Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP IV: Änderung der Satzung der Bundesärztekammer in den §§ 4, 5, 8 und 10

BESCHLUSSANTRAG IV - 2

Von: Bayerische Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) in der vom 103. Deutschen Ärztetag 2000 beschlossenen Fassung, wird wie folgt geändert:

I.) § 5 (Vorstand) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird in Satz 4 nach den Worten "Er fasst" die Worte "unbeschadet des Absatzes 8" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Über die Sachgegenstände des § 4 Abs. 6 Satz 1 fasst der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch im Verfahren der Stimmengewichtung. Dazu verfügen die Präsidenten der Ärztekammern jeweils über dieselbe Zahl von Stimmen, über welche der Stimmführer der Ärztekammer gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 auf dem vorausgegangenen Ärztetag verfügt hat. Sie können die Stimmen nur einheitlich abgeben. Sind der Präsident oder ein Vizepräsident nicht zugleich Präsidenten einer Ärztekammer, stimmen sie mit einer Stimme ab; dasselbe gilt für die zwei weiteren Ärztinnen und Ärzte als Mitglieder der Vorstandes".

II.) Die Satzungsänderung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt (Datum der Ausgabe) in Kraft.

Begründung:

Zu I.) Dem vom Vorstand der Bundesärztekammer gebildeten "Kleinen Satzungsausschuss" erscheint es zweckmäßig, hinsichtlich der vermögenswirksamen Beschlüsse des Vorstandes eine Parallelität zu der Beschlusslage im Deutschen Ärztetag herbeizuführen. Nach § 4 Absatz 6 sind die Ärztekammern im Deutschen Ärztetag durch ihre Delegierten vertreten. Sie stimmen durch Stimmführer ab, welche aber jeweils so viele Stimmen haben, wie sie der Zahl der der jeweiligen Ärztekammer zustehenden Delegierten entsprechen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2001, Bundesärztekammer.