, der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer, zunächst den Antrag IV-2 begründet oder ob erst über den Antrag IV-1 die Abstimmung herbeigeführt wird.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank, Herr Schirmer. Wir hören uns erst die Begründungen zu den Änderungsanträgen an und bitten Sie, Herr Schirmer, diese zu verfolgen und uns eventuelle Konsequenzen darzustellen. Dann werden wir uns eine Meinung dazu bilden. Sind Sie damit einverstanden? - Gut.

Bisher liegen neun Wortmeldungen vor. Erster Redner ist Herr Dr. Koch aus Baden-Württemberg. Er hat sich zum Antrag IV-2 gemeldet. Bitte schön.

© 2001, Bundesärztekammer.