ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG II - 21a
Der Antrag von Frau Dr. Koßmann, Frau Dr. Gitter und Dr. Windhorst (Drucksache II-21a) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
In Absatz 1 sollen die letzten fünf Worte gestrichen
werden: Neuer Satz:
Die Ärztin / der Arzt im Praktikum (AiP) hat ein Anrecht auf eine qualifizierte Ausbildung, die den Inhalten des jeweiligen Faches Rechnung trägt. Die Ärztin / der Arzt im Praktikum ist keine Billigarbeitskraft !
Absatz 2 soll ersetzt werden durch folgenden Satz:
Weiterbildungsinhalte, die während der AiP-Phase erworben werden, werden voll auf die Weiterbildung angerechnet.
Absatz 3 soll wie folgt geändert werden: Anstelle
der Worte:
"Chefärztinnen/Chefärzte und alle leitenden und ausbildenden Kolleginnen und Kollegen" wird aufgenommen: Leitende Ärztinnen und Ärzte und alle anderen zur Weiterbildung Ermächtigten.
Begründung:
Wir brauchen keine Leitlinien zur AiP-Phase für jedes Fach. Entweder, der AiP befindet sich in einer Weiterbildung, so dass die Weiterbildungsordnung die Inhalte regelt, oder er absolviert auf andere Weise die AiP-Phase, auch in diesem Falle kann die Weiterbildungsordnung die Orientierung geben.
Die Formulierungen im Antrag 21 sind teilweise missverständlich: AiP´s sind keine Auszubildenden im klassischen Sinne eines Ausbildungsberufes, sondern Ärztinnen und Ärzte, die nach einem langen Studium in den praktischen Dingen der Medizin geschult werden.
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