ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 1b
Von: Dr. Ottmann
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Änderungsantrag zu TOP V:
Beschlußantrag des Vorstandes der Bundesärztekammer
zur Novellierung einzelner Vorschriften der Musterberufsordnung
§§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1-5, §
15 Abs. 2, § 20 Abs. 3
Zu Änderungsantrag 1.1:
1) § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Sonstige Qualifikation"
b) Es wird folgende Nr. 4 eingefügt: "4. als solche gekennzeichnete
"Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"
c) Die Nr. 4 "Organisatorische Hinweise" wird Nr. 5 und
wie folgt geändert: Nach dem Wort "Hinweise" werden
ein Komma eingefügt und folgende Worte ergänzt: "unbeschadet
des Ausschlusses in § 22 a Abs. 3".
d) In Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "Tätigkeitsschwerpunkte"
durch die Worte "Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"
ersetzt.
2) In § 27 Abs. 5 wird die Zahl 3 durch die Zahl 4 ersetzt.
3) In § 28 Nr. 3 wird das Wort "Tätigkeitsschwerpunkten"
ersetzt durch die Worte "Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden".
Begründung:
Die Änderung dient der Verdeutlichung und Abgrenzung von künftig
ankündigungsfähigen Qualifikationen des Arztes (§
27 Abs. 4 Nr. 1-3) einerseits zur Beschreibung seiner Tätigkeit
im Sinne eines Leistungsangebots andererseits.
Dabei soll der in der Berufsordnung für Rechtsanwälte
(§ 7 Abs. 1) verwendete Terminus "Tätigkeitsschwerpunkte"
nicht in die Berufsordnung für Ärzte übernommen werden.
In der Berufsordnung für Rechtsanwälte stehen sich Interessen-
und Tätigkeitsschwerpunkte gegenüber und sind die Voraussetzungen
für das Führen eines Tätigkeitsschwerpunkts insofern
enger gefasst, als vom Rechtsanwalt höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte
geführt werden dürfen, er diese als solche zu bezeichnen
hat und Tätigkeitsschwerpunkte nur dann benennen darf, wenn
er nach der Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet
nachhaltig tätig gewesen ist.
Der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" ist zudem in
der Zusammenschau mit den Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
für Ärzte, (die für ärztliche Qualifikationen
stehen) - "Schwerpunktsbezeichnung" - zumindest missverständlich.
Die Ergänzung im Änderungsantrag I 1 lit. c dient der
Verdeutlichung, dass der Arzt trotz der Möglichkeit nach §
27 Abs. 4 Nr. 4 organisatorische Hinweise ankündigen zu können,
dennoch Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, wie
z. B. Praxisgemeinschaften nach § 22 a Abs. 3 nicht ankündigen
darf.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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