Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 15

Der Antrag von Herrn Töpler (Drucksache III-15) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In § 5 Absatz 3 einzufügen:

Der befugte Arzt hat der Ärztekammer als Voraussetzung zur Zulassung als Weiterbilder ein zeitnah strukturiertes Weiterbildungscurriculum vorzulegen, das den ihm zuerkannten Weiterbildungszeiten entspricht.

Dieses Curriculum dient als Vorgabe der Dokumentation der in Weiterbildung befindlichen Ärzte.

Das Curriculum ist im Verlauf durch die Ärztekammer zu evaluieren.

Begründung:

Insbesondere die großen Fächer werden zunehmend durch mehrere Kliniken in einer Gesamtweiterbildungsermächtigung abgedeckt.

Um Härten oder persönliche Prioritäten für den Weiterzubildenden zu vermeiden, sollen von den Klinikchefs gemeinsam erarbeitete Curricula erarbeitet werden, um einen reibungslosen Wechsel der Assistenten zu regeln.

Eine in § 8 eingeführte Dokumentation impliziert eine entsprechende Vorgabe, die abteilungsspezifisch ist.

Eine Evaluation der Weiterbildung dient der Förderung und Sicherung der Prozessqualität.

© 2001, Bundesärztekammer.