Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung
§§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1 - 5, § 15
Abs. 2, § 20 Abs. 3

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1a

Von: Dr. Lipp

als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

§ 27, Abs. 4 der (Muster-) Berufsordnung ist nach Abs. 4, Punkt 3, wie folgt zu ergänzen:

4. besondere diagnostische und therapeutische Verfahren.
(organisatorische Hinweise werden zu Punkt 5).

Begründung:

Die Entwicklung der letzten Jahre hat dazu geführt, dass der niedergelassene Arzt seine finanzielle Existenz nur dann ausreichend absichern kann, wenn er seine Praxis im Sinne eines wirtschaftlich effizienten Kleinunternehmens führt. Folglich muss er in die Lage versetzt werden, alle Möglichkeiten eines "selbständigen Unternehmers" zu nutzen. Dazu gehört u. a. auch die Möglichkeit zur sachlichen Information und Werbung in Bezug auf seine ärztliche Tätigkeit.

Bereits jetzt haben Kliniken wegen der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede gegenüber niedergelassenen Ärzten Vorteile im Werberecht. Dies kann dazu führen, dass der niedergelassene Arzt im Konkurrenzkampf mit den Kliniken deutlich benachteiligt wird.
Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt der sachlichen Information und Werbung einen immer größeren Spielraum. Die Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte muss deshalb entsprechend angepasst werden. Eine weitere Liberalisierung tut not.
Selbstverständlich muss unlauterer Wettbewerb auch künftig ausgeschlossen bleiben.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2002, Bundesärztekammer.