ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 73
Der Antrag von Prof. Kunze und Dr. Ottmann (Drucksache
VI-73) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Der Bundesgesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch V die Trennung
in einen haus- und fachärztlichen Bereich gesetzlich verankert.
Diese Differenzierung lässt sich im Bereich der Weiterbildungsordnung
auf Landesebene nicht abbilden. Zwar leitet sich die Vorschrift
des § 73 SGB V aus dem ärztlichen Berufsrecht her, durch
sozialrechtliche Regelungen auf Bundesebene wird hier aber in
unzulässiger Weise die landesrechtliche Zuständigkeit
für das Facharztwesen verletzt, indem einzelne berufliche
Tätigkeitsbereiche von Ärzten eingeschränkt werden.
Nachdem die Zuständigkeit des Bundes für die Zuordnung
auf fachtypische Kernbereiche der einzelnen Gebiete nicht gegeben
ist, wird die Bundesärztekammmer aufgefordert, in der weiteren
Diskussion die landesrechtliche Zuständigkeit für das
Berufsrecht in den Mittelpunkt der weiteren Überlegungen
zu stellen.
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