Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG V - 20

Von: Dr. Thomas

als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Ebenso wie eine Vertragsgebührenordnung wird auch das Vorschlagsmodell zur GOÄ abgelehnt, weil

· der Verordnungsgeber, die Bundesregierung und der Bundesrat, nicht aus der Pflicht zur Weiterentwicklung der Gebührenordnung entlassen werden darf. Das gilt sowohl für die GOÄ-Struktur als auch für den Leistungs- und Vergütungsbereich,

· die gesetzliche Grundlage in § 11 Bundesärzteordnung kein Entscheidungsrecht einseitig zu Gunsten der Ärzte vorsieht,

· die Interessen der Ärzte (Leistungsträger) einerseits und der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten (Kostenträger) andererseits stets konträr vertreten werden, so dass eine Durchsetzung der Vorschläge der Ärzteschaft nicht erzwungen werden kann,

· die ärztlichen Selbstverwaltungen für den stationären Bereich einerseits und für den ambulanten Sektor andererseits auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht gleichartig strukturiert/organisiert sind; Heilberufsgesetze und das Sozialgesetzbuch V können nicht vereinheitlicht werden.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN

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