Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 36

Auf Antrag von Dr. Hansen, Dr. Sause und Dr. Windhorst (Drucksache III-36) beschließt der 104. Deutsche Ärztetag:

Der 104. Deutsche Ärztetag hält es in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 21.05.2001 für unverzichtbar, vor einer abschließenden Beschlussfassung des Deutschen Ärztetages über den vorgelegten Paragraphen-Teil die vorgesehenen Übergangsbestimmungen und die Anlagen mit den konkreten Auswirkungen auf die einzelnen Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche und Befähigungsnachweise in die Beratungen einzubeziehen. Der Deutsche Ärztetag nimmt daher den Paragraphenteil zunächst als notwendige Arbeitsgrundlage für die Erstellung der Anlagen und der Übergangsvorschriften zustimmend zur Kenntnis. Der Beschluss der Vertreterversammlung der KBV vom 21.05.2001 soll bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt werden.

Begründung: siehe folgenden Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 21.05.2001:

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hält es wegen der im folgenden dargestellten wesentlichen Auswirkungen einer Novellierung des Weiterbildungsrechtes auf die vertragsärztliche Versorgung für unverzichtbar, vor einer abschließenden Beschlussfassung des Deutschen Ärztetages über den vorgelegten Paragraphenteil die vorgesehenen Übergangsbestimmungen und die Anlagen mit den konkreten Auswirkungen auf die einzelnen Gebiete, Bereiche und Befähigungsnachweise in den Beratungen einzubeziehen. Der Deutsche Ärztetag wird daher dringend gebeten, den Paragraphenteil zunächst nur als notwendige Arbeitsgrundlage für die Erstellung der Anlagen und der Übergangsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen und eine abschließende Beschlussfassung auch über den Paragraphenteil nach Vorlage und Beratung des Gesamtkomplexes vorzunehmen.

Begründung:

Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammern ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufsrechtliche Grundlage der vertragsärztlichen Tätigkeit. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt nach Maßgabe des Kassenarztrechts immer für ein in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammern festgelegtes Gebiet/ Schwerpunkt mit der Folge, dass jedenfalls der Kernbereich dieses Gebietes/Schwerpunktes dem Vertragsarzt auch als Bestandteil seiner vertragsärztlichen Tätigkeit offen stehen muss und nur dann durch zusätzliche Qualifikationsanforderungen eingeschränkt werden kann, wenn überragende Gründe (Gefährdung der gesundheitlichen Versorgung) dies rechtfertigen (z. B. Rezertifizierung in der Exfoliativzytologie).

Dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern kommt somit für die vertragsärztliche Versorgung eine herausragende Bedeutung zu. Die Weiterbildungsordnung ist insoweit nicht nur eine "Bildungsordnung", sondern bestimmt wesentlich die Versorgungsstrukturen und das Versorgungsangebot der verträgsärztlichen Versorgung ("Arbeitsordnung").

Fehlentwicklungen in der vertragsärztlichen Versorgung haben deswegen häufig eine Ursache im Weiterbildungsrecht.

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geht auch für die Zukunft von der Vorrangigkeit des ärztlichen Berufsrechtes für die vertragsärztliche Tätigkeit aus, erwartet aber gerade deswegen bei der Beschlussfassung einer neuen Weiterbildungsordnung die Berücksichtigung der folgenden Belange der vertragsärztlichen Versorgung bei deren inhaltlichen Ausgestaltung:

1. Gebiete und Schwerpunkte des Weiterbildungsrechts müssen so eindeutig definiert sein, dass sie für die Kassenzulassung das jeweilige Leistungsspektrum der durch Weiterbildung erworbenen Facharztqualifikation möglichst eindeutig bestimmen. Erfolgt die Weiterbildung nicht mehr "für das Gebiet", sondern "im Gebiet", kann nur noch der jeweils vorgeschriebene verpflichtende Umfang der Weiterbildung im Gebiet von der Kassenzulassung als solcher umfasst werden. Es muss eindeutig als "Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen" zur Erlangung der Facharztqualifikation definiert sein. Die Abrechnungsbefugnis für davon nicht erfasste Leistungsbereiche muss dann durch ergänzende Befähigungsnachweise erworben werden. Dies gilt insbesondere bei Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die durch den bisherigen verpflichtenden Inhalt einer Weiterbildung nicht abgedeckt sind.

2. Soweit das Weiterbildungsrecht Befähigungsnachweise für einzelne Leistungsbereiche vorsieht, müssen diese bundeseinheitlich verbindlich sein, wenn sie die Abrechnungsvoraussetzung für die vertragsärztliche Leistung bilden sollen (§ 135 Abs. 2 SGB V). Die vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung notwendige Definition von qualitativen Anforderungen darf nicht berührt werden.

3. Gebiete und Schwerpunkte des Weiterbildungsrechts sollten so definiert sein, dass Überschneidungen der Weiterbildungsinhalte möglichst gering und insbesondere nicht mit unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen verbunden sind. Die Einführung neuer Gebietsbezeichnungen für Spezialbereiche bisheriger Gebiete müsste daher dazu führen, dass der Umfang des "Muttergebietes" entsprechend reduziert wird. Dadurch wird vermieden, dass Ärzte mit der neuen Spezial-Gebietsbezeichnung wegen des meist engeren Zuschnitts des neuen Gebietes daraus sich ergebende hoch bewertete Spezialleistungen einfordern und erhalten müssen, ihre Spezialtätigkeit jedoch in Konkurrenz mit den nach wie vor dazu berechtigten, auch neu zugelassenen Ärzten des "Muttergebietes" erbringen müssen. Als Folge dieser fortbestehenden Konkurrenzsituation kann aber die Versorgung mit den Ärzten der Spezialgebiete nicht sichergestellt werden, so dass den Ärzten des Muttergebietes übergangsweise auch noch die Abrechnungsfähigkeit der hoch bewerteten Spezialleistungen zugestanden werden muss (typisches Beispiel: Phoniatrie und Pädaudiologie).

4. Die Weiterbildungsordnung muss die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung und den gesetzgeberischen Willen, die kassenärztliche Versorgung längerfristig ab 2006 neben Kinderärzten nur noch durch Allgemeinärzte sicherzustellen, aufgreifen. Dies erfordert

· eine auf die Anforderungen der hausärztlichen Versorgung zugeschnittene Weiterbildungsdefinition der Allgemeinmedizin und, davon abgegrenzt,

· eine auf die fachärztliche Versorgung zugeschnittene Weiterbildung in den anderen Fachgebieten, die nicht durch Anlehnung an hausärztliche Weiterbildungsinhalte und durch dafür ankündigungsfähige Befähigungsnachweise die Konkurrenzsituation noch verschärft.

Die nachfolgend aufgeführten Anträge zu Tagesordnungspunkt III entsprechend einem Geschäftsordnungsantrag werden insgesamt zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen.

© 2001, Bundesärztekammer.