TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Dr. Kütz, Bremen:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben uns in den Berufsordnungsgremien relativ lange und, wie Herr Flenker bereits sagte, in durchaus kontroverser Weise mit dem Problem auseinander gesetzt, ob besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angezeigt werden können und ob Qualifikationen angezeigt werden können, die nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben sind oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stammen. Wir haben es im Endeffekt bei dem, was wir hier beschließen, mit einer Richtungsentscheidung zu tun. Der Beschluss ist zweifellos eine Folge der Entwicklung der Rechtsprechung. Wir werden auch in Zukunft der Rechtsprechung folgen müssen.

Man kann jetzt zwei Entscheidungen fällen. Die eine lautet: Man erweitert die Ankündigungsmöglichkeiten so weit, dass überhaupt keine zwangsweisen juristischen Erweiterungen mehr vorstellbar sind. Was wäre die Konsequenz? Wir haben es hier mit dem Problem Werbung und Information zu tun. Werbung richtet sich in erster Linie auf die finanziellen Interessen des Werbenden, also der Ärztin oder des Arztes. Information richtet sich aber auf den Patienten.

Nun hat es eine ganze Reihe von Vorschlägen gegeben, deren Praktikabilität zu prüfen ich Sie bitte. Versetzen Sie sich in die Rolle des Patienten. Da ist ein Arzt, der etliche Dinge an Qualifikationen, an Behandlungsmethoden ankündigt. Er schreibt ehrlicherweise immer dahinter, wo er die jeweilige Qualifikation erworben hat, entweder ausgeschrieben - dann wird es schon sehr problematisch, was die Länge angeht - oder mit einem Logo versehen.

Wollen Sie dem Patienten wirklich ein Erklärungsblatt geben, damit er weiß, was sich hinter dem Logo verbirgt? Wenn wir so vorgehen, brauchen wir in der Berufsordnung im Prinzip nur die Mindestschriftgröße festzulegen, die für den Patienten noch lesbar macht, was auf dem Praxisschild steht.

Der andere Weg ist, dass wir eine Beschränkung einführen, auch eine Beschränkung, die eine haifischartige Werbeentwicklung zwischen den Kollegen selbst verhindert. Sie können doch sicher sein, dass für jede Qualifikation irgendein Verein aus der Tasche gezaubert werden kann, wenn er auch nur aus fünf Leuten besteht. Qualifikationen werden ja nicht immer nur von ehrenwerten Gesellschaften verliehen. Qualifikationen werden auch von kleinen Vereinen verliehen.

Welchen Informationsgehalt soll denn die Ankündigung einer solchen Qualifikation für den Patienten haben? Versetzen Sie sich immer in die Lage des Patienten. Sie können so vorgehen, wie die Pharmaindustrie vorgegangen ist, auch gezwungen aufgrund der Rechtsprechung. Früher hat man in den Waschzetteln alles unterdrückt, was negativ sein könnte. Das hat die Rechtsprechung verboten. Heute wird alles aufgeschrieben, was überhaupt möglich ist. Der Informationsgehalt für den Patienten ist gleich null.

Wenn Sie diesen Weg im Hinblick auf die Ankündigung Ihrer Tätigkeit gehen wollen, werden Sie dasselbe Problem haben. Möglicherweise kommt es zu einem ähnlichen Compliance-Problem wie bei der Pharmaindustrie, indem das Zeug in den Eimer gekippt wird, weil der Patient fürchtet, dass alles, was im Waschzettel steht, ihn zu Schaden bringt.

Sie müssen sich überlegen, ob es wirklich so klug ist, so viel Werbung zu fordern, und ob es Ihrem Image ernsthaft dient.

Nun noch zu einem konkreten Punkt. Sie haben gesagt, die Kollegin könne die MRT nicht ankündigen, wenn wir keine Ankündigungsfähigkeit von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. Das stimmt nicht. Wenn sie nur die MRT oder die CT macht, ist das ihr Tätigkeitsschwerpunkt. Wenn Sie Akupunktur in ausreichendem Maße machen, dann kündigen Sie das eben als Tätigkeitsschwerpunkt an.

Das war der Grund, weshalb die Berufsordnungsgremien gesagt haben: Wir nehmen den Begriff Tätigkeitsschwerpunkt. Ich gebe zu, dass es für Sie ein bisschen schwierig sein mag, den Schwerpunkt im Gebiet und den Tätigkeitsschwerpunkt auseinander zu halten. Der Begriff Tätigkeitsschwerpunkt kommt in der Weiterbildungsordnung so nicht vor. Für den Patienten ist es völlig irrelevant, denn es heißt ja nicht "Tätigkeitsschwerpunkt XY", sondern "MRT". Tätigkeitsschwerpunkt ist nur der Begriff, den Sie sozusagen konkretisierend umsetzen sollen.
Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Kollege Kütz.

Bevor wir in der Rednerliste fortfahren, begrüße ich Frau Annette Widmann-Mauz, Mitglied der Bundestagsfraktion der CDU im Deutschen Bundestag und Mitglied des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Ausschusses für Gesundheit.

Herzlich willkommen, Frau Abgeordnete Widmann-Mauz! Wir freuen uns, dass Sie sich für das interessieren, was wir hier tun.

(Beifall)

Neben Frau Widmann-Mauz sitzt Karsten Vilmar, der als Ehrenpräsident den ganzen Ärztetag verfolgt. Auch er ist uns heute Morgen wieder herzlich willkommen!

(Beifall)

Schließlich begrüße ich bei uns Herrn Dr. Jeszenszky. Er ist Ministerialrat im Rumänischen Gesundheitsministerium. Er interessiert sich auch heute noch für das, was wir hier tun. Das finde ich sehr gut.

(Beifall)

Wir fahren in der Rednerliste fort. Das Wort hat nunmehr Herr Dr. Meißner aus Berlin.

© 2002, Bundesärztekammer.