Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des
Deutschen Ärztetages:
Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag auf
Drucksache V-3. Wer möchte §
27 in der Fassung von Baden-Württemberg? Der Vorschlag lautet:
Dem Arzt ist Werbung in den Grenzen dieser Berufsordnung,
des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb gestattet.
Wer möchte diese Fassung gegenüber jener, die von der
Bundesärztekammer vorgeschlagen ist, bevorzugen? - Wer ist
dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist eindeutig nicht angenommen.
§ 28 im Antrag 3 lautet:
Größere Anzeigen als halbseitige Anzeigen
sind verboten.
Wer möchte dem zustimmen? - Wer ist dagegen? - Auch das ist
die klare Mehrheit. Das ist abgelehnt.
Zum § 17 wird vorgeschlagen, einen folgenden Abs. 5 anzufügen:
(5) Die Bezeichnung "Professor" darf
auf dem Praxisschild geführt werden, wenn sie auf Vorschlag
der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule
oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist.
Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät
einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene
Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer
der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist.
Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung
ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu
führen.
Wer möchte diesen Text aus dem Vorschlag aus Baden-Württemberg
in die Berufsordnung einfügen? - Wer ist dagegen? - Wer möchte
sich enthalten? - Das sind viele. Wir zählen aus. Ich wiederhole
noch einmal den Text, um den es geht:
(5) Die Bezeichnung "Professor" darf
auf dem Praxisschild geführt werden, wenn sie auf Vorschlag
der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule
oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist.
Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät
einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene
Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer
der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist.
Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung
ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu
führen.
Ich nehme an, es handelt sich um einen Titel, der sich sowieso
auf die Medizin beziehen muss, nicht auf eine andere Wissenschaft.
Den Unterschied zum Ist-Zustand sollten Sie erklären, Frau
Wollersheim, damit die Damen und Herren Delegierten den Unterschied
erkennen. Ich glaube, die Klarheit über die Änderung ist
noch nicht so komplett, dass wir uns darüber eine Meinung bilden
können. Frau Wollersheim, bitte.
Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die von Baden-Württemberg
angeregte Änderung befindet sich bisher in Kapitel D Nr. 1
der (Muster-)Berufsordnung. Im Rahmen der Diskussionen in den Berufsordnungskonferenzen
ist die Frage diskutiert worden, ob - wie vom Vorstand vorgeschlagen
- diese Vorschrift zu streichen ist.
Zunächst waren die Mitglieder der Berufsordnungskonferenz
mehrheitlich der Auffassung, dass eine Streichung vorgenommen werden
sollte. Nach meinem Kenntnisstand ist dies nach wie vor so. Es ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass es offensichtlich in einigen
Ländern Regelungen gibt, wonach diese Aufgabe nicht mehr durch
die Kultusministerkonferenzen oder die Wissenschaftsminister erledigt
wird. Es gibt aber, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, gar keine
Kompetenz der Landesärztekammer mehr. Das war der Grund, weshalb
man hier auf eine Regelung in der (Muster-)Berufsordnung verzichtet
hat. Baden-Württemberg hat, glaube ich, eine spezielle landesrechtliche
Situation, die ein Tätigwerden der Kammer erforderlich macht.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Da müsste Baden-Württemberg gegebenenfalls etwas in
die Berufsordnung schreiben, was in anderen Ländern nicht erforderlich
ist. Jetzt geht es aber um die (Muster-)Berufsordnung. Ich glaube,
jetzt ist geklärt, um was es geht. Ich frage also noch einmal:
Wer möchte nach § 17 Abs. 4 einen Abs. 5 in der Fassung,
wie ich sie vorgetragen habe, anfügen? - Wer ist dagegen? -
Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? - Bei zahlreichen Enthaltungen
ist das abgelehnt.
Damit der Antrag V-3 insgesamt abgelehnt.
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