Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung
§§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1 - 5, § 15
Abs. 2, § 20 Abs. 3

BESCHLUSSANTRAG V - 2

Von: Dr. Ottmann

als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, Empfehlungen - an die Landesärztekammern gerichtet - für ein System der Positivkennzeichnung von weiterbildungsrechtlich erworbenen Qualifikationsbezeichnungen zu erarbeiten.
Damit soll die Umsetzung der Kann-Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 3 der Muster-BO in der novellierten Fassung ("Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.") erleichtert werden und die Bedeutung dieser Bezeichnungen hervorgehoben werden. Eine solche Positivkennzeichnung kann z.B. in einem Markenzeichen bestehen, das nur in Zusammenhang mit Kammerqualifikationen geführt werden kann.

Begründung:

Die vorgelegte Novelle der Muster-BO beseitigt - als Konsequenz der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berufsausübungsfreiheit des Arztes und zum Informationsinteresse des Patienten - die bisherige Alleinstellung der Kammerqualifikationen auf dem Praxisschild und wird über die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten zu ärztlichen Praxisschildern führen, die den hilfesuchenden Patienten den Unterschied zwischen Kammerqualifikationen und selbstgewählten Bezeichnungen nicht mehr erkennen lassen. Auch wenn eine Verwechslung mit Kammerqualifikationen nach dem Wortlaut der Novelle ausgeschlossen sein muss, erscheint ein System der Positivkennzeichnung zusätzlich notwendig und sinnvoll.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2002, Bundesärztekammer.