Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP I: Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG I - 7

Auf Antrag von R. Henke, Dr. Mitrenga, Dr. Montgomery (Drucksache I-7) fasst der 104. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Aktive Sterbehilfe ist das vorsätzliche Töten von Menschen. Das niederländische Euthanasiegesetz gibt Ärzten "das Recht zum Töten". Dies steht im krassen Widerspruch zum ärztlichen Auftrag, das Leben zu schützen. Der ärztliche Beruf würde so ein anderer, der Arzt würde zum Vollstrecker werden.

Die Tötung auf Verlangen kann immer auf einer Fehleinschätzung beruhen. Sie ist aber unumkehrbar. Eine Chance zu einer geänderten Meinung gibt es danach nicht mehr. Es wird Kranke geben, die sogar von Ärzten oder Angehörigen überredet werden, ihren Tod zu verlangen.

Bereits die Möglichkeit zur Tötung auf Verlangen erzeugt Druck auf Kranke, sie auch fordern zu müssen. Sich töten zu lassen, wird gesellschaftlich anerkannt und sogar gutgeheißen. Wer trotz seiner Krankheit weiterleben will, muss dies plötzlich besonders begründen. Der Wunsch, getötet zu werden, ist ansteckend.

Das Gesundheitswesen kostet viel Geld. Forderungen nach Kostendämpfung sind verbreitet. Es gibt schon Wissenschaftler, die von "Sterbekosten" sprechen, wenn sie die Behandlung und Hilfe in der Zeit vor dem Tod meinen. Wenn Schwerstkranke schnell und kostengünstig sterben sollen, kommt eine makabere Kostenlogistik in Gang. Aktive Sterbehilfe bahnt den Weg für Willkür und Kostendruck auf unheilbar Kranke.

Das wichtigste Argument gegen aktive Sterbehilfe ist: Es geht auch anders! Auch das Sterben ist Teil des Lebens, und es ist möglich, dieses Stück Leben menschenwürdig zu leben. Dazu sind qualifizierte Schmerztherapie und bestmögliche Pflege, Nähe und Zuwendung nötig. Tötung auf Verlangen ist eine Scheinlösung. Sie verweigert die wirklich gebotene Hilfe.

Die ärztliche Aufgabe in der Betreuung und Hilfe für todkranke Patienten liegt in der aktiven Begleitung. Leiden zu lindern und Angst zu nehmen, um damit ein würdevolles Lebensende zu ermöglichen, ist Inhalt des ärztlichen Auftrages.

© 2001, Bundesärztekammer.