BESCHLUSSANTRAG VI - 62
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG VI - 62
Der Antrag von Dr. Herrmann, Dr. Bartmann, R. Büchner,
Dr. v. Kügelgen, Frau Dr. Müller (Drucksache VI-62) und
der Änderungsantrag von Frau Müller-Mette, Dr. Herrmann,
Dr. Bartmann, R. Büchner und Dr. von Kügelgen (Drucksache
VI-62a) werden zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
§ Drucksache VI-62:
Erneut fordert der Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekammer
auf, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
dafür einzutreten, die Bestimmungen des § 95 a SGB V
aufzuheben, die die Möglichkeit der Niederlassung als Allgemeinärztin/-arzt
nach dem 1. Januar 2006 bei denjenigen Ärztinnen und Ärzten
ausschließen, die den Facharzt für Allgemeinmedizin
nach 3-jähriger Weiterbildung erworben haben.
Begründung:
Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte mit 3-jähriger
Weiterbildung, die sich z. B. durch Wehrdienst, Erziehungsurlaub,
Entwicklungshilfezeiten o. Ä. bis zu diesem Zeitpunkt nicht
niederlassen können, wären in einem unverhältnismäßigen
Umfang benachteiligt.
Abgesehen davon ist die gesetzliche Regelung bei dem sich abzeichnenden
Mangel an Allgemeinärztinnen und -ärzten kontraproduktiv
und steht in krassem Missverhältnis zu den vielen fachlich
unbefriedigenden Möglichkeiten, bis in die Gegenwart nach
mehr oder weniger geeigneter Weiterbildung nur nach Übergangsbestimmungen
Arzt für Allgemeinmedizin zu werden.
§ Drucksache VI-62a:
Der Entschließungsantrag wird wie folgt ergänzt:
"Dies findet lediglich für Kolleginnen und Kollegen
Anwendung, die ihre 3-jährige Weiterbildung bis Ende 1998
begonnen haben."
Begründung:
Ohne diese zeitliche Begrenzung und Präzisierung bestünde
die Gefahr, dass neben der 5-jährigen Weiterbildung auch
eine 3-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin den
Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht.
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