TOP VIII: Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 2001/2002
(01.07.2001 - 30.06.2002)

3. Tag: Donnerstag, 24. Mai 2001 Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Meine Damen und Herren! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort. Es geht um den Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 2001/2002. Das ist Tagesordnungspunkt VIII. Die Diskussion ist erfolgt. Es liegen die Anträge VIII-1 und VIII-2 vor.

Gibt es jetzt noch Wortmeldungen? - Bitte, Herr Lang.

Dr. Lang, Hessen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich spreche zum Antrag VIII-2, insbesondere zu dem Begriff "miteigentümerähnliche Stellung". Vor der Wende war die Bundesärztekammer die Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern. Jetzt ist sie die Arbeitsgemeinschaft aller in der Bundesrepublik befindlichen Landesärztekammern. Die Bundesärztekammer hat ja a priori nie ein eigenes Vermögen gehabt. Sie ist ausschließlich von den Landesärztekammern finanziert worden. Sie ist auch nicht fremdbestimmt. Alles, was an mobilem oder immobilem Vermögen oder in Barbestand existiert, fließt aus den Landesärztekammern.

Der Antragsteller ist sicher etwas irritiert über die große Summe, die jetzt zu finanzieren ist. Man könnte das weiterspinnen und sagen: Wir haben riesige Pensionsrückstellungen. Hier stelle ich mir ein paar Millionen vor. Da möchte ich auch meinen Miteigentümeranteil haben.

Ich denke, durch die Satzung ist alles geregelt. Ich meine, diese Organisation Bundesärztekammer entspricht dem Willen aller Landesärztekammern. Sie wird aus unseren Mitgliedsbeiträgen finanziert. Sie hat eine rechtliche Grundlage. Es bedarf keiner zusätzlichen miteigentümerähnlichen Bestimmungen, weil die Bundesärztekammer insgesamt finanziell ohnehin mit ihrem Soll und Haben sich immer nur aus den Länderkammern finanziert. Die Bundesärztekammer kann also gar kein Vermögen oder einen Gewinn für sich vereinnahmen und an den Landesärztekammern vorbeiführen. Sie existiert ja nur auf der Basis des freien Willens aller Länderkammern. Deshalb haben wir sie auch zu finanzieren.

Ich meine, die Satzung legt ausreichend dar, dass kein Vermögen zweckentfremdet verschwinden kann. Ich glaube, wir müssen nicht dem Antrag VIII-2 zustimmen, um zu verhindern, dass sich die Bundesärztekammer an fremdem Vermögen gütlich tut. Ich meine, der Antrag ist wirklich nicht notwendig. Er sollte sogar vom Antragsteller zurückgezogen werden.

Vielen Dank.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident:

Schönen Dank für diesen Beitrag. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann kommen wir zur Abstimmung, und zwar zunächst über den Antrag auf Drucksache Nr. VIII-2. Wer möchte dem Antrag VIII-2 von Herrn Dr. Calles zustimmen? - Wer ist dagegen? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Dann ist der Antrag abgelehnt.

© 2001, Bundesärztekammer.