Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Anlage zum Beschlussantrag III - 1 vom Vorstand der Bundesärztekammer

TOP III : (Muster-)Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte

Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Paragraphen-Teil

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

Abschnitt A

§ 1

Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2

Struktur

(1)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt

· zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet

· zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes

· zur Bereichsbezeichnung eines Bereiches

oder

zu einem Befähigungsnachweis.

(2)

Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung.

(3)

Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung.

(4)

Ein Bereich wird durch Weiterbildungsinhalte beschrieben, die auch mehreren Gebieten zugeordnet werden können.

Wer die im Bereich vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Bereichsbezeichnung.

Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden dadurch nicht erweitert.

(5)

Der Befähigungsnachweis bestätigt Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, die nicht zu den vorgeschriebenen Mindestinhalten der Facharztweiterbildung gehören. Hierzu zählen insbesondere bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Wer die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Bescheinigung der Ärztekammer.

(6)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 11 - 15 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(7)

Die Gebiete und Facharztbezeichnungen sowie die Schwerpunkte und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Bereiche und Bereichsbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt. Die Befähigungsnachweise werden in einer von den Ärztekammern gemeinsam erstellten bundeseinheitlichen Liste veröffentlicht.

§ 3

Führen von Bezeichnungen

(1)

Facharzt-, Schwerpunkt-, Bereichsbezeichnungen und Befähigungsnachweise dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2)

Schwerpunktbezeichnungen und Befähigungsnachweise dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3)

Bereichsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.

Bereichsbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

(4)

Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen .

(5)

Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von einer anderen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

§ 4

Art, Inhalt und Dauer

(1)

Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss der Facharztweiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen bezahlter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2)

Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(3)

Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(4)

Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von bis zu 4 Wochen innerhalb von 12 Monaten. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

(5)

Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Befähigungsnachweis gemäß § 2 Abs. 5 kann berufsbegleitend erworben werden.

(6)

Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen; die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(7)

Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Facharztkompetenz aufbauen. Die Weiterbildung im Bereich muss zusätzlich zur Facharztweiterbildung abgeleistet werden, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten nicht anrechnungsfähig. Die Weiterbildung im Bereich und zur Erlangung eines Befähigungsnachweises richtet sich nach den festgelegten Anforderungen.

(8)

Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

§ 5

Befugnis

(1)

Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen und zur Erlangung von Befähigungsnachweisen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.

Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für einen Bereich erteilt werden.

(3)

Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.

Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.

(4)

Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5)

Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Bereichen sowie zur Erlangung von Befähigungsnachweisen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.

§ 6

Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)

Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu (von der Ärztekammer) zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

(2)

Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

- die für die Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,

- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,

- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.

§ 7

Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1)

Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2)

Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3)

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 8

Dokumentation der Weiterbildung

Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und noch bestehende Defizite aufgezeigt werden sollen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9

Erteilung von Zeugnissen

(1)

Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

(2)

Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 10

Anerkennungsverfahren

(1)

Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2-5 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.

(2)

Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie einer Weiterbildung gleichwertig ist.

Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Ziele dieser Weiterbildungsordnung im Hinblick auf den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz gewahrt sind.

§ 11

Zulassung zur Prüfung

(1)

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist.

(2)

Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

§ 12

Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

(1)

Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

(2)

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer . Jedem Prüfungsausschuß gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt-, Bereichsbezeichnung oder den Befähigungsnachweis besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

(3)

Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(4)

Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6)

Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

(7)

Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 13

Prüfung

(1)

Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2)

Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt grundsätzlich 30 Minuten.

(3)

Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.

(4)

Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel

- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder

- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder

- die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.

(5)

Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte, Bereiche und Befähigungsnachweise höchstens 1 Jahr.

(6)

Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7)

Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 14

Mitteilung der Prüfungsentscheidung

(1)

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.

(2)

Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

(3)

Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 13 Abs. 4 und 5 .

(4)

Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 12 Abs. 6.

§ 15

Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16

Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein gemäß § 12 gebildeter Prüfungsausschuß und der Betroffene zu hören.

§ 17

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1)

Die Anerkennung von Weiterbildungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Heilberufe-/Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Für die Anerkennung von fachärztlichen Bezeichnungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG.

Für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gelten die Bestimmungen aus Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG.

Für alle nicht in der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführten Bezeichnungen finden nach Maßgabe des Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG die Bestimmungen der §§ 10 - 15 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung.

(3)

Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitgliedstaaten abgeleistete Weiterbildung, die noch nicht zu einer Bezeichnung gemäß Absatz 2 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildungszeit ganz oder teilweise anzurechnen.

(4)

Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Zum angestrebten Facharzt oder Schwerpunkt soll eine in der Regel 12-monatige Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden.

Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.

(5)

Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 10 Abs. 2 entsprechend.

§ 18

Übergangsbestimmungen

§ 19

Aufhebung (und Umwandlung) von Bezeichnungen

§ 20

Inkrafttreten

(1)

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Weiterbildungsordnung vom ...... tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

© 2001, Bundesärztekammer.