Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG II - 21a

Der Antrag von Frau Dr. Koßmann, Frau Dr. Gitter und Dr. Windhorst (Drucksache II-21a) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In Absatz 1 sollen die letzten fünf Worte gestrichen werden: Neuer Satz:

Die Ärztin / der Arzt im Praktikum (AiP) hat ein Anrecht auf eine qualifizierte Ausbildung, die den Inhalten des jeweiligen Faches Rechnung trägt. Die Ärztin / der Arzt im Praktikum ist keine Billigarbeitskraft !

Absatz 2 soll ersetzt werden durch folgenden Satz:

Weiterbildungsinhalte, die während der AiP-Phase erworben werden, werden voll auf die Weiterbildung angerechnet.

Absatz 3 soll wie folgt geändert werden: Anstelle der Worte:

"Chefärztinnen/Chefärzte und alle leitenden und ausbildenden Kolleginnen und Kollegen" wird aufgenommen: Leitende Ärztinnen und Ärzte und alle anderen zur Weiterbildung Ermächtigten.

Begründung:

Wir brauchen keine Leitlinien zur AiP-Phase für jedes Fach. Entweder, der AiP befindet sich in einer Weiterbildung, so dass die Weiterbildungsordnung die Inhalte regelt, oder er absolviert auf andere Weise die AiP-Phase, auch in diesem Falle kann die Weiterbildungsordnung die Orientierung geben.

Die Formulierungen im Antrag 21 sind teilweise missverständlich: AiP´s sind keine Auszubildenden im klassischen Sinne eines Ausbildungsberufes, sondern Ärztinnen und Ärzte, die nach einem langen Studium in den praktischen Dingen der Medizin geschult werden.

© 2001, Bundesärztekammer.