Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 73

Der Antrag von Prof. Kunze und Dr. Ottmann (Drucksache VI-73) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Bundesgesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch V die Trennung in einen haus- und fachärztlichen Bereich gesetzlich verankert.

Diese Differenzierung lässt sich im Bereich der Weiterbildungsordnung auf Landesebene nicht abbilden. Zwar leitet sich die Vorschrift des § 73 SGB V aus dem ärztlichen Berufsrecht her, durch sozialrechtliche Regelungen auf Bundesebene wird hier aber in unzulässiger Weise die landesrechtliche Zuständigkeit für das Facharztwesen verletzt, indem einzelne berufliche Tätigkeitsbereiche von Ärzten eingeschränkt werden.

Nachdem die Zuständigkeit des Bundes für die Zuordnung auf fachtypische Kernbereiche der einzelnen Gebiete nicht gegeben ist, wird die Bundesärztekammmer aufgefordert, in der weiteren Diskussion die landesrechtliche Zuständigkeit für das Berufsrecht in den Mittelpunkt der weiteren Überlegungen zu stellen.

© 2002, Bundesärztekammer.