BESCHLUSSANTRAG V - 2
Von: Dr. Ottmann
als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer
auf, Empfehlungen - an die Landesärztekammern gerichtet - für
ein System der Positivkennzeichnung von weiterbildungsrechtlich
erworbenen Qualifikationsbezeichnungen zu erarbeiten.
Damit soll die Umsetzung der Kann-Bestimmung des § 27 Abs.
4 Satz 3 der Muster-BO in der novellierten Fassung ("Ein Hinweis
auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.") erleichtert
werden und die Bedeutung dieser Bezeichnungen hervorgehoben werden.
Eine solche Positivkennzeichnung kann z.B. in einem Markenzeichen
bestehen, das nur in Zusammenhang mit Kammerqualifikationen geführt
werden kann.
Begründung:
Die vorgelegte Novelle der Muster-BO beseitigt - als Konsequenz
der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Berufsausübungsfreiheit des Arztes und zum Informationsinteresse
des Patienten - die bisherige Alleinstellung der Kammerqualifikationen
auf dem Praxisschild und wird über die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten
bzw. Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten zu ärztlichen
Praxisschildern führen, die den hilfesuchenden Patienten den
Unterschied zwischen Kammerqualifikationen und selbstgewählten
Bezeichnungen nicht mehr erkennen lassen. Auch wenn eine Verwechslung
mit Kammerqualifikationen nach dem Wortlaut der Novelle ausgeschlossen
sein muss, erscheint ein System der Positivkennzeichnung zusätzlich
notwendig und sinnvoll.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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