Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 3

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-3) beschließt der 105. Deutsche Ärztetag:

Die Bundesärztekammer wird gebeten, die Entwicklung von Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen in Asyl- sowie anderen aufenthaltsrechtlichen Antrags- und Klageverfahren zu unterstützen und hierzu ein entsprechendes Fortbildungscurriculum mit Bescheinigung zur fachgerechten Erstellung dieser speziellen Gutachten zu entwickeln.

Begründung:

Seit mehreren Jahren bestehen Auseinandersetzungen zwischen den Innenbehörden der Länder und Ärztinnen und Ärzten, die Gutachten und Stellungnahmen zum Vorliegen psychisch reaktiver Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen in aufenthaltsrechtlichen Antrags- und Klageverfahren erstellen. Vielfach wurde dabei von Behördenvertretern der Vorwurf erhoben, Kolleginnen und Kollegen würden Gefälligkeitsgutachten erstellen. Von Seiten der Ärztekammern ist diesen Vorwürfen auf der politischen Ebene bereits mehrmals begegnet worden. Die tägliche Praxis zeigt jedoch, dass weiterhin ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen von Behörden mit dem Hinweis zurückgewiesen werden, sie würden nicht näher präzisierte formale und inhaltliche Kriterien unberücksichtigt lassen. Über die Entwicklung formaler Kriterien für die Gutachten, wie sie von einigen Landesärztekammern erarbeitet worden sind, hinausgehend bedarf es daher noch weiterer, ausführlicherer, formaler und inhaltlicher Voraussetzungen wie z. B. Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik psychisch reaktiver Traumafolgen, Kenntnisse in der Explorationstechnik ausländischer Probanden mit Hilfe von Dolmetschern, Kenntnisse über Geschichte der Herkunftsländer sowie deren gegenwärtige kulturspezifische, soziale und politische Strukturen und vieles mehr, was in einem eigens dafür erstellten Fortbildungscurriculum interessierten Kolleginnen und Kollegen angeboten werden soll.

Eine Bescheinigung macht auch für nichtärztliche Behördenvertreter die Qualifikation der/des unterzeichnenden Gutachterin/Gutachters vorab erkennbar.

© 2002, Bundesärztekammer.