Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP III: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 28

Von: Dr. Reitinger

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

§ 5, Abs. 4 und 5

a) In Abs. 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Entscheidung darüber erlässt die Landesärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften, die die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt, Bereich oder Befähigungsnachweis im Einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können".

b) In Abs. 5 wird Satz 2 gestrichen.

Begründung:

a) Die Formulierung, die sinngemäß der Formulierung der bisherigen (Muster-)Weiterbildungsordnung entspricht, dient dazu, die Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns zu gewährleisten und zu konkretisieren. Im streitigen Verfahren haben sich detaillierte Kriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als hilfreich erwiesen. Durch die Verweisung im Satzungstext auf entsprechende Richtlinien erhalten sie eine höhere Verbindlichkeit.

b) Die Anforderung eines gegliederten Programms für die Weiterbildung bei der Antragstellung auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verlangt vom Arzt, der weiterbilden möchte, eine Strukturierung im Sinne eines Ausbildungsrahmenplanes, dessen Einhaltung und Umsetzung in der täglichen Praxis kaum erwartet werden kann und von der Ärztekammer auch nicht entsprechend kontrolliert werden kann. Defizite in der Vermittlung von Weiterbildungsinhalten können in ausreichendem Umfang durch die geplante Dokumentation der Weiterbildung, die vom Weiterzubildenden geführt werden muss, aufgedeckt werden. Die Regelung ist verzichtbar und stellt eine unnötige Bürokratisierung dar.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2001, Bundesärztekammer.