Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer - Vergütung, insbesondere GOÄ

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V - 4

ÄNERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V - 4a

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-4) unter Berücksichtigung des Antrages von Dr. Ottmann (Drucksache V-4a) fasst der 104. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf, die Gleichbehandlung der Heilberufe und Leistungserbringer in Ost und West nach dem "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" sicherzustellen und durchzusetzen. Der nach Herstellung der Rechtsgleichheit bundesweit unter allen Krankenkassen durchzuführende Finanzausgleich (RSA) muss auch zur Finanzierung der Angleichung des Finanzierungsniveaus der ambulanten Versorgung eingesetzt werden.

§ 313 a Abs. 3 SGB V muss um eine entsprechende Finanzierungsmöglichkeit geöffnet werden.

Begründung:

In dem Gesetz, welches ab 1. Januar 2001 gilt, heißt es: "Ab dem 1. Januar 2001 werden die, für die neuen Länder geltenden besonderen Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben und die noch vorhandenen unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen abgebaut."

Die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen ist einheitlich an die gemeinsame Grundlohnsummenentwicklung gekoppelt, damit ist die Gleichbehandlung der Versicherten gefordert. Der Versicherte in den neuen Bundesländern hat einen Versorgungsgrad von 100 % wie in den Altbundesländern. Aber für die Versicherten in den neuen Bundesländern stehen in der ambulanten Versorgung nur 77 % der Finanzmittel zur Verfügung.

Die Kopfpauschale pro Versicherten im Osten ist deutlich niedriger als im Westen. Die Praxiskosten sind nahezu gleich. Der Differenzbetrag fehlt bei den Ärzten in den neuen Bundesländern, um die zwangsläufig gleich hohen Kosten abzudecken.

Es wird im ambulanten Bereich kein auskömmlicher Lebensunterhalt erzielt, zumal in den neuen Bundesländern die private Liquidation weder im ambulanten noch im stationären Bereich einen nennenswerten Beitrag zum Honorar leistet. In der Regel beträgt der Anteil der Privatliquidation weniger als 5 % des Honorarumsatzes.

Die höheren Honorare im GKV-Bereich in den Altbundesländern kompensieren die Ärzte in den neuen Bundesländern mit einer höheren GKV-Patientenzahl, wobei höhere Fallzahlen bekanntlich den Punktwert bei gedeckeltem Budget senken.

Deshalb ist die Abwanderungstendenz junger Mediziner, wie in allen anderen Berufen, ungebrochen. Dies bewirkt dramatische Versorgungsprobleme in der Allgemeinmedizin, auch in Facharztpraxen, sowie im stationären Bereich, die noch durch die Berentung von Ärzten in den nächsten 5 bis 10 Jahren dramatisch zunehmen werden (Praxisschließung ohne Nachfolger).

© 2001, Bundesärztekammer.