BESCHLUSSANTRAG VI - 76
Auf Antrag von Frau Dr. Fick, Dr. Kaplan und Dr. Jantzen
(Drucksache VI-76) beschließt der 105. Deutsche Ärztetag:
Der 105. Deutsche Ärztetag fordert den Bundesärztekammerausschuss
"Gebührenordnung" auf, folgende Änderungen
bzw. Ergänzungen der GOÄ zu erreichen:
1. Einführung einer eigenen Besuchsgebühr zur Durchführung
der Leichenschau mit Einführung einer entsprechenden Legende
("Leichenschaubesuch").
2. Einführung einer eigenen GOÄ-Ziffer für das
Ausführen einer vorläufigen Leichenschau und das Ausstellen
des entsprechenden vorläufigen Leichenschauscheins.
3. Leistungsgerechte Anhebung der Gebühr der GOÄ-Nr.
100 für die regelrechte Leichenschau selbst.
Begründung:
1. Auf Grund zweier Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne: Az.
2 C 380/98 und AG Oberhausen; 37), die die Abrechenbarkeit der
Besuchsgebühr neben der Leichenschau verneint haben, und
der unterschiedlichen Stellungnahmen der Bundesärztekammer
(DÄ-Blatt 9. Juni 2000 und 22. Juni 2001), besteht im Augenblick
Rechtsunsicherheit bezüglich der Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr.
50 bei Durchführung einer Leichenschau. Da im ambulanten
Bereich, meist unter ungünstigen Bedingungen, eine Leichenschau
grundsätzlich einen Besuch erfordert, muss dieser Besuch
auch "ohne symptombezogene Untersuchung" abgerechnet
werden können.
2. Die Abrechnung einer vorläufigen Leichenschau mit Ausstellung
eines entsprechenden Leichenschauscheins nach GOÄ-Nr. 70
wird der Leistung in keiner Weise gerecht. Deshalb ist für
diesen Leistungsabschnitt eine eigene Gebührenordnungsnummer
erforderlich.
3. Auf Grund des in den Bestattungsverordnungen vorgeschriebenen
Untersuchungsumfangs bei der Leichenschau und der aufwendigen
Dokumentation ist die derzeitige Honorierung nicht mehr leistungsgerecht.
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