Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung
§§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1 - 5, § 15
Abs. 2, § 20 Abs. 3

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1b

Von: Dr. Ottmann

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Änderungsantrag zu TOP V:

Beschlußantrag des Vorstandes der Bundesärztekammer zur Novellierung einzelner Vorschriften der Musterberufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1-5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

Zu Änderungsantrag 1.1:

1) § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Sonstige Qualifikation"
b) Es wird folgende Nr. 4 eingefügt: "4. als solche gekennzeichnete "Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"
c) Die Nr. 4 "Organisatorische Hinweise" wird Nr. 5 und wie folgt geändert: Nach dem Wort "Hinweise" werden ein Komma eingefügt und folgende Worte ergänzt: "unbeschadet des Ausschlusses in § 22 a Abs. 3".
d) In Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "Tätigkeitsschwerpunkte" durch die Worte "Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" ersetzt.

2) In § 27 Abs. 5 wird die Zahl 3 durch die Zahl 4 ersetzt.
3) In § 28 Nr. 3 wird das Wort "Tätigkeitsschwerpunkten" ersetzt durch die Worte "Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden".

Begründung:

Die Änderung dient der Verdeutlichung und Abgrenzung von künftig ankündigungsfähigen Qualifikationen des Arztes (§ 27 Abs. 4 Nr. 1-3) einerseits zur Beschreibung seiner Tätigkeit im Sinne eines Leistungsangebots andererseits.

Dabei soll der in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 7 Abs. 1) verwendete Terminus "Tätigkeitsschwerpunkte" nicht in die Berufsordnung für Ärzte übernommen werden.

In der Berufsordnung für Rechtsanwälte stehen sich Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegenüber und sind die Voraussetzungen für das Führen eines Tätigkeitsschwerpunkts insofern enger gefasst, als vom Rechtsanwalt höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden dürfen, er diese als solche zu bezeichnen hat und Tätigkeitsschwerpunkte nur dann benennen darf, wenn er nach der Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.

Der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" ist zudem in der Zusammenschau mit den Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte, (die für ärztliche Qualifikationen stehen) - "Schwerpunktsbezeichnung" - zumindest missverständlich.

Die Ergänzung im Änderungsantrag I 1 lit. c dient der Verdeutlichung, dass der Arzt trotz der Möglichkeit nach § 27 Abs. 4 Nr. 4 organisatorische Hinweise ankündigen zu können, dennoch Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, wie z. B. Praxisgemeinschaften nach § 22 a Abs. 3 nicht ankündigen darf.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2002, Bundesärztekammer.