TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache V-3. Wer möchte § 27 in der Fassung von Baden-Württemberg? Der Vorschlag lautet:

Dem Arzt ist Werbung in den Grenzen dieser Berufsordnung, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestattet.

Wer möchte diese Fassung gegenüber jener, die von der Bundesärztekammer vorgeschlagen ist, bevorzugen? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist eindeutig nicht angenommen.

§ 28 im Antrag 3 lautet:

Größere Anzeigen als halbseitige Anzeigen sind verboten.

Wer möchte dem zustimmen? - Wer ist dagegen? - Auch das ist die klare Mehrheit. Das ist abgelehnt.

Zum § 17 wird vorgeschlagen, einen folgenden Abs. 5 anzufügen:

(5) Die Bezeichnung "Professor" darf auf dem Praxisschild geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen.

Wer möchte diesen Text aus dem Vorschlag aus Baden-Württemberg in die Berufsordnung einfügen? - Wer ist dagegen? - Wer möchte sich enthalten? - Das sind viele. Wir zählen aus. Ich wiederhole noch einmal den Text, um den es geht:

(5) Die Bezeichnung "Professor" darf auf dem Praxisschild geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen.

Ich nehme an, es handelt sich um einen Titel, der sich sowieso auf die Medizin beziehen muss, nicht auf eine andere Wissenschaft. Den Unterschied zum Ist-Zustand sollten Sie erklären, Frau Wollersheim, damit die Damen und Herren Delegierten den Unterschied erkennen. Ich glaube, die Klarheit über die Änderung ist noch nicht so komplett, dass wir uns darüber eine Meinung bilden können. Frau Wollersheim, bitte.

Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die von Baden-Württemberg angeregte Änderung befindet sich bisher in Kapitel D Nr. 1 der (Muster-)Berufsordnung. Im Rahmen der Diskussionen in den Berufsordnungskonferenzen ist die Frage diskutiert worden, ob - wie vom Vorstand vorgeschlagen - diese Vorschrift zu streichen ist.

Zunächst waren die Mitglieder der Berufsordnungskonferenz mehrheitlich der Auffassung, dass eine Streichung vorgenommen werden sollte. Nach meinem Kenntnisstand ist dies nach wie vor so. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es offensichtlich in einigen Ländern Regelungen gibt, wonach diese Aufgabe nicht mehr durch die Kultusministerkonferenzen oder die Wissenschaftsminister erledigt wird. Es gibt aber, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, gar keine Kompetenz der Landesärztekammer mehr. Das war der Grund, weshalb man hier auf eine Regelung in der (Muster-)Berufsordnung verzichtet hat. Baden-Württemberg hat, glaube ich, eine spezielle landesrechtliche Situation, die ein Tätigwerden der Kammer erforderlich macht.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Da müsste Baden-Württemberg gegebenenfalls etwas in die Berufsordnung schreiben, was in anderen Ländern nicht erforderlich ist. Jetzt geht es aber um die (Muster-)Berufsordnung. Ich glaube, jetzt ist geklärt, um was es geht. Ich frage also noch einmal: Wer möchte nach § 17 Abs. 4 einen Abs. 5 in der Fassung, wie ich sie vorgetragen habe, anfügen? - Wer ist dagegen? - Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Bei zahlreichen Enthaltungen ist das abgelehnt.

Damit der Antrag V-3 insgesamt abgelehnt.

© 2002, Bundesärztekammer.