TOP VI : Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Wir kommen damit zum Antrag auf Drucksache VI-44, der folgendermaßen lautet:

Der Vorstand der Bundesärztekammer nimmt Beratungen über den in den Heilberufsgesetzen verankerten Ausschluss von beamteten Ärztinnen und Ärzten von der Berufsgerichtsbarkeit mit dem Ziel auf, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer einheitlichen Unterstellung aller Angehörigen unter die Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammern zu schaffen.

Gibt es Bedarf an juristischer Aufklärung?

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

- Es ist Vorstandsüberweisung beantragt. Frau Wollersheim, meinen Sie, dass man aus juristischer Sicht dazu etwas sagen muss, das uns möglicherweise darin bestärkt, den Antrag nicht an den Vorstand zu überweisen?

Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Nach meiner Auffassung ist die vorliegende Anregung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik nicht vereinbar. Die Beamten sind deshalb der Berufsgerichtsbarkeit eingeschränkt unterworfen, weil sie der Disziplinarhoheit der Länder unterliegen. Sie können nicht gleichzeitig in vollem Umfang disziplinarrechtliche und berufsrechtliche Ahndungen aussprechen; das verstieße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung.

Eine volle Unterstellung unter die Heilberufsgesetze der Länder wäre nur dann möglich, wenn gleichzeitig die Beamten aus der Disziplinarhoheit ihrer Dienstherren entlassen würden. Von daher erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass dieses überhaupt denkbar ist. Beamte unterliegen insoweit den berufsrechtlichen Regelungen, als die Ärztekammern einen so genannten berufsrechtlichen Überhang feststellen. Es wird auch wohl kaum politisch zu erwarten sein, dass sie aus der Disziplinarhoheit ihrer Dienstherren entlassen werden.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. Daraus schließe ich, dass es Ihnen am liebsten wäre, wenn jemand da wäre, der den Vorschlag macht, dass wir uns mit diesem Antrag besser nicht befassen. Stimmt das so?

(Zurufe)

- Es wird Nichtbefassung beantragt. Wer möchte der abstimmungsmäßigen Nichtbefassung mit diesem Antrag zustimmen? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist Nichtbefassung beschlossen.

© 2002, Bundesärztekammer.