Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP I: Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG I - 4

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache I-4) fasst der 104. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Tötung auf Verlangen ist kein Ausweg

Tötung auf Verlangen ist keine ärztliche Handlung - sie läuft dem ärztlichen Handlungsauftrag, Kranke zu heilen, Leiden zu lindern, Krankheiten zu verhüten und Sterben zu begleiten, entgegen.

Jede Patientin, jeder Patient, muss sich zu jeder Zeit sicher sein, dass Ärztinnen und Ärzte konsequent für das Leben eintreten und weder wegen wirtschaftlicher, politischer, noch anderer Gründe das Recht auf Leben zur Disposition stellen. Diese Sicherheit ist nur zu garantieren, wenn Ärztinnen und Ärzte das Töten von Patienten kategorisch ablehnen.

Die ärztliche Aufgabe in der Betreuung und Hilfe des todkranken Patienten liegt in der Sterbebegleitung. Leiden zu lindern und Angst zu nehmen, um damit ein selbstbestimmtes, würdevolles Lebensende zu ermöglichen, ist Inhalt des ärztlichen Auftrages.

Die deutsche Ärzteschaft befindet sich damit im Einklang mit den meisten Ärzten dieser Welt!

Der Weltärztebund hat in seiner Deklaration zur Euthanasie, angenommen von der 39. Generalversammlung des Weltärztebundes, Madrid 1987, schon festgestellt:

"Euthanasie, d.h. die absichtliche Herbeiführung des Todes eines Patienten, selbst auf dessen Wunsch oder auf Wunsch naher Angehöriger, ist unethisch. Der Arzt sollte jedoch das Verlangen eines Patienten nach einem natürlichen Sterben im Endstadium einer tödlichen Krankheit respektieren."

Weiterhin stellte der Weltärztebund in seiner Erklärung über ärztliche Hilfe zum Selbstmord, angenommen von der 44. Generalversammlung des Weltärztebundes, Marbella, 1992 fest:

"Ärztliche Hilfe zum Selbstmord ist wie die Euthanasie unethisch und muss von der Ärzteschaft verurteilt werden. Wenn die Hilfe des Arztes sich bewusst und absichtlich darauf richtet, einem Menschen zu ermöglichen, sein Leben selbst zu beenden, handelt der Arzt unethisch. Jedoch ist es ein Grundrecht des Patienten, die ärztliche Behandlung abzulehnen, und der Arzt handelt nicht unethisch, auch wenn die Achtung einer solchen Willensäußerung zum Tode des Patienten führt."

In Reaktion auf die gesetzliche Regelung der Euthanasie durch Ärzte in den Niederlanden hat der Vorstand des Weltärztebundes im Mai 2001 seine feste Überzeugung bekräftigt,

· dass Euthanasie im Konflikt mit den ethischen Prinzipien der ärztlichen Berufsausübung steht, und

· fordert deswegen die nationalen Ärzteorganisationen und Ärzte eindringlich auf, sich an Euthanasiemaßnahmen nicht zu beteiligen, auch wenn diese gesetzlich erlaubt oder straffrei sein sollten.

Der 104. Deutsche Ärztetag ruft die Ärzte im Lande auf, sich aktiv gegen jede Euthanasiebestrebungen einzusetzen.

Der 104. Deutsche Ärztetag bekräftigt die "Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" von 1998 und fordert den weiteren Ausbau der Palliativmedizin und die Unterstützung der Hospizbewegung.

© 2001, Bundesärztekammer.