Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
§ 20 Abs. 3 soll wie folgt gefasst werden:
Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten
seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen
in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des
Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen
anderen Arzt fortgesetzt werden.
Wer stimmt dem zu? - Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält
sich? - Dann ist auch das beschlossen.
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