ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1a
Von: Dr. Lipp
als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
§ 27, Abs. 4 der (Muster-) Berufsordnung ist nach Abs. 4,
Punkt 3, wie folgt zu ergänzen:
4. besondere diagnostische und therapeutische Verfahren.
(organisatorische Hinweise werden zu Punkt 5).
Begründung:
Die Entwicklung der letzten Jahre hat dazu geführt, dass der
niedergelassene Arzt seine finanzielle Existenz nur dann ausreichend
absichern kann, wenn er seine Praxis im Sinne eines wirtschaftlich
effizienten Kleinunternehmens führt. Folglich muss er in die
Lage versetzt werden, alle Möglichkeiten eines "selbständigen
Unternehmers" zu nutzen. Dazu gehört u. a. auch die Möglichkeit
zur sachlichen Information und Werbung in Bezug auf seine ärztliche
Tätigkeit.
Bereits jetzt haben Kliniken wegen der betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Unterschiede gegenüber niedergelassenen Ärzten
Vorteile im Werberecht. Dies kann dazu führen, dass der niedergelassene
Arzt im Konkurrenzkampf mit den Kliniken deutlich benachteiligt
wird.
Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt der sachlichen
Information und Werbung einen immer größeren Spielraum.
Die Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
muss deshalb entsprechend angepasst werden. Eine weitere Liberalisierung
tut not.
Selbstverständlich muss unlauterer Wettbewerb auch künftig
ausgeschlossen bleiben.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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