Änderungen der §§ 27, 28 Kapitel D I Nr. 1-5 und
§ 17 und § 18, § 22a, § 15, § 20 BO
1. Der Abschnitt B. IV. "Berufliches Verhalten"
2. "Berufliche Kommunikation" wird wie folgt gefasst:
1.1 §§ 27 und 28 i.d.F. des 103. Dt. Ärztetages
werden aufgehoben und
erhalten folgende Fassung:
§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige
Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist
die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte
und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis
des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene
Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig
ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende
Werbung.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben
unberührt.
(4) Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen,
3. Tätigkeitsschwerpunkte
und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der
nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt
werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen
nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen
nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen
verwechselt werden können.
(5) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig,
wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich
ausübt.
(6) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen
die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist
befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
§ 28 Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen,
wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
1. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses
erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit
einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen
Informationen beschränken und
3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung
und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen
Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits
unterscheiden.
2. § 17 Abs. 4 i.d.F. des 100. Dt. Ärztetages
wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:
(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu
machen.
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
- den Namen
- die (Fach-) Arztbezeichnung
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
- gem. § 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig
werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung
durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer
anzeigen.
3. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte
Praxisräume mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches
seinen Namen, seine Arztbezeichnung und einen Hinweis auf die
in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden enthält.
4. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 22 a
Ankündigung von Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr.8) sind - unbeschadet
des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen
aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossener Ärzte anzuzeigen.
Der Zusammenschluss ist ferner entsprechend der Rechtsform mit
dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis oder "Partnerschaft"
anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht
mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen
Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr.8 mehrere
Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der
Praxissitz anzugeben.
(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss
sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern
aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel
D II Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung
vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung "Arzt"
oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen
nicht angekündigt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D
II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes
angekündigt werden.
5. Kapitel D I
Nrn. 1-5 werden aufgehoben.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 wird gestrichen.
2. Abs. 3 wird Abs. 2.
3. Abs. 4 wird Abs. 3.
7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner
Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der
Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem der Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgesetzt
werden.