BESCHLUSSANTRAG VI - 3
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer
(Drucksache VI-3) beschließt der 105. Deutsche Ärztetag:
Die Bundesärztekammer wird gebeten, die Entwicklung von
Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen bei
ausländischen Flüchtlingen in Asyl- sowie anderen aufenthaltsrechtlichen
Antrags- und Klageverfahren zu unterstützen und hierzu ein
entsprechendes Fortbildungscurriculum mit Bescheinigung zur fachgerechten
Erstellung dieser speziellen Gutachten zu entwickeln.
Begründung:
Seit mehreren Jahren bestehen Auseinandersetzungen zwischen den
Innenbehörden der Länder und Ärztinnen und Ärzten,
die Gutachten und Stellungnahmen zum Vorliegen psychisch reaktiver
Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen in aufenthaltsrechtlichen
Antrags- und Klageverfahren erstellen. Vielfach wurde dabei von
Behördenvertretern der Vorwurf erhoben, Kolleginnen und Kollegen
würden Gefälligkeitsgutachten erstellen. Von Seiten
der Ärztekammern ist diesen Vorwürfen auf der politischen
Ebene bereits mehrmals begegnet worden. Die tägliche Praxis
zeigt jedoch, dass weiterhin ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen
von Behörden mit dem Hinweis zurückgewiesen werden,
sie würden nicht näher präzisierte formale und
inhaltliche Kriterien unberücksichtigt lassen. Über
die Entwicklung formaler Kriterien für die Gutachten, wie
sie von einigen Landesärztekammern erarbeitet worden sind,
hinausgehend bedarf es daher noch weiterer, ausführlicherer,
formaler und inhaltlicher Voraussetzungen wie z. B. Kenntnisse
und Erfahrungen in der Diagnostik psychisch reaktiver Traumafolgen,
Kenntnisse in der Explorationstechnik ausländischer Probanden
mit Hilfe von Dolmetschern, Kenntnisse über Geschichte der
Herkunftsländer sowie deren gegenwärtige kulturspezifische,
soziale und politische Strukturen und vieles mehr, was in einem
eigens dafür erstellten Fortbildungscurriculum interessierten
Kolleginnen und Kollegen angeboten werden soll.
Eine Bescheinigung macht auch für nichtärztliche Behördenvertreter
die Qualifikation der/des unterzeichnenden Gutachterin/Gutachters
vorab erkennbar.
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